OLG Frankfurt vom 20.01.2015 (3 WF 11/15)

Stichworte: Verfahrenskostenhilfe; Einkommens- und Vermögensverhältnisse; Verfahrenskostenvorschuss; gesetzlicher Vertreter;
Normenkette: ZPO 115 Abs. 3
Orientierungssatz:
  • Soweit ein Beteiligter der gesetzlichen Vertretung bedarf, kommt es im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung nur auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, nicht auf die des gesetzlichen Vertreters.
  • Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters spielen nur im Rahmen eines möglichen Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss eine Rolle, der zum nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen des Beteiligten gehört.
  • 464 F 10063/14
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde vom 14. 8. 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt am Main vom 30. 7. 2014 durch Richterin am Oberlandesgericht Knauth als Einzelrichterin am 20. 1. 2015 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

    Den Antragstellern wird für den ersten Rechtszug und den Vergleich vom 19.12.2014 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihnen Rechtsanwalt ... beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines Rechtsanwalts im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt (§§ 20 FamGKG, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

    Gründe:

    Die Antragsteller, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, begehren Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt gegenüber ihrer Mutter, der Antragsgegnerin. Das Verfahren in der Hauptsache wurde beendet durch einen in der mündlichen Verhandlung am 19. 12. 2014 geschlossenen Vergleich ...

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragstellern die Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil sie einzusetzendes Vermögen hätten und dieses zuzüglich vier von ihnen aufzubringender Monatsraten voraussichtlich die aufzubringenden Kosten der Verfahrensführung nicht überstiege. Bei der Berechnung der Raten und der Beurteilung des einzusetzenden Vermögens wurde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters der Antragsteller abgestellt.

    Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und dargelegt, warum der Vermögenseinsatz unzumutbar sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

    Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO) und zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

    Ein Beteiligter erhält Verfahrenskostenhilfe, wenn er die Kosten der Verfahrensführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§§ 113 Abs. 1 FamFG; 114 ZPO). Soweit ein Beteiligter - wie hier - der gesetzlichen Vertretung bedarf, kommt es nur auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, nicht auf die des gesetzlichen Vertreters (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, Rn. 8 zu § 114; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage, Rn. 44 m. w. N.). Diese spielen nur im Rahmen eines möglichen Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss eine Rolle, der zum nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen des Beteiligten gehört. Insoweit muss allerdings eine Prüfung nach unterhaltsrechtlichen, nicht nach verfahrenskostenhilferechtlichen Grundsätzen erfolgen (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck a.a.O. Rn. 371). Verpflichtet zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses als Sonderbedarf kann auch der betreuende Elternteil sein, wenn er leistungsfähig ist und der andere Elternteil nicht in Anspruch genommen werden kann.

    Die Frage, ob der Vater der Antragsteller diesen zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet wäre (und die Antragsteller damit über einzusetzendes Vermögen i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO verfügten), kann hier allerdings offen bleiben, da ein Verfahrenskostenvorschuss nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden kann (Zöller/Geimer, a. a. O. Rn. 66 zu § 115).

    Den Antragstellern kann die fehlende rechtzeitige Geltendmachung des Verfahrenskostenhilfeanspruchs auch nicht als Herbeiführung ihrer Bedürftigkeit und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, da vor Abschluss des Verfahrens keinerlei Hinweis auf die Erforderlichkeit der Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses erfolgte (zum dann bejahten Rechtsmissbrauch vgl. OLG Zweibrücken, 6 WF 53/11, zitiert nach juris). Sämtliche Hinweise, Auflagen und Beschlussbegründungen des Amtsgerichts bezogen sich auf die Bedürftigkeit des Vaters der Antragsteller im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe, auf die es aber nicht ankam.

    Dass die minderjährigen Antragsteller über ausreichendes Einkommen verfügen, um die Verfahrenskosten auch nur teilweise zu tragen, ist nicht ersichtlich; Vermögen über den Schonbetrag des § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegt ebenfalls nicht vor. Da damit die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gegeben sind und die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hatte, war den Antragstellern Verfahrenskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen. Die Beiordnung ihres Bevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 1, 3 ZPO; das Einverständnis mit der eingeschränkten Beiordnung lag vor.

    Knauth