OLG Frankfurt vom 13.10.2005 (3 WF 179/04)

Stichworte: PKH, Beiordnung, ortsansässig
Normenkette: ZPO 121
Orientierungssatz: Dem beigeordneten Anwalt stehen die vollen Gebühren zu, wenn er ohne Einschränkung beigeordnet worden ist

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.7.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rüdesheim vom 6.7.2004 am 13.10.2005 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Beschränkungen bezogen auf anfallende Kosten in Wegfall geraten, d. h. dass Rechtsanwältin X., Wiesbaden zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin vollumfänglich beigeordnet wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 1 GKG; §127Abs.4ZPO).

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg:

Auf den angefochtenen Beschluss, mit dem das Familiengericht der Antragsgegnerin Rechtsanwältin X. im Rahmen der PKH beigeordnet hat, und auf die Nichtabhilfeentscheidung vom 16.7.2004 wird Bezug genommen.

Der Beschluss vom 6.7.2004 bestimmt u.a.

Der PKH-Beschluss vom 05.11.2003 wird ab 28.05.2004 dahingehend abgeändert, dass Herr Rechtsanwalt Y. entpflichtet und Frau Rechtsanwältin X. zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin der Antragsgegnerin zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beigeordnet wird, wobei die Beiordnung insoweit beschränkt wird, dass nur die außergerichtlichen Kosten, die nicht bereits entstanden sind, insbesondere Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühr, von der Staatskasse zu erstatten sind.

Ob die Antragsgegnerin die Beiordnung eines zweiten Rechtsanwalts nach der Mandats-niederlegung durch Rechtsanwalt Y. verlangen konnte, ist für die hierzu entscheidende Frage kostenrechtliche Einschränkungen ohne Bedeutung. Mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte - die Beiordnung von Rechtsanwältin X.. Mit der Beiordnung stehen dem beigeordneten Anwalt die vollen anfallenden Gebühren zu, es sei denn der beigeordnete, Anwalt habe sich mit ev. Einschränkungen einverstanden erklärt (std. Rechtsprechung, vgl. z. B. OLG Karlsruhe FamRZ 98, 632; OLG Köln FamRZ 04, 123; OLG Hamm FamRZ 95, 748).

Kirschbaum