OLG Frankfurt vom 10.06.2003 (3 WF 177/03)

Stichworte: Zwangsvollstreckung, eidesstattliche Versicherung Anerkenntnisurteil
Normenkette: ZPO 888, 889, 571 Abs. 1
Orientierungssatz: 1) Das Fehlen einer Begründung der Beschwerde entgegen § 571 Abs. 1 ZPO führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. 2) Zur Vollstreckung eines Urteils auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Remlinger als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -.Wiesbaden vom 10. 6. 2003 -Nichtabhilfebeschluß vom 15. 7. 2003 - am 30. 7. 2003 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Antrag der Gläubigerinnen vom 10. 4. 2003 auf Zwangsgeldfestsetzung wird zurückgewiesen. Die Gläubigerinnen haben die Kosten des Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 5.000 EUR

Gründe:

Die Gläubigerinnen nehmen den Schuldner im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch. Dieser hat Auskünfte erteilt. Er ist durch Teilanerkenntnisurteil vom 27. 11. 2002 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Weil der Schuldner sie trotz Zustellung des Titels noch nicht abgegeben habe, haben die Gläubiger beim Prozeßgericht nach § 888 ZPO die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EURerwirkt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Schuldners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, zumal sie nicht begründet worden sei.

Das Rechtsmittel ist gem. §§ 793, 567 I Nr. 1 ZPO an sich statthaft, wahrt alle Form- und Fristerfordernisse und ist damit zulässig. Zwar ist es entgegen § 571 I ZPO nicht begründet worden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber nur um eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt ( vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 571 Rz.2 ). Die mithin gebotene Überprüfung des Verfahrens des Amtsgerichts führt zur Zurückweisung des beim Familiengericht angebrachten Zwangsgeldfestsetzungsantrages der Gläubigerinnen. Dieser ist beim falschen Gericht, nämlich dem Familiengericht und nicht dem Vollstreckungsgericht, und zudem verfrüht angebracht.

Zunächst ist davon auszugehen, daß sich der Schuldner zwar freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit seiner Auskünfte verpflichtet hat, indem er den entsprechenden Antrag der Gläubigerinnen anerkannt hat. Es kann dahinstehen, ob dem Schuldner durch Erlaß des Teilanerkenntnisurteils das freiwillige Verfahren nach §§ 163, 79 FGG genommen ist ( für die Ermöglichung im Falle der Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger Zöller-Stöber, a.a.O., § 889 Rz 1 ). In dessen Rahmen scheiden die von den Gläubigerinnen begehrten Zwangsmaßnahmen ( etwa nach § 33 FGG ) ohnehin aus ( vgl. Bumiller-Winkler, FGG, 7. Aufl., § 163 Rz.6 ). Die Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt vielmehr nach der ZPO: Ist ein Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, ist diese gem. § 889 I ZPO bei dem Vollstreckungsgericht abzugeben. Zuständig ist zunächst der Rechtspfleger gemäß § 20 Nr. 17 RPflG.

Dieses Verfahren der Abgabe beginnt mithin regelmäßig erst mit dem Antrag des Gläubigers, der dem Vollstreckungsgericht Titel, Klausel und Zustellung als Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nachweist ( so im Ergebnis OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1496; das OLG Düsseldorf OLGR 1993, 296 m.w.N sieht hierin noch keinen Beginn der Zwangsvollstreckung ). Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Schuldner, der nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung seiner Verurteilung ist, seinerseits den Antrag nach § 889 ZPO stellen kann ( so Zöller-Stöber, a.a.O., § 889 Rz. 2 a.E. unter Hinweis auf OLG Hamm OLG 35, 219, 220 ). Keiner der Beteiligten hat nämlich einen entsprechenden Antrag angebracht. Erscheint der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht oder verweigert er die Abgabe auf eine entsprechende Aufforderung, so kann gem. § 889 II ZPO allerdings durch das Vollstreckungsgericht gegen ihn gemäß § 888 ZPO mit Zwangsmitteln vorgegangen werden. Ein bloßes Nichttätigwerden des Schuldners löst diese Rechtsfolgen nicht aus. Denn daraus ist noch nicht ableitbar, er weigere sich, die eidesstattliche Versicherung abzugeben ( vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. ).

Bleibt der verfrühte Antrag der Gläubiger mithin erfolglos, fallen ihnen die Kosten einschließlich derjenigen der erfolgreichen Beschwerde gem. § 91 ZPO zur Last ( vgl. zur Kostenlast für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung BGH MDR 2000, 908: gem. § 261 III BGB trifft sie die Gläubiger ).

Remlinger