OLG Frankfurt vom 26.08.1999 (3 WF 219/99)

Stichworte: Kostenfestsetzung, Prozeßkostenvorschuß
Normenkette:
Orientierungssatz: Im Festsetzungsverfahren ist der Umstand zu berücksichtigen, daß die Partei bereits einen auch die Gerichtskosten umfassenden Prozeßkostenvorschuß an die andere Partei gezahlt hat.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beklagten vom 3.8.1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Usingen vom 20.7.1999 am 26. August 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und der Antrag auf Kostenausgleichung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 91 ZPO).

Beschwerdewert: bis DM 600,--.

G r ü n d e :

Die Parteien beendeten das in der Hauptsache geführte Unterhaltsverfahren durch Vergleich vom 15.2.1999, in dem sie unter anderem die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufhoben. Durch Kostenrechnung vom 3.3.1999 wurden die Gerichtskosten des Verfahrens mit insgesamt 475,-- DM abgerechnet und gegen den von der Klägerin eingezahlten Gerichtskostenvorschuß von 1.425,-- DM verrechnet, so daß an die Klägerin von der Gerichtskasse eine Kostenausgleichung in Höhe von 950,-- DM erfolgte. Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Amtsgericht - Familiengericht - Usingen zwischen den Parteien eine Kostenausgleichung dahingehend vorgenommen, daß es dem Beklagten auferlegt hat, an die Klägerin die hälftigen Gerichtskosten von 237,50 DM zu erstatten.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Unter Hinweis darauf, daß er an die Kägerin im Dezember 1997 einen Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 1.776,25 DM gezahlt hatte, der neben dem Gerichtskostenvorschuß von 885,-- DM eine Gebühr nach § 31 I 1 BRAGO nebst Auslagen und MWSt umfaßte, verlangt er deren Verrechnung im Rahmen der Kostenausgleichung.

Die als sofortige Beschwerde gemäß §§ 104 ZPO, 11 RpflG n.F. anzusehende Erinnerung vom 3.8.1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Familiengerichts Usingen vom 20.7.1999 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht.

Die Beschwerde ist begründet.

Dem Amtsgericht - Familiengericht - Usingen folgt der Senat darin, daß eine Kostenausgleichung wegen der Gerichtskosten nach deren abschließender Berechnung durch die Gerichtskasse gemäß § 106 ZPO zu erfolgen hat, da die im Vergleich getroffene Regelung über die Kostenaufhebung bedeutet, daß jeder Partei die Gerichtskosten zur Hälfte zur Last fallen (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Gerichtskasse hat zunächst die gesamten Kosten gegen den von der Klägerin gezahlten Gerichtskostenvorschuß verrechnet, so daß diese die hälftige Haftung des Beklagten nur im Wege der Kostenausgleichung realisieren kann. Daraus ergibt sich rechnerisch eine Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe von 273,-- DM.

Zu Unrecht hat es aber das Amtsgericht - Familiengericht - Usingen abgelehnt, im Festsetzungsverfahren den Umstand zu berücksichtigen, daß der Beklagte bereits einen auch die Gerichtskosten umfassenden Prozeßkostenvorschuß an die Klägerin gezahlt hat.

Grundsätzlich können unterhaltsrechtlich geschuldete Prozeßkostenvorschüsse zwar nach allgemeiner Meinung nicht im Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden (Zöller, ZPO, §§ 103, 104. Rn 21 "Prozeßkostenvorschuß"). Eine Ausnahme ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aber in dem Fall gegeben, daß die Partei, die den Prozeßkostenvorschuß gezahlt hat, der Prozeßkostenvorschuß empfangenden Partei im Rahmen der Kostenfestsetzung ausgleichspflichtig ist. In diesem Fall ist der gezahlte Vorschuß zu berücksichtigen, denn es geht nicht um die materiell-rechtlich zu entscheidende Rückforderung des Vorschusses, sondern lediglich darum, daß der Schuldner nicht nochmals wegen Kosten in Anspruch genommen wird, die er unstreitig bereits gezahlt hat (u.a. Beschlüsse des Senats vom 10.11.1998, 3 WF 202/98, und 19.7.1999, 3 WF 90/99).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist gegenüber der Ausgleichsforderung von 237,50 DM in Anrechnung zu bringen, daß bereits ein darüber hinausgehender Vorschuß gezahlt wurde. Damit ist für einen weiteren Ausgleichsanspruch der Klägerin kein Raum, weshalb der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 20.7.1999 aufzuheben war.

Soweit die Klägerin behauptet, im Rahmen des Vergleichsabschlusses sei die Erstattung des Prozeßkostenvorschusses angesprochen und auf eine Erstattung seitens des Beklagten verzichtet worden, vermag dies die weitere Kostenausgleichung in Höhe von 237,50 DM nicht zu rechtfertigen. Zum einen ergibt sich aus dem Wortlaut des Vergleichs keinerlei Hinweis auf einen Verzicht auf die Erstattung. Zum anderen handelt es sich bei der Berücksichtigung des Vorschusses im Rahmen der von der Klägerin begehrten Kostenausgleichung nicht um eine Erstattung, sondern lediglich um die Vermeidung einer Doppelzahlung.

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