OLG Frankfurt vom 14.11.2011 (3 UF 57/11)

Stichworte: Anspruchsübergang Jobcenter; Betreuungsunterhalt; Arbeitslosigkeit;
Normenkette: BGB 1615l Abs 2 S 2,3; SBGII 44b; BGB 1615l Abs 2 S 2,3; SBGII 44b;
Orientierungssatz: Für den Anspruch nach § 1615 l Abs. 2 S. 2, 3 BGB ist nicht Voraussetzung, dass die Kindesmutter auch erwerbstätig sein will, wenn sie durch die Kinderbetreuung an der Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt auf die Beschwerde des Antragstellers vom 03.02.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein i.Ts. vom 17.01.2011 aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14.11.2011 durch die Einzelrichterin beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein i.Ts. vom 21.01.2011 wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Mutter seines Kindes E, geb. am 25.11.2009, Frau C W, rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von 3.090,00 E nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.09.2010) zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.090,00 E festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin, deren Rechtsvorgängerin die Arbeitsförderung K - Stadt GmbH (AFK) ist, begehrt vom Antragsgegner Zahlung von Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB aus übergegangenem Recht.

Der Antragsgegner ist der Vater der am 25.11.2009 geborenen E, deren Mutter C W von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin u. a. in der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 30.06.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des SGB II in Höhe von mindestens 618,00 E monatlich bezogen hat, im gesamten Zeitraum insgesamt also zusammen 3.090,00 E. Der Antragsgegner wurde durch Schreiben vom 15.02.2010 zur Auskunft und zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert. Mit Schreiben vom 18.03.2010 wurde ein Betrag von monatlich 618,00 E an Unterhalt geltend gemacht.

Frau C W war bereits vor der Schwangerschaft nicht erwerbstätig. Ein von der Bundesagentur für Arbeit eingeholtes Gutachten des ärztlichen Dienstes kam am 10.12.2008 zu dem Ergebnis, dass Frau W täglich von 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig sein könne. Bezüglich der Art der Erwerbstätigkeit ergaben sich aufgrund von verschiedenen Erkrankungen Einschränkungen. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 33 ff. d.A. verwiesen.

Der Antragsgegner hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.940,00 E. Er bewohnt eine in seinem Eigentum stehende Haushälfte, für die er monatlich an Zins- und Tilgungsleistungen 761,55 E aufwendet. Er zahlt einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 257,00 E für E.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB II voraussetze, dass der Leistungsbezieher einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB setze aber voraus, dass die Kindesmutter das Kind pflegen und erziehen und gerade nicht erwerbstätig sein wolle. Deshalb schlössen sich ein Anspruch nach § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB und der Bezug von ALG II aus, so dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch nicht auf die Antragstellerin übergegangen sein könne.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 04.02.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.

Sie ist der Auffassung, dass sowohl sie als auch ihre Rechtsvorgängerin berechtigt seien, übergegangene Unterhaltsansprüche aus eigenem Recht geltend zu machen. Mit Vertrag vom 09.12.2004 (Bl. 37 ff. d.A.) hätten sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch die Stadt K als jeweiliger Träger der gegründeten Arbeitsförderung K - Stadt GmbH ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II übertragen. Sowohl die Antragstellerin als auch ihre Rechtsvorgängerin seien daher grundsätzlich ermächtigt, Hilfeempfängern Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Ansprüche gegenüber Dritten gingen nach § 33 SGB II von Gesetzes wegen über. Die Antragstellerin habe auch rechtmäßig an Frau C W Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht. Nach dem eingeholten Gutachten sei Frau W in der Lage gewesen, täglich von 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig zu sein. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar gewesen, da das von ihr betreute Kind unter 3 Jahre alt gewesen sei. Frau W habe deshalb einen Anspruch gegen die Antragstellerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehabt. Der Anspruch nach § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB bestehe auch dann, wenn die Kindesmutter neben der Pflege und Erziehung des Kindes aus anderen Gründen an einer Arbeitsaufnahme gehindert sei.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgericht Königstein i.Ts. vom 17. Januar 2011, Az. 14 F 501/10 UKU den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für die Mutter seines Kindes E W, geb. am 25.11.2009, Frau C W, rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von 3.090,00 E nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bestreitet, dass mögliche Ansprüche auf die Antragstellerin übergegangen seien. Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin seien nur mit der Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II betraut worden. Eine Übertragung der materiellen Ansprüche auf die Antragstellerin lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen. Es liege kein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB vor, da Frau W nicht wegen der Betreuung von E, sondern wegen ihrer krankheitsbedingten Nichtvermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht erwerbstätig gewesen sei. Auch die Antragstellerin habe ihr keine Arbeitsstelle vermitteln können. Die Lebensgestaltung von Frau W sei auch vor der Schwangerschaft mit E und deren Geburt davon geprägt gewesen, dass sie nicht erwerbstätig gewesen sei. Ihre fehlende Erwerbstätigkeit beruhe damit nicht auf der Pflege und Erziehung des Kindes, so dass der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB nicht gegeben sei. Insofern hätte auch kein Anspruchsübergang stattfinden können. Bei der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners sei zu berücksichtigen, dass er zur Ausübung der Umgangskontakte mit seiner Tochter monatlich 200,00 E an Fahrtkosten aufwende. Außerdem müsse er monatlich 150,00 E für mögliche künftige Erhaltungsmaßnahmen seines Wohnungseigentums zurücklegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2011 verwiesen.

Die gemäß § 58 FamFG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) Beschwerde ist begründet.

Die Arbeitsförderung K - Stadt GmbH (AFK) war für die Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche aktivlegitimiert. Nach § 44 b SGB II a. F. (gültig bis zum 31. 12. 2010) errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch (SGB II) durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften. Als privatrechtliche Form kommt damit u. a. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Betracht.

Unbeschadet der Frage, ob eine Arbeitsgemeinschaft selbst Leistungsträger im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II ist, folgt aus § 44 b SGB II a. F., dass sie berechtigt ist, den übergegangenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen (Grothe-Seifert, JurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, Rz. 72 zu § 33; Scholz, FamRZ 2006, 1417 ff. (1424); OLG Zweibrücken, NJW 2007, 2779; BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. XII ZR 19/09; BGH, Urteil vom 12.12.2007, Az. XII ZR 23/06).

Dem steht auch § 4 Abs. 3 des Vertrages vom 09.12.2004 über die Errichtung der "Arbeitsförderung K - Stadt GmbH (AFK)" nach seinem Wortlaut nicht entgegen. Für die Aufgaben der Agentur für Arbeit gilt, dass diese per Gesetz übergehen (§ 44 b Abs. 3 S. 1 SGB II). Nach § 44 b Abs. 3 S. 2 SGB II a. F. gilt § 94 Abs. 4 i.V.m. § 88 Abs. 2 S. 2 SGB X nicht, d. h. es handelt sich nicht um eine Beauftragung der Arbeitsgemeinschaft durch die Leistungsträger, weshalb die Arbeitsgemeinschaft in diesem Fall im eigenen Namen handelt. Für die Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsgemeinschaft für den kommunalen Träger gilt im Ergebnis dasselbe, obwohl hier für ein besonderer Übertragungsakt des kommunalen Trägers erforderlich ist und deshalb keine gesetzliche Aufgabenübertragung vorliegt. In § 1 Abs. 1 des Vertrages vom 09.12.2004 ist ausdrücklich erklärt, dass die AFK gemäß § 44 b SGB II zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern, nämlich der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt K, nach dem SGB II obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende errichtet wird.

Damit sind sämtliche Aufgaben durch Gesetz bzw. Vertrag auf die AFK übergegangen. § 4 Abs. 3 des Vertrages regelt nur, dass ein Teil der Aufgaben von "Stadt für die AFK" wahrgenommen werden. Es handelt sich hierbei lediglich um eine funktionale Organisation der Aufgabenwahrnehmung, wie sich auch aus der Überschrift zu § 4 ergibt.

Die Aktivlegitimation des Jobcenters der Stadt K ist ebenfalls gegeben. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007, Az. 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, trat zum 01.01.2011 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03.08.2010 in Kraft. Der dadurch geänderte § 44 b SGB II sieht nicht mehr die Gründung von Arbeitsgemeinschaften durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge vor, sondern die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung durch die Träger der Leistungen. Die gemeinsamen Einrichtungen als Rechtsnachfolger der Arbeitsgemeinschaften entstehen zum 01.01.2011 sui generis und nehmen die Aufgaben der beiden Träger wahr (Dr. Steffen Luik, RiSG, JurisPR-SozR 24/10).

Der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter besteht gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB wegen Betreuung und Erziehung von E bis mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Kinderbetreuung der alleinige Grund für die Nichterwerbstätigkeit ist. Ein Anspruch nach § 1615 I Abs. 2 S. 2 BGB besteht auch dann, wenn die Mutter schon zuvor arbeitslos war (Ehinger, FPR 2010, 389 ff.) oder wegen Krankheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann (Eschenbruch in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. Rz. 206 zu § 1570 BGB, der während der ersten 3 Lebensjahre des Kindes genauso zu beurteilen ist wie § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB).

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Antragstellerin in der Lage gewesen war, der Kindesmutter eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ob die Kindesmutter lieber gearbeitet als ihr Kind betreut hätte. Sie hat faktisch die Pflege und Erziehung von E wahrgenommen und hat damit von der ihr offen stehenden Möglichkeit, sich während der ersten 3 Lebensjahre von E nur ihrem Kind zu widmen, Gebrauch gemacht.

Es bestand damit grundsätzlich ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB, der auf die Antragstellerin übergegangen ist.

Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach der Lebensstellung der Kindesmutter (§ 1615 l Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB). Da die Kindesmutter vor der Geburt von E nicht berufstätig war, bestimmt sich ihr Bedarf jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (im Jahr 2010 770,00 E) pauschaliert werden darf (BGH, Urteil vom 16.12.2009, Az. XII ZR 50/08).

Die Leistungen nach dem SGB II schließen das Bestehen eines Betreuungsunterhaltsanspruchs nicht aus. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende können nach § 7 Abs. 1, Erwerbsfähige (§ 8 SGB II), Hilfsbedürftige (§ 9 SGB II) im Alter von 15 bis unter 65 Jahren erhalten, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Frage der Erwerbsfähigkeit ist für die Leistungsberechnung nach dem SGB II und die Abgrenzung zu Leistungen anderer Träger maßgeblich und wird in § 8 Abs. 1 SGB II näher definiert. Danach ist derjenige erwerbsfähig, der nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes "mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein". Die entsprechende Erwerbsfähigkeit der Kindesmutter ist durch das ärztliche Gutachten vom 10.12.2008 festgestellt. Es ist nicht Voraussetzung, dass die Kindesmutter auch erwerbstätig sein will, wenn sie durch die Kinderbetreuung an der Erwerbstätigkeit gehindert ist. Ist dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen eine Arbeit nicht zumutbar, weil die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes unter 3 Jahren gefährdet (§ 10 Abs 1 Nr. 3 SGB II), greifen die Sanktionen des § 31 SGB II und die damit einhergehenden Obliegenheiten nicht. Die Antragstellerin hat der Kindesmutter damit nicht ohne rechtlichen Grund Leistungen gewährt.

Der Antragsgegner ist für den geltend gemachten Anspruch (der unter dem Mindestanspruch der Kindesmutter liegt) auch leistungsfähig. Unstreitig hat er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.940,00 E, das um berufsbedingte Aufwendungen von 5% (147,00 E) um die Krankenversicherungsbeiträge abzüglich Arbeitgeberanteil in Höhe von 229,82 E und um Pflegeversicherungsbeiträge abzüglich Arbeitgeberanteil in Höhe von 11,09 E zu bereinigen ist. Setzt man hiervon noch - wie von der Antragstellerin vorgenommen - die Darlehensbelastung in Höhe von 761,55 E und den gezahlten Kindesunterhalt in Höhe von 257,00 E ab, verbleiben 1.532,73 E. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner lediglich einen Wohnvorteil in Höhe von 290,00 E zugerechnet, so dass ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 1.842,73 E verbleibt. Abzüglich des geltend gemachten übergegangenen Unterhaltsanspruchs in Höhe von 618,00 E monatlich errechnen sich 1.224,73 E. Der gegenüber der Kindesmutter zu verteidigende Selbstbehalt beträgt im Jahr 2010 1.000,00 E (Ziffern 21.3.2 und 21.4. der Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt, Stand 01.01.2010). In diesem Selbstbehalt ist ein Kaltmietanteil von 330,00 E enthalten, der bei der vorliegenden Berechnung abzuziehen ist, da durch die Berücksichtigung der Darlehensraten der Wohnbedarf des Antragsgegners bereits berücksichtigt wurde. Dem Antragsgegner steht damit für die Umgangskosten und die Rücklagen für Erhaltungsmaßnahmen für sein Wohneigentum ein Betrag von 554,73 E zur Verfügung (1.224,73 E - 670,00 E). Dies übersteigt die von ihm angesetzten diesbezüglichen Kosten erheblich.

Der Antragsgegner war damit zur Zahlung der geltend gemachten übergegangenen Unterhaltsansprüche zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf den §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Knauth