OLG Frankfurt vom 26.07.1999 (3 WF 189/99)

Stichworte: Unterhaltsfesetzungsbeschluß, Einwendungen, Zulässigkeit
Normenkette: ZPO 648, 652
Orientierungssatz: Mit der sofortigen Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluß können nur die in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Einwendungen erhoben werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 13.4.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 16.3.1999 am 26. Juli 1999 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird unter Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrages zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt ( § 97 Abs. 1 ZPO ).

Beschwerdewert: DM 4.316,- (§ 17 Abs. 1, 4 GKG).

G R Ü N D E

Durch den angefochtenen Unterhaltsfesetzungsbeschluß vom 16.3.1999 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Kinder M. und V. jeweils ab 1.8.1998 in Höhe von monatlich 150 % des Regelbetrages abzüglich der bereits urkundlich anerkannten Unterhaltsbeträge verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (Bl 28 ff d.A.). Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Unterhaltsfestsetzung hat der Antragsgegner unter Verwendung des Vordrucks über die Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt lediglich unter Ziffer H eingewendet, daß er inzwischen eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung habe beurkunden lassen, und Abschriften dieser Urkunden vorgelegt. Weitere Einwände werden in dem Vordruck nicht erhoben.

Gegen den am 1.4.1999 zugestellten Festsetzungsbeschluß hat der Antragsgegner persönlich am 13.4.1999 beim Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main Widerspruch eingelegt, den er damit begründet hat, daß er über die anerkannten Beträge von 107 % des Regelbetrages hinaus nicht leistungsfähig sei. Wegen der Einzelheiten dieser Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 16.7.1999 Bezug genommen.

Der als sofortige Beschwerde zu behandelnde Widerspruch des Antragsgegners ist zulässig ( § 652 ZPO, 13 RPflG i.V.m. § 569 Abs. 2 ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Mit der sofortigen Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluß können nur die in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Einwendungen erhoben werden. Soweit der Antragsgegner sich auf eine beschränkte Leistungsfähigkeit berufen will, handelt es sich dem Grunde nach um einen Einwand im Sinne des § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Solche Einwendungen sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluß nicht verfügt ist (§ 648 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde kann demgemäß nur darauf gestützt werden, daß solche Einwendungen im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts bereits im Festsetzungsverfahren in zulässiger Weise geltend gemacht wurden, das heißt, das Beschwerdeverfahren eröffnet keine erstmalige Prüfung der materiellen Begründetheit derartiger Einwendungen (vgl. Grün, Das neue Kindschafts- und Unterhaltsrecht in der anwaltlichen Praxis, S. 174; Rühl und Greßmann, Kindesunterhaltsgesetz, S. 102).

Der Antragsgegner hat im Festsetzungsverfahren weder im Formular unter Ziffer G geltend gemacht, daß er nur begrenzt leistungsfähig sei, noch hat er die in einem solchen Falle gemäß § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO gebotenen Auskünfte unter Verwendung des eingeführten Vordrucks erteilt bzw die erforderlichen Belege vorgelegt. Damit wurden Einwendungen im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO nicht in zulässiger Weise erhoben.

Im Hinblick auf die nach § 652 Abs. 2 ZPO nur beschränkte Beschwerdefähigkeit der nach § 649 ZPO ergangenen Festsetzungsbeschlüsse war demgemäß die Beschwerde mangels eines ausreichenden Beschwerdegrundes zurückzuweisen. Ob und inwieweit der Antragsgegner seine Einwendungen im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO mit Erfolg weiter verfolgen kann, war in diesem Beschwerdeverfahren nicht näher zu erörtern.

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