OLG Frankfurt vom 09.10.2000 (3 WF 189/00)

Stichworte: Scheidungsverbundverfahren, Abtrennungspflicht
Normenkette: ZPO 623 Abs. 2 S. 2
Orientierungssatz: Mit der Neufassung des § 623 ZPO durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz ist einem Antrag auf Abtrennung nach § 623 Abs. 2 ZPO zwingend Folge zu leisten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt auf die Beschwerde des Antragstellers vom 5.10.2000 gegen den Nichtabtrennungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Hanau vom 21.9.2000 i. V. m. dem Nichtabhilfebeschluß vom 9.10.2000 am 18.12.2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Auch die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt gemäß Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.9.2000 werden von dem Verbundverfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben (vgl. § 93a ZPO).

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,-- DM festgesetzt (§§ 3 ZPO, 12 GKG, Abtrennungsinteresse).

Gründe

Die zulässige (vgl. Zöller ZPO 22. Aufl. § 623 Rnr. 32g) Beschwerde hat Erfolg, auch die Verbundsachen nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt sind entsprechend der zwingenden, eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Antrag des Antragstellers vom Verbundverfahren abzutrennen. Mit der Neufassung des § 623 ZPO durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz ist einem Antrag auf Abtrennung nach § 623 Abs. 2 ZPO zwingend Folge zu leisten (vgl. Zöller a.a.O. § 623 Rnr. 32e; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 240f). -Der Senat läßt es offen, ob im Falle mißbräuchlicher Antragstellung von der Regelung des § 623 Abs. 2 ZPO abgewichen werden kann (vgl. Büttner FamRZ 98, 585ff - 592; OLG Düsseldorf a.a.O), Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Antragstellung sind hier nicht ersichtlich.-

Die Kostenentscheidung folgt dem Rechtsgedanken des § 93a ZPO; die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 3 ZPO, 12 GKG, das Interesse des Antragstellers an einer Abtrennung auch der Unterhaltsanträge vom Verbund schätzt der Senat auf 2.000,-- DM.

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