OLG Frankfurt vom 14.08.2002 (3 WF 118/02)

Stichworte: Vergleichsgebühr, Anfall
Normenkette: BRAGO 23
Orientierungssatz: Für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist erforderlich, dass tatsächlich ein Vergleich i. S. des § 779 BGB geschlossen wurde. Die bloße Bezeichnung als Vergleich reicht nicht aus.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S


BR

G R Ü N D E

Die Entscheidung ergeht gemäß § 568 ZPO durch die Einzelrichterin.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.05.2002 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Antragsgegnerin ausweislich ihrer Mitteilung vom 21.05.2002 am 14.05.2002 zugestellt. Mit Schreiben vom 21.05.2002, eingegangen beim Amtsgericht am 24.05.2002, legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Damit ist jedoch die Beschwerdefrist gewahrt.

Die sofortige Beschwerde führt in der Sache selbst zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung. Soweit die Antragsgegnerin allerdings die Auffassung vertritt, eine Vergleichsgebühr sei nicht angefallen, weil kein Vergleich vorliegt, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Akten haben die Parteien im Termin vom 13.09.2001 vor dem Amtsgericht eine als Zwischenvergleich bezeichnete Vereinbarung geschlossen, wonach sich der Antragsteller verpflichtete Auskunft zu erteilen. Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass die bloße Bezeichnung einer Vereinbarung als Vergleich nicht ausreicht um die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO auszulösen. Insbesondere ist hierfür erforderlich, dass tatsächlich ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB geschlossen wird d.h. ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt. (von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert Komm. zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl., 2002, Rn. 5 und 6 zu § 23 BRAGO). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend durch die als Zwischenvergleich bezeichnete Vereinbarung erfüllt. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Antragsteller zusätzlich zu der bereits vom ihm erteilten Auskunft zur weiteren Auskunftserteilung für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2000. Damit entsprach der Antragsteller den Forderungen der Antragsgegnerin. Das Nachgeben der Antragsgegnerin ihrerseits ist jedoch entgegen ihrer nunmehrigen Auffassung ebenfalls vorhanden. Dieses besteht darin, dass die Antragsgegnerin die bereits erteilte und noch zu erteilende Auskunft als Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs in vollem Umfang akzeptierte und nicht mehr auf ihre noch im Schriftsatz vom 30.05.2001 angekündigten Anträge einschließlich dem Antrag auf Ergänzung der Auskunft bestanden hat. Ersichtlich wollten beide Parteien durch den Zwischenvergleich die Frage der Auskunftserteilung aber auch die Frage nach der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft beenden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass hier ein gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 579 BGB zwecks Beilegung von Streitpunkten erfolgt ist, wenngleich das Nachgeben aufseiten des Antragstellers größer war als das aufseiten der Antragsgegnerin. Letzteres hindert jedoch nicht die Annahme eines Vergleiches.

Grundsätzlich ist damit die Vergleichsgebühr entstanden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Zwischenvergleich lediglich die Auskunftsstufe betroffen hat und hierbei auch nur eine ergänzende Auskunft für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2000, da der Antragsteller für das Jahr 1999 bereits Auskunft erteilt hat und deren Erteilung auch nicht eine Ergänzung der Auskünfte für 1999 Gegenstand des Zwischenvergleichs war. Damit kommt dem Zwischenvergleich jedoch nicht der gleiche Streitwert wie dem Gesamtverfahren zu. Vielmehr ist für den Zwischenvergleich ein gesonderter Streitwert festzusetzen. Diese Streitwertfestsetzung kann gemäß § 25 Abs. 2 GKG vom Beschwerdegericht von Amts wegen geändert werden. Gemäß § 3 ZPO schätzt das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Inhalt des Vergleiches das Interesse der Antragsgegnerin auf die Auskunftserteilung auf 2000,- DM.

Ausgehend von der Wertfestsetzung für den Vergleich ist das Kostenfestsetzungsgesuch des Antragstellers abweichend von der bisherigen Auffassung des Amtsgerichts zu prüfen. Gemäß § 572 Abs. 3 ZPO überträgt das Beschwerdegericht die erforderlichen Anordnungen diesbezüglich dem Amtsgericht, auch um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sein Kostenfestsetzungsgesuch den neuen Verhältnissen anzupassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller gemäß § 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.

Diehl