OLG Frankfurt vom 18.05.1999 (3 WF 107/99)

Stichworte: KindRG, Vormundschaftssache, Übergangsrecht
Normenkette: KindRG Art. 15 Par. 1 Abs. 1 i.V.m. ZPO 621 Abs. 1 Nr. 1 - Bundesgesetzblatt 1997 I 2942
Orientierungssatz: Wie bereits aufgezeigt ist derzeit beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Lauterbach noch immer ein den Sohn der Antragstellerin betreffendes Sorgerechtsverfahren anhängig. Gem. Art. 15 § 1 Abs. 1 Kindschaftsreformgesetz i.V.m. § 621 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes i.V.m. § 1666 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes ist somit das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Lauterbach noch zuständig, auch für eventuell zu treffende Abänderungsentscheidungen von ihm früher erlassener einstweiliger Anordnungen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

3 WF 107/99

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.04.1999 gegen den Beschluß des Amts- gerichts - Familiengericht - Alsfeld vom 01.04.1999 am 18.05.1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.000,-- DM

G r ü n d e :

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (vgl. § 19 FGG) war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Vor dem Amtsgericht Lauterbach ist unter dem Aktenzeichen X 8/98 ein Sorgerechtsver- fahren noch immer anhängig. In diesem Verfahren wurde mit einstweiliger Anordnung vom 14.01.1998 der Antragstellerin das Sorgerecht vorläufig entzogen und auf den Antrags- gegner übertragen; eine endgültige Entscheidung in diesem Verfahren ist noch nicht getroffen.

Mit ihrem Antrag vom 20.02.1999 begehrte die Antragstellerin eine Überprüfung der einstweiligen Anordnung vom Januar 1998. Trotz richterlichem Hinweis bestand die Antragstellerin darauf, daß das von ihr angerufene Amtsgericht - Familiengericht - Alsfeld über ihren Antrag befinden sollte. Mit der hier angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Alsfeld den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da es nicht zuständig ist.

Das Familiengericht hat den zu ihm gerichteten Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Bezüglich der das Recht der elterlichen Sorge betreffendeen Normen hat das Kindschaftsreformgesetz mit Wirkung zum 01.07.1998 Änderungen sowohl hinsichtlich des materiellen Rechts als auch des Verfahrensrechts normiert. Für den hier gestellten Antrag ist auf die Übergangsbestimmungen des Kindschaftsreformgesetzes abzustellen, und zwar auf Art. 15 § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes (vgl. Bundesgesetzblatt 1997 I 2942). Nach dieser Bestimmung ist das Familiengericht seit dem 01.07.1998 dann zuständig, wenn es sich um neue Ver- fahren handelt, nicht jedoch für noch anhängige Verfahren; für letztere verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Auch die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 99, 432) besagt nichts anderes; diese Entscheidung bezieht sich auf Fragen der Zuständigkeit für Überprüfungen nach einem abgeschlossenen Verfahren gem. § 1666 BGB; auch Diederichsen vertritt in seinem Aufsatz in NJW 98, 1977 ff. (1989, Fußnote 169) nichts anderes, auch er bezieht sich auf Abänderungen gem. § 1696 BGB zu abgeschlossenen Verfahren nach § 1666 BGB.

Wie bereits aufgezeigt ist derzeit beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Lauterbach noch immer ein den Sohn der Antragstellerin betreffendes Sorgerechtsverfahren anhängig. Gem. Art. 15 § 1 Abs. 1 Kindschaftsreformgesetz i.V.m. § 621 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes i.V.m. § 1666 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes ist somit das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Lauterbach noch zuständig, auch für eventuell zu treffende Abänderungsentscheidungen von ihm früher erlassener einstweiliger Anordnungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 FGG, der Gegenstandswert aus § 30 Abs. 1 KostO (hier nur einstweilige Anordnung).

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