OLG Frankfurt vom 14.06.1999 (3 WF 123/99)

Stichworte: Zugewinn, Ausgleichsforderung, Arrest, Einstweilige Verfügung, Sicherung
Normenkette: BGB 1389
Orientierungssatz: Bei seiner erneuten Prüfung der Abhilfe wird das Amtsgericht Wiesbaden weiter davon ausgehen können, daß der Senat ständig die Rechtsmeinung vertritt, daß die Sicherung eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs nur über den Weg einer einstweiligen Verfügung zu § 1389 BGB möglich ist (vgl. Beschl. v. 18.07.1996 - 3 UF 67/96, zit. nach Remlinger: FamR.dat).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 05.10.1998 - Nichtabhilfebeschluß vom 14.05.1999 - am 14.06.1999 beschlossen:

Der Nichtabhilfebeschluß vom 14.05.1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Bescheidung des Prozeßkostenhilfegesuchs an das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

GRÜNDE :

Die Parteien sind griechische Eheleute. Sie leben seit 1989 getrennt. Ihr Ehescheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Wiesbaden rechtshängig.

In der vorliegenden Familiensache hat die Antragstellerin ursprünglich Prozeßkostenhilfe für einen Arrest über 150.000,00 DM begehrt und geltend gemacht, der Zugewinn des Antragsgegners belaufe sich auf ca. diesen Betrag.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert, weil die Zugewinnausgleichsforderung nicht durch Arrest gesichert werden könne. Der Beschwerde mit umfangreichen neuen Vorbringen und auch neuem Sachantrag hat es nicht abgeholfen, zumal die Antragstellerin auch nicht hilfsweise den Erlaß einer einstweiligen Verfügung begehre.

Die Nichtabhilfe unterliegt der ersatzlosen Aufhebung, weil das Amtsgericht wesentliches Vorbringen der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen hat.

Mit ihrer Beschwerdeschrift vom 18.01.1999 hat die Antragstellerin (auf Seite 2 = Bl. 42 d. A.) hilfsweise den Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gestellt und hilfsweise als Arrestforderung den Anspruch auf künftigen Ausgleich des Zugewinns entsprechend Artikel 1402 griechisches ZGB nachgeschoben. Zur Höhe der Zugewinnausgleichsforderung hat sie nachgebessert, daß diese sich auf 1/3 des Zugewinns belaufe, den sie mit Schriftsatz vom 29.03.1999 (auf Bl. 87 d. A.) auf 373.652,13 DM beziffert hat. Ihre Arrestforderung hat sie deswegen mit nunmehr 125.000,00 DM beziffert.

Bei seiner erneuten Prüfung der Abhilfe wird das Amtsgericht Wiesbaden weiter davon ausgehen können, daß der Senat ständig die Rechtsmeinung vertritt, daß die Sicherung eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs nur über den Weg einer einstweiligen Verfügung zu § 1389 BGB möglich ist (vgl. Beschl. v. 18.07.1996 - 3 UF 67/96, zit. nach Remlinger: FamR.dat).

Amthor Kirschbaum Remlinger