OLG Frankfurt vom 24.05.2017 (3 UF 87/16)

Stichworte: Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Vereinbarung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Ausschluss des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
Normenkette: VersAusglG 25 Abs. 2; VAHRG 3a Abs. 3; VAHRG 3b Abs. 1; BGB 1587o; BGB 1587b Abs. 5
Orientierungssatz:
  • Eine Vereinbarung der Ehegatten nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, die ein betriebliches Anrecht, welches nur zum Teil öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehält, unterfällt grundsätzlich nicht der Regelung des § 25 Abs. 2 VersAusglG.
  • 13 F 213/13
    AG Königstein

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritz, Richter am Oberlandesgericht Reitzmann und Richter am Amtsgericht (abg.) Köhler am 24.05.2017 beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.04.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Königstein vom 17.02.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Antragsgegner zu 1. wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag von 17.806,96 Euro für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.05.2017 und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 365,26 Euro ab Juni 2017, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.

    Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag von 71.550,38 Euro für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.05.2017 und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 1.847,07 Euro ab Juni 2017, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.

    Gerichtskosten des Verfahrens der ersten Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

    Gründe:

    I.

    Die Antragstellerin macht gegen die Versorgungsträger ihres verstorbenen Exmannes Ansprüche auf Teilhabe an dessen Hinterbliebenenversorgung geltend.

    Die Ehe der Antragstellerin und ihres Exmannes wurde durch Urteil vom 23.08.2001 geschieden. Hinsichtlich der in der Ehezeit vom 01.07.1960 bis zum 30.04.1999 erworbenen betrieblichen Anwartschaften des Exmannes wurde ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich im Wege des erweiterten Splittings in Höhe von monatlich 88,20 DM durchgeführt und im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

    Die Antragstellerin und ihr Exmann schlossen in der mündlichen Verhandlung zur Scheidung im Versorgungsausgleich einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:

    „… 3. Der Antragsteller [d.h. der Exmann] zahlt an die Antragsgegnerin [d.h. die hiesige Antragstellerin] einen monatlich jeweils im Voraus fälligen und bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zahlbaren Unterhalt in Höhe von 3.000,- DM.

    4. Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wird und dass die im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften sodann als eigene Rente an die Antragsgegnerin zur Auszahlung gelangen. Sobald diese im gesetzlichen Versorgungsausgleich übertragene Rente (insgesamt ca. 1.354,86 DM, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind) nicht mehr an den Antragsteller ausgezahlt wird, sondern an die Antragsgegnerin, vermindert sich der Betrag von 3.000,- DM um diesen übertragenen Anteil.

    5. Soweit Rentenanwartschaften nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, sind sich die Parteien darüber einig, dass solange der Antragsteller lebt, diese Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegenüber dem Antragsteller nicht geltend gemacht werden, da dieser entsprechenden Unterhalt bezahlt und durch Übertragung seines Eigentums – im nachstehenden Abschnitt II. geregelt – der Antragsgegnerin Vermögenswerte zugewandt hat, aus der sie entsprechende Erträgnisse erzielen kann. Demgemäß sind sich die Parteien darüber einig, dass der Unterhalt unabänderbar ist, lediglich die in Ziff. 4. erwähnten Rentenanwartschaften in Abzug gebracht werden dürfen. Grundlage dieser Vereinbarung ist das Gutachten, das der Sachverständige Glockner in dieser Angelegenheit am 29.3.2000 erstellt hat.

    6. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, unverzüglich Antrag auf Altersrente zu stellen. …“

    In Abschnitt II. der Vereinbarung übertrug der Exmann eine Immobilie an die Antragstellerin.

    Ergänzend trafen die Antragstellerin und ihr Exmann folgende Vereinbarung:

    „1. Wir sind uns darüber einig, dass aufgrund der in dem heute geschlossenen Vergleich übertragenen Vermögenswerte eine Verpflichtung des Antragstellers [d.h. des Exmannes] zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zugunsten der Antragsgegnerin [d.h. der hiesigen Antragstellerin] entfällt.

    2. Wir sind uns einig, dass der Antragsgegnerin durch die getroffene vergleichsweise Regelung die Möglichkeit erhalten bleiben soll, einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Wir sind uns weiter einig, dass in dem Fall, dass ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt wird, eine denkbare Verpflichtung der Erben auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt entfällt….“

    Die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich wurde familiengerichtlich genehmigt.

    Seit dem 01.02.2002 bezieht die Antragstellerin Regelaltersrente.

    Nach der Scheidung hat die Antragstellerin nicht erneut geheiratet.

    Der Exmann der Antragstellerin verstarb am 22.01.2012. Bis zu seinem Tode hat er der Antragstellerin monatlichen Unterhalt geleistet, zuletzt in Höhe von 841,15 Euro monatlich.

    Mit Antrag vom 15.03.2013, eingegangen am 18.03.2013, zugestellt dem Antragsgegner zu 1. am 26.04.2013, beantragte die Antragstellerin die Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegenüber dem Antragsgegner zu 1.

    Mit Antrag vom 19.02.2014, am selben Tage eingegangen beim Amtsgericht, zugestellt dem Antragsgegner zu 2. am 03.03.2014, beantragte die Antragstellerin die Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2.

    Eine außergerichtliche Inverzugsetzung erfolgte gegenüber beiden Versorgungsträgern nicht.

    Mit Auskunft vom 07.11.2013 teilte der Versorgungsträger V1 mit, dass der hälftige Anteil der vom Exmann der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften 4.495,90 Euro brutto jährlich sei. Mit Schreiben vom 21.02.2017 teilte der Versorgungsträger V1 mit, dass dieser Betrag unverändert seine Gültigkeit habe.

    Mit Auskunft vom 20.02.2015 teilte der Versorgungsträger V2 mit, dass Ehezeitanteil der fiktiven Anwartschaften des Exmannes der Antragstellerin monatlich brutto 3.268,75 Euro betrage und mithin der Ausgleichswert monatlich 1.814,38 Euro brutto. Mit Schreiben vom 28.02.2017, klargestellt mit weiterem Schreiben vom 17.03.2017, teilte der Versorgungsträger V2 mit, dass sich der fiktive Betrag seit dem 01.10.2014 auf 1.894,03 Euro erhöht habe.

    Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich aufgrund der Vereinbarung der Antragstellerin und ihres Exmannes ausgeschlossen sei. Die Vereinbarung, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach dem Tod des Exmannes durchzuführen sei, sei eine Vereinbarung zu Lasten der Versorgungsträger und habe nicht zur Disposition der Ehegatten gestanden.

    Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weiter.

    Die Antragsgegner verteidigen die amtsgerichtliche Entscheidung.

    Der Antragsgegner zu 1. meint, dass – wenn überhaupt – nur ein schuldrechtlicher Ausgleich bezüglich der im Scheidungsurteil ausgewiesenen 173,86 DM stattzufinden habe.

    II.

    Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 58 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 64 FamFG).

    In der Sache hat sie Erfolg. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ihres Exmannes in der tenorierten Höhe.

    Gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte von den Versorgungsträgern der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person bezüglich eines noch nicht ausgeglichenen Anrechts die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

    Der Exmann der Antragstellerin ist am 22.01.2012 verstorben. Die privaten betrieblichen Anrechte des Exmannes wurden im Scheidungsurteil vom 23.08.2001 nur teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen und im Übrigen in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

    § 25 Abs. 1 VersAusglG gilt nicht nur, wenn ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht insgesamt noch nicht ausgeglichen worden ist, sondern grundsätzlich auch, wenn Anrechte, welche nach altem Recht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht vollständig ausgeglichen werden konnten, hinsichtlich des nicht ausgeglichenen Teilbetrages in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurden (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 25 VersAusglG, Rn. 8).

    Der Anspruch der Antragstellerin ist nicht gemäß § 25 Abs. 2 Var. 1 VersAusglG durch eine Vereinbarung der vormaligen Ehegatten ausgeschlossen. Die getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten stellen keinen Ausschluss nach § 25 Abs. 2 Var. 1 VersAusglG dar.

    Ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck nach ist § 25 Abs. 2 VersAusglG als Schutzregelung zugunsten der Versorgungsträger auf den Versorgungsausgleich nach neuem Recht zugeschnitten. So führt der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzes zu § 25 Abs. 2 VersAusglG aus: „Die Regelung dient dem Schutz der Versorgungsträger vor zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen, die mit den Ansprüchen aus den §§ 25, 26 VersAusglG verbunden sind. Ein Anspruch besteht… dann nicht, wenn die Eheleute im Wege einer Vereinbarung auf eine Regelung durch den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG verzichtet und den Ausgleich so schuldrechtlichen Ansprüchen vorbehalten haben. In diesem Fall kann die ausgleichsberechtigte Person nur Ansprüche nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG geltend machen“ (BT-Drs. 16/10144, 66).

    Nach geltendem Versorgungsausgleichsrecht ist der Wertausgleich bei der Scheidung gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG dergestalt durchzuführen, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen sind, regelmäßig gemäß §§ 9 Abs. 2, 10 bis 13 VersAusglG durch interne Teilung, ausnahmsweise gemäß §§  9 Abs. 3, 14 bis 17 VersAusglG durch externe Teilung.

    Im Falle des Wertausgleichs bei der Scheidung – durch interne oder externe Teilung – wird das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten sofort gekürzt und Leistungen an diesen sind in entsprechend geringerem Umfang zu erbringen.

    Eine Vereinbarung der Ehegatten gemäß §§ 6 bis 8 VersAusglG, dass anstelle des gesetzlich vorgesehenen Wertausgleichs bei der Scheidung der Versorgungsausgleich nach der Scheidung durchgeführt werden soll, führt dazu, dass dem Versorgungsträger die Möglichkeit der sofortigen Kürzung des Anrechts genommen wird und sich so im Vergleich sein Versicherungsfallrisiko erhöht (vgl. Borth, Anmerkung zu AG Bayreuth, FamRZ 2012, 1727; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 935). Eine derartige Vereinbarung stellt einen Vertrag zu Lasten des Versorgungsträgers dar (Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 934), weshalb solche Vereinbarungen, die trotz möglicher Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung den Ausgleich nach den §§ 20 ff. VersAusglG vorsehen, gemäß § 25 Abs. 2 Var. 1 VersAusglG nicht zu Ansprüchen gegen den Versorgungsträger über den Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten hinaus führen können.

    Eine Vereinbarung nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, wonach private betriebliche Altersversorgungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben sollen, ist hingegen sowohl vom Wortlaut als auch von Sinn und Zweck her nicht von § 25 Abs. 2 Var. 1 VersAusglG erfasst (vgl. NK-Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Auflage 2015, § 25 VersAusglG, Rn. 16; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 935).

    In § 25 Abs. 2 VersAusglG – und auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144, 66-67) – sind nur Vereinbarungen der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG genannt, nicht aber Vereinbarungen der Ehegatten nach altem Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 1587o BGB a.F. Wenn von der Formulierung des Gesetzes auch Vereinbarungen der Ehegatten nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht hätten umfasst sein sollen, hätte es nahegelegen, solche Vereinbarungen wenn schon nicht im Wortlaut des Gesetzes, so doch zumindest in der Gesetzesbegründung aufzuführen. Denn da die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs – sowohl gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG als auch gemäß § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB a.F. – grundsätzlich den Bezug einer laufenden Versorgung bei beiden Ehegatten voraussetzt und dieser Bezug häufig Jahre oder Jahrzehnte nach der Scheidung und einer damit verbundenen Vereinbarung der Ehegatten zum Versorgungsausgleich liegt, war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 25 Abs. 2 VersAusglG klar, dass aufgrund von Vereinbarungen vor dem 01.09.2009 noch sehr lange der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird, der sich wegen der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 1 VersAusglG nach neuem Versorgungsausgleichsrecht richtet, wenn der Antrag auf Durchführung nach dem 31.08.2009 gestellt wird. Dass vor diesem Hintergrund Vereinbarungen nach § 1587o BGB a.F. nicht im Wortlaut und nicht in der Gesetzesbegründung aufgeführt sind, spricht dafür, dass diese von §  25 Abs. 2 VersAusglG auch nicht erfasst sein sollten.

    Auch nach Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 Var. 1 VersAusglG sind davon Vereinbarungen der Ehegatten bis zum 31.08.2009, dass der Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, nicht erfasst. Denn der schuldrechtliche Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgungen war nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht der gesetzliche Regelfall für Anrechte bei anderen als öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern und stellt – anders als eine Vereinbarung anstelle des möglichen Wertausgleichs bei der Scheidung nach geltendem Recht gemäß §§ 9 bis 19 VersAusglG – keine Vereinbarung zu Lasten eines Versorgungsträgers dar.

    § 2 VAHRG a.F. regelte, dass Anwartschaften, die nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestanden, also insbesondere auch private betriebliche Altersversorgungen, schuldrechtlich auszugleichen waren, d.h. gemäß §§ 1587g bis 1587n BGB a.F.

    Der anderweitige, erweiterte (öffentlich-rechtliche) Ausgleich auch privater betrieblicher Altersversorgungen war über § 3b VAHRG a.F. in Form des betragsmäßig der Höhe nach begrenzten – hier auch in Höhe von 88,20 DM monatlich durchgeführten – erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleichs (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F.) – oder in Form der Anordnung der Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F., höhenmäßig ebenfalls begrenzt durch § 1587b Abs. 5 BGB a.F.) zwar möglich. Jedenfalls die Anordnung der Beitragszahlung scheiterte aber in der Regel an dem Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Ausgleichsverpflichteten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1 VAHRG a.F.

    Auch anlässlich der Scheidung der Antragstellerin und ihres Exmannes hätte die Durchführung des erweiterten Ausgleichs in Form der Anordnung der Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. nach der im Scheidungsurteil durchgeführten Berechnung für den verstorbenen Exmann der Antragstellerin zu einer wirtschaftlich nicht zumutbaren Zahlungspflicht in Höhe eines Betrags von 443.599,96 DM geführt und darüber hinaus wären noch weitere 173,86 DM dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten gewesen (vgl. zur Berechnung Bl. 4 des Scheidungsurteils, Bl. 89 der beigezogenen Scheidungsakte). Soweit der Antragsgegner zu 1. meint, dass das Scheidungsurteil einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von insgesamt 173,86 DM vorsehe und nur dieser in der jetzigen Entscheidung zu berücksichtigen sei, beruht dies auf einem Fehlverständnis der Berechnung im Scheidungsurteil. Denn dort wird klargestellt, dass – selbst bei Anordnung einer Zahlungspflicht von 443.599,96 DM – noch ein weiterer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich von 173,86 DM verbliebe. Die Zahlungspflicht von 443.599,96 DM wurde aber – wegen fehlender wirtschaftlicher Zumutbarkeit und wegen der Vereinbarung der Ehegatten nach § 1587o BGB a.F. – gerade nicht angeordnet.

    Die Durchführung des Versorgungsausgleichs einer privaten betrieblichen Altersversorgung in Form des erweiterten (öffentlich-rechtlichen) Ausgleichs nach § 3b VAHRG a.F. war überdies – anders als § 25 Abs. 2 VersAusglG – auch keine Regelung zum Schutz des Versorgungsträgers. Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht war der Versorgungsträger einer privaten betrieblichen Altersversorgung gegen die Nicht-Durchführung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs hinsichtlich des ihn betreffenden Anrechts nicht beschwerdeberechtigt und nicht zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1989 – IVb ZB 208/87, FamRZ 1989, 369).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung der Antragstellerin und ihres verstorbenen Exmannes. In dieser Vereinbarung wurde hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen schuldrechtlichen Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften, die nicht im Wege des erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleichs bereits ausgeglichen waren, geregelt, dass der schuldrechtliche Ausgleich bis zum Tode des Exmannes durch eine monatliche Unterhaltszahlung sowie durch die Übertragung einer Immobilie durchgeführt wird und dass die Antragstellerin im Falle des Todes des Exmannes die Möglichkeit der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs behält. Diese Vereinbarung wurde gemäß § 1587o Abs. 2 S. 3 BGB a.F. familiengerichtlich genehmigt. Die Vereinbarung regelt nur den schuldrechtlichen Ausgleich der Versorgung bis zum Tod des Exmannes als Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung des § 1587g BGB a.F. und stellt klar, dass der Antragstellerin der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach dem Tod des Exmannes vorbehalten bleibt. Für die Zeit nach dem Tode des Exmannes stellt diese Vereinbarung keine Abweichung von den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a VAHRG a.F. dar, so dass die Vereinbarung insbesondere kein Vertrag zu Lasten der Versorgungsträger ist.

    Gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 VAHRG a.F. konnte der Berechtigte nach dem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tod des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine Hinterbliebenenversorgung erhielte, bis zur Höhe dieser Hinterbliebenenversorgung die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB a.F. verlangen. Auch das bis zum 31.08.2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht kannte Ausschlusstatbestände bei Vereinbarungen der Ehegatten nach § 3a Abs. 3 VAHRG a.F., aber diese sind hier nicht einschlägig. Wie bereits ausgeführt waren private betriebliche Altersversorgungen (jedenfalls hinsichtlich des Teils, der nicht durch erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. öffentlich-rechtlich ausgeglichen wurde) nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 2 VAHRG a.F. bereits kraft Gesetzes schuldrechtlich auszugleichen, so dass die Vereinbarung der vormaligen Ehegatten keine Verweisung eines an sich dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 3a Abs. 3 S. 1 VAHRG a.F. darstellt. § 3a Abs. 3 S. 2 VAHRG a.F. ist nicht einschlägig, weil die Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch die Ehegatten hier lediglich deklaratorisch ist, d.h. auch ohne diese Vereinbarung kraft Gesetzes eingetreten wäre, und die vormaligen Ehegatten auch keine konkrete schuldrechtliche Ausgleichsrente vereinbart haben, sondern eine unterhalts-, versorgungsausgleichs-, und zugewinnausgleichsrechtliche Gesamtvereinbarung ohne konkrete Festlegung der Höhe einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Für die Höhe der verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichsrente sollten die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Die Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen kann keinen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen.

    Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlungen gilt:

    Zahlungen können gemäß §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 S. 1 BGB erst ab Rechtshängigkeit, d.h. vorliegend bezüglich des Antragsgegners zu 1. ab April 2013 und bezüglich des Antragsgegners zu 2. ab März 2014, gefordert werden, da keine außergerichtliche Inverzugsetzung erfolgte.

    Nach der Auskunft des Antragsgegners zu 1. vom 07.11.13 besteht ein monatlicher Ausgleichsanspruch in Höhe von 374,66 Euro, nach der Auskunft des Antragsgegners zu 2. vom 20.02.2015 besteht ein monatlicher Ausgleichsanspruch von 1.814,38 Euro, zusammen also 2.189,04 Euro, prozentual 17,12% bei dem V1, 82,88% bei der V2. Nach der Auskunft des Antragsgegners zu 2. vom 28.02.2017, klargestellt mit weiterem Schreiben vom 17.03.2017, hat sich der fiktive Betrag seit dem 01.10.2014 auf 1.894,03 Euro erhöht, bei dem V1 ist die Höhe gleich geblieben, insgesamt also ab dem 01.10.2014 monatlich 2.268,69 Euro. Prozentual entspricht dies ab dem 01.10.2014 83,49% bei dem V1, 16,51% bei der V2.

    Der im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Königstein vom 23.08.2001 erfolgte Teilausgleich in Höhe von 88,20 DM ist zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung erfolgt rechnerisch mithilfe der aktuellen Rentenwerte gemäß § 53 VersAusglG. Da es vorliegend um zwei betriebliche Altersversorgungen geht und beide im Scheidungsurteil betragsmäßig erfasst wurden, ohne dass eine konkrete Zuordnung zu einem Versorgungsträger erfolgte, findet die Berücksichtigung zunächst bezüglich des Antragsgegners zu 1. bis einschließlich Februar 2014 nur hinsichtlich dieses Anrechts statt und ab März 2014 nach den prozentualen Anteilen der jeweiligen Versorgungen an der Gesamtsumme.

    Maßgeblicher Rentenwert (West) zum Ende der Ehezeit am 30.04.1999 war ein Betrag von 47,65 DM.

    Die Rentenwerte (West) stellen sich ab dem 01.04.2013 wie folgt dar:

    Ab dem 01.04.2013: 28,07 Euro

    Ab dem 01.07.2013: 28,14 Euro

    Ab dem 01.07.2014: 28,61 Euro

    Ab dem 01.07.2015: 29,21 Euro

    Ab dem 01.07.2016: 30,45 Euro

    Daraus folgt vom 01.04.2013 bis 30.06.2013 ein monatlicher Betrag von 374,66 Euro minus [88,20 DM Teilausgleich geteilt durch 47,65 DM Rentenwert am Ende der Ehezeit mal 28,07 Euro aktueller Rentenwert gleich]) 322,70 Euro.

    Es waren bis zum 30.06.2013 drei Monate, d.h. insgesamt 968,10 Euro bezüglich des V1.

    Für die Zeit vom 01.07.2013 bis 28.02.2014 folgt ein monatlicher Betrag von 374,66 Euro minus [88,20 DM Teilausgleich geteilt durch 47,65 DM Rentenwert am Ende der Ehezeit mal 28,14 Euro aktueller Rentenwert gleich]) 322,57 Euro.

    Für die acht Monate vom 01.07.2013 bis 28.02.2014 ergibt dies für den V1 insgesamt 2.580,56 Euro.

    Für die Zeit vom 01.03.2014 bis 30.06.2014 folgt ein monatlicher Betrag von insgesamt (2.189,04 Euro minus [88,20 DM Teilausgleich geteilt durch 47,65 DM Rentenwert am Ende der Ehezeit mal 28,14 Euro aktueller Rentenwert gleich]) 2.136,95 Euro. Dieser Betrag ist im Verhältnis von 17,12% und 82,88% auf den V1 bzw. V2 aufzuteilen, d.h. 365,85 Euro monatlich bezüglich des V1 und 1.771,10 Euro monatlich bezüglich der V2.

    Für die vier Monate vom 01.03.2014 bis 30.06.2014 ergibt dies für den V1 1.463,40 Euro und für die V2 7.084,40 Euro.

    Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 folgt ein monatlicher Betrag von insgesamt (2.189,04 Euro minus [88,20 DM Teilausgleich geteilt durch 47,65 DM Rentenwert am Ende der Ehezeit mal 28,61 Euro aktueller Rentenwert gleich]) 2.136,08 Euro. Dieser Betrag ist im Verhältnis von 17,12% und 82,88% auf den V1 bzw. V2 aufzuteilen, d.h. 365,70 Euro monatlich bezüglich des V1 und 1.770,38 Euro monatlich bezüglich der V2.

    Für die drei Monate vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 ergibt dies für den V1 1.097,10 Euro und für die V2 5.311,14 Euro.

    Für die Zeit vom 01.10.2014 bis 30.06.2015 folgt ein monatlicher Betrag von insgesamt (2.268,69 Euro minus [88,20 DM Teilausgleich geteilt durch 47,65 DM Rentenwert am Ende der Ehezeit mal 28,61 Euro aktueller Rentenwert gleich]) 2.215,73 Euro. Dieser Betrag ist im Verhältnis von 16,51% und 83,49% auf den V1 bzw. die V2 aufzuteilen, d.h. 365,82 Euro monatlich bezüglich des V1 und 1.849,91 Euro monatlich bezüglich der V2.

    Für die neun Monate vom 01.10.2014 bis 30.06.2015 ergibt dies für den V1 3.292,38 Euro und für die V2 16.649,19 Euro.

    Für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 folgt ein monatlicher Betrag von insgesamt (2.268,69 Euro minus [88,20 DM Teilausgleich geteilt durch 47,65 DM Rentenwert am Ende der Ehezeit mal 29,21 Euro aktueller Rentenwert gleich]) 2.214,62 Euro. Dieser Betrag ist im Verhältnis von 16,51% und 83,49% auf den V1 bzw. die V2 aufzuteilen, d.h. 365,63 Euro monatlich bezüglich des V1 und 1.848,99 Euro monatlich bezüglich der V2.

    Für die zwölf Monate vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 ergibt dies für den V1 4.387,56 Euro und für die V2 22.187,88 Euro.

    Ab dem 01.07.2016 folgt ein monatlicher Betrag von insgesamt (2.268,69 Euro minus [88,20 DM Teilausgleich geteilt durch 47,65 DM Rentenwert am Ende der Ehezeit mal 30,45 Euro aktueller Rentenwert gleich]) 2.212,33 Euro. Dieser Betrag ist im Verhältnis von 16,51% und 83,49% auf den V1 bzw. die V2 aufzuteilen, d.h. 365,26 Euro monatlich bezüglich des V1 und 1.847,07 Euro monatlich bezüglich der V2.

    Für die elf Monate vom 01.07.2016 bis 31.05.2017 ergibt dies für den V1 4.017,86 Euro und für die V2 20.317,77 Euro.

    Ab dem 01.06.2017 folgen für den V1 monatlich 365,26 Euro und für die V2 monatlich 1.847,07 Euro monatlich.

    Diese Beträge sind im Rahmen des § 25 VersAusglG ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsabgaben oder vergleichbarer Abgaben und damit als Bruttobetrag zu bemessen, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.09.2015 – 16 UF 124/15.

    Für die Rückstände folgt bezüglich des V1: 968,10 Euro plus 2.580,56 Euro plus 1.463,40 Euro plus 1.097,10 Euro plus 3.292,38 Euro plus 4.387,56 Euro plus 4.017,86 Euro ergibt 17.806,96 Euro.

    Für die Rückstände folgt bezüglich der V2: 7.084,40 Euro plus 5.311,14 Euro plus 16.649,19 Euro plus 22.187,88 Euro plus 20.317,77 Euro ergibt 71.550,38 Euro.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

    Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer Erörterung abgesehen, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, worauf die Beteiligten vorab hingewiesen worden waren.

    Dr. Fritz Reitzmann Köhler