OLG Frankfurt vom 18.10.2018 (3 WF 142/18)

Stichworte: Vollstreckung, Umgangsrecht; gerichtlich gebilligte Vereinbarung; Ordnungsgeld
Normenkette: FamFG 86; FamFG 89; BGB 1684
Orientierungssatz:
  • Die Vollstreckung eines Umgangs nach § 89 Abs. 1 FamFG gegen den betreuenden Elternteil setzt eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung voraus.
  • Sofern die Kindeseltern eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung über Umgang an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen getroffen haben, die sie einvernehmlich außergerichtlich auf Umgang an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen abgeändert haben, liegt für diese Wochenenden keine gerichtlich gebilligte Vereinbarung vor.
  • 468 F 14029/17 UG
    AG Frankfurt am Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache betreffend den Umgang …

    hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 1.9.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main - Nichtabhilfebeschluss vom 13.9.2018 -durch Richter am Oberlandesgericht R e i t z m a n n als Einzelrichter am 18.10.2018 beschlossen:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

    Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,-- € festgesetzt.

    Gründe:

    Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen dessen tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen vollständig verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Verhängung eines Ordnungsmittels zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass die Kindesmutter am Wochenende des 23. – 26.3.2018 den Umgang mit xxx aufgrund einer Urlaubsreise verwehrt hatte. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin dadurch gegen die sich aus den Vereinbarungen vom 21.4.2016 und 10.4.2017 ergebene Verpflichtung verstoßen habe.

    Den ablehnenden Beschluss hat das Amtsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass für das Wochenende vom 23.3.2018 bis zum 26.3.2018 keine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vorliegt, die dem Kindesvater Umgang mit dem gemeinsamen Sohn xxx gewährt.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der an seinem Ordnungsgeldantrag festhält. Entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts habe für das besagte Wochenende eine Umgangsvereinbarung vorgelegen. Die Kindeseltern hätten seit der Vereinbarung vom 21.4.2016 den Umgang dahingehend praktiziert, dass die „Zweiwochenregelung“ durchgehend durchgehalten wurde, sodass der turnusmäßige Umgang wieder am Wochenende des 23. – 26.3.2018 gelegen hätte. Zwischen den Eltern hätte keine Unklarheit bestanden.

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. 567 ff ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die am 4.9.2018 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde gegen den am 31.8.2018 zugestellten Beschluss form- und fristgerecht eingelegt.

    In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Senat schließt sich vollumfänglich der im angefochtenen Beschluss geäußerten Rechtsansicht des Amtsgerichts an. Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin, dass Voraussetzung der Vollstreckung eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung nach § 89 FamFG ist. Eine solche liegt für das Wochenende vom 23.3.2018 bis 26.3.2018 nicht vor. Nach der Vereinbarung vom 21.4.2016 wird der Umgang von xxx mit dem Kindesvater auf jedes zweite Wochenende ab dem 29.4.2016 bestimmt. Dieses Wochenende liegt – wie vom Amtsgericht festgestellt – in einer ungeraden Kalenderwoche. Das angemahnte Wochenende vom 23.3.2018 bis 26.3.2018 liegt jedoch am Ende einer geraden Kalenderwoche. Sofern der Kindesvater vorträgt, er habe mit der Mutter einvernehmlich den Umgangsrhythmus verändert, so ist dies zulässig. Für den geänderten Rhythmus liegt aber keine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vor, weswegen der Ordnungsgeldantrag vom Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen wurde.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG.

    Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 2, 42 Abs. 2 FamGKG. Das Interesse des Kindesvaters an seiner Beschwerde ist mit dem Wert des bei Antrag zu erwartenden Ordnungsgelds mit bis zu 500,-- € anzusetzen.

    Reitzmann