OLG Frankfurt vom 21.07.1999 (3 WF 154/99)

Stichworte: Versäumnisurteil Kosten Anfechtbarkeit
Normenkette: ZPO 99 Abs. 2
Orientierungssatz: Wenn aufgrund eines Einspruches gegen ein Versäumnisurteil, der allein auf die Kosten beschränkt ist, ein kontradiktorisches Urteil über die Kosten ergeht, ist dieses nämlich nicht anfechtbar. Dies folgt aus der Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO. Die Ausnahmeregelung des § 99 Abs. 2 ZPO greift nicht ein, da dessen Voraussetzung nicht gegeben sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt auch eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO in einem solchen Fall nicht in Betracht. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Stuttgart, Urteil vom 03.09.1981 - 10 U 63/81 -, abgedruckt in JurBüro 1981, Seite 1894 ff. an.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.06.1999 gegen das Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 21.05.1999 am 21.07.1999 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).

Beschwerdewert: 1.500,00 DM

GRÜNDE :

Mit Versäumnisurteil vom 04.12.1998 wurde der Antragsgegner in einem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Verfahren zu nachehelicher Ehegattenunterhaltszahlung an die Antragstellerin verurteilt und dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Versäumnisurteil vom 04.12.1998 verwiesen.

Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Antragsgegner fristgerecht Einspruch ein, den er in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.1999 auf die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils beschränkte.

Mit Schlußurteil vom 21.05.1999 änderte das Amtsgericht die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils vom 04.12.1998 ab und hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die dem Antragsgegner auferlegt wurden.

Gegen dieses ihm am 09.06.1999 zugestellte Schlußurteil hat die Antragstellerin am 21.06.1999 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die ursprüngliche Kostenentscheidung wieder herzustellen.

Die sofortige Beschwerde war als unzulässig, da unstatthaft, zu verwerfen. Wenn aufgrund eines Einspruches gegen ein Versäumnisurteil, der allein auf die Kosten beschränkt ist, ein kontradiktorisches Urteil über die Kosten ergeht, ist dieses nämlich nicht anfechtbar. Dies folgt aus der Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO. Die Ausnahmeregelung des § 99 Abs. 2 ZPO greift nicht ein, da dessen Voraussetzung nicht gegeben sind.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt auch eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO in einem solchen Fall nicht in Betracht. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Stuttgart, Urteil vom 03.09.1981 - 10 U 63/81 -, abgedruckt in JurBüro 1981, Seite 1894 ff. an.

Zum einen erscheint bereits fraglich, ob überhaupt eine Regelungslücke vorliegt. Zum anderen scheitert eine mögliche Analogie daran, daß es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt, die nicht miteinander vergleichbar sind. Insbesondere stellt das Nichterscheinen eines Beklagten in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, auf den ein Versäumnisurteil ergeht, kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 99 Abs. 2 ZPO dar. Dem Beklagten ist es nämlich in solchen Fällen unbenommen, im Termin zu erscheinen und die Klageforderung anzuerkennen. Sofern der Beklagte dies nicht tut und aufgrund des schlüssigen Klägervorbringens Versäumnisurteil erlassen wird, liegt in der Tatsache, daß der Beklagte diese Entscheidung letztlich dadurch hinnimmt, daß er seinen Einspruch auf den Kostenpunkt beschränkt, ebenfalls kein Anerkenntnis mehr. Vielmehr beugt er sich lediglich einer bereits ergangenen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung. Damit liegt jedoch ein erheblicher Unterschied zu der von § 99 Abs. 2 ZPO erfaßten prozessualen Situation vor, so daß eine Analogie nicht in Betracht kommt. Soweit Herget in Zöller, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 99 Randziffer 3 ausführt, ein Rechtsmittel sollte analog § 99 Abs. 2 ZPO zugelassen werden, kann dem aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden.

Etwas anderes kann allenfalls in den Fällen gelten, in denen eine einstweilige Verfügung durch Beschluß ergeht und der Widerspruch allein auf den Kostenpunkt beschränkt wird. Auf den Fall, daß ein Versäumnisurteil aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen wird und der Einspruch auf die Kosten beschränkt wird mit der Folge, daß hinsichtlich des Kostenausspruches ein kontradiktorisches Urteil ergeht, ist eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO mangels Analogiefähigkeit jedenfalls ausgeschlossen.

Die sofortige Beschwerde war daher zu verwerfen.

Remlinger Kirschbaum Diehl