OLG Frankfurt vom 25.09.2001 (3 WF 145/99)

Stichworte: Streitwert, Ehesachen
Normenkette: GKG 12 Abs. 2
Orientierungssatz: Der Wert einer Ehesache wird auch durch das Vermögen mitbestimmt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Streitwertverfahren

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.03.1999 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Wetzlar vom 14.01.1999 in Verbindung mit dem Abänderungsbeschluss vom 17.02.1999 am 25.09.2001 beschlossen:

Der Streitwertbeschluss wird teilweise abgeändert.

Der Gebührenwert für die Ehesache (§ 12 Abs. 2 GKG) wird auf 88.250,- DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Gründe:

Auf die zulässige Streitwertbeschwerde des Antragsgegners des Hauptverfahrens war der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Wetzlar vom 14.01.1999 in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 17.02.1999 in dem aus dem Tenor folgenden Umfange abzuändern.

Im Scheidungsverbundverfahren der Parteien hat die Beteiligte zu a), Rechtsanwältin X. die Antragstellerin vertreten, der Beteiligte zu b), Rechtsanwalt Y., den Antragsgegner. In der mündlichen Verhandlung vom 14.01.1999 hat das Amtsgericht -Familiengericht- Wetzlar die Streitwerte des Verbundverfahrens festgesetzt, und zwar in der Ehesache auf 31.800,- DM! Es ist hierbei nur von den monatlichen Einkünften der Parteien ausgegangen.

Mit gerichtlichem Anschreiben vom 29.01.1999 fragte das Familiengericht bei den Parteivertretern an, welches Vermögen die Parteien hätten. Aufgrund der Antworten der Parteivertreter vom 8.02.1999 bzw. 15.02.1999 (vgl. Blatt 76f der Akten) änderte das Familiengericht mit Beschluss vom 17.02.1999 den Streitwert der Ehesache ab, es erhöhte ihn auf insgesamt 98.300,- DM (vgl. Blatt 77 Rückseite der Akten).

Mit seiner Beschwerde vom 17.03.1999 wendet sich der Antragsgegner gegen diese Abänderung des Streitwertes, er vertritt die Meinung, dass für den Wert der Ehesache lediglich auf die Einkommen der Parteien abzustellen sei. Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau betonen in ihren Schriftsätzen immer wieder, dass sie sich außergerichtlich bereits über ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung geeinigt hätten, dass hierbei erhebliche Gebühren entstanden seinen. Darüber hinaus vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, dass sein Haus zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verbundsverfahrens noch nicht vorhanden gewesen sei.

Die Prozessbevollmächtigten der Parteien im Verbundverfahren verteidigen die angefochtene Streitwertänderung.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Wetzlar hat mit Beschluss vom 2.06.1999 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Nichtabhilfebeschluss vom 2.06.1999 (vgl. Blatt 95ff der Akten) wird Bezug genommen.

Die Streitwertbeschwerde führt nur zu einer geringfügigen Abänderung des vom

Familiengericht festgesetzten Wertes.

Mit der Abänderungsentscheidung vom 17.02.1999 hat das Familiengericht zu Recht bei der Wertfestsetzung für die Ehesache das Vermögen der Parteien mit berücksichtigt. Der Wert einer Ehesache ist nach § 12 Abs. 2 GKG festzusetzen, es ist nicht nur auf § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG abzustellen, auch Satz 1 ist zu beachten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Auflage, § 12 GKG, Randnummer 36, ständige Rechtssprechung, zum Beispiel OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.01.1999 - 5 WF 157/98). Ausgehend von der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung hat das Familiengericht somit zu Recht bei der Wertfestsetzung das Vermögen beider Parteien beachtet. Hierbei ist es unbeachtlich, dass sich die Parteien bereits außergerichtlich über Fragen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung geeinigt hatten; wäre dies erst im Rahmen des Verbundverfahrens erfolgt, hätte insoweit ein weiterer Streitgegenstand wertmäßig beachtet werden müssen. Aus dem Gesagten folgt weiter, dass es dahin gestellt bleiben kann, wie es zur Abänderung des ursprünglichen Streitwertbeschlusses vom 14.01.1999 gekommen ist, ob von amtswegen oder auf Anregung eines Parteivertreters; entscheidend ist nur, dass die Frist des § 25 Abs. 2 letzter Satz GKG gewahrt ist.

Die Abänderung des Wertes der Ehesache durch den Senat folgt im wesentlichen aus dem Umstand, dass erst im Beschwerdeverfahren festgestellt wurde, dass das Haus des Antragsgegners bei Rechtshängigkeit der Ehesache noch nicht gebaut war. Das im Rahmen der Streitwertfestsetzung einzustellende Vermögen der Parteien konnte der Senat ihrem Vortrag entnehmen. Nach den Angaben der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 17.09.1999 (vgl. 108ff der Akten) betrug ihr Vermögen im März 1997 ca. 1.079.000,- DM. Nach dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 20.09.1999 (vgl. Blatt 116ff. der Akten) hat er sein Haus nach dem 26.03.1997 unter Aufnahme einer Hypothek in Höhe von 250.000,-DM und aus einer Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von 240.000,- DM finanziert. Da nach den von dem früheren Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vorgelegten Gutachten über die Grundstücke der Parteien (vgl. Blatt 155ff. der Akte) von einem Wert des Hauses des Antraggegners in Höhe von 600.000,- DM auszugehen ist, verbleiben als im Rahmen der Streitwertbemessung anzusetzendes Vermögen bei ihm noch 110.000,- DM (600.000 minus Hypothek minus Zugewinnausgleichszahlung).

Nach allem stellt sich das gesamte Vermögen der Parteien bei Einleitung des Verbundverfahrens auf 1.189.000,- DM dar. Nach ständiger Rechtsprechung der Frankfurter Familiensenate ist von diesem Vermögen für beide Parteien gemeinsam ein Freibetrag von insgesamt 60.000,- DM in Abzug zu bringen, so dass 1.129.000,- DM verbleiben. Von diesem Vermögen ist ein Wert in Höhe von 5 %, das heißt in Höhe von 56.450,- DM, dem aus den Einkommen ermittelten Wert (31.800,- DM) hinzuzurechnen, der gesamte Wert der Ehesache beträgt daher 88.250,- DM.

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