OLG Frankfurt vom 24.01.2012 (3 UF 495/11)

Stichworte: isolierte Anfechtung Kostenentscheidung Familienstreitsache einstweilige Anordnung
Normenkette: FamFG 57 Abs 1, 68 Abs 2, 113 Abs 1 S 2; ZPO 91a;
Orientierungssatz: Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einer einstweiligen Anordnungssache ist nur in den Fällen statthaft, in denen der Senat auch in der Hauptsache zu einer Abänderung befugt gewesen wäre

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Wiesbaden vom 07.10.2011 am 24. Januar 2012 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 832 E festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 01.04.2011 von dem Antragsgegner einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 3.949,35 E für ein Verfahren auf Kindes- und Ehegattentrennungs-unterhalt. Am 11.08.2011 schlossen sie einen Widerrufsvergleich über den Unterhalt für ihre drei Kinder und den Trennungsunterhalt der Antragstellerin. Zu den Einzelheiten wird auf die nicht widerrufene Vereinbarung der Parteien vom 11.08.2011 (Bl. 65 f. d.A.) Bezug genommen. Gemäß Ziffer 7 der vorgenannten Vereinbarung erklärten die Parteien unter anderem das vorliegende Eilverfahren über den Prozesskostenvorschuss für erledigt.

Mit Beschluss vom 07.10.2011 traf das Amtsgericht eine Kostenentscheidung und setzte den Verfahrenswert fest. Nach Erledigung der Hauptsache wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie erreichen möchte, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt werden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde nach § 58 FamFG zulässig ist, da sie sich gegen eine Endentscheidung richte. In der Sache sei sie begründet, da der Antrag auf den Kostenvorschuss ohne die Erledigung Erfolg gehabt hätte.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist entsprechend einem Hinweis des Senats vom 21.12.2011 der Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig sei.

Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 2 FamFG zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts beruht auf § 91 a ZPO, der über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG anwendbar ist. Nach § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO ist zwar die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel. Allerdings ergibt sich aus § 91 a Abs. 2 S. 2 ZPO, dass die Schranke des Rechtsmittelzugs in der Hauptsache gilt.

Nach § 57 Abs. 1 FamFG sind Beschlüsse des Amtsgerichts in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in den dort vorgesehenen Fällen anfechtbar. Für das vorliegende Verfahren auf Prozesskostenvorschuss ist eine Anfechtbarkeit nach § 57 FamFG in der Sache selbst unzweifelhaft nicht gegeben.

Selbst wenn sich die Beschwerdebefugnis vorliegend aus § 58 FamFG ergeben würde, gilt aber auch hier, dass der Rechtszug bei einer Beschränkung der Beschwerde auf die Kostenentscheidung nicht weiter geht, als der Rechtszug der zugehörigen Sachentscheidung (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1075; Hanseatisches OLG, MDR 2011, 104; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 496; Keidel: Kommentar zum FamFG , 17 Aufl., § 57 RN 3; Prütting/Helms/Stößer, Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 57 RN 11; so auch zur Verfahrenskostenhilfe: BGH FamRZ 2005, 790; OLG Celle FamRZ 2011, 918).

Demnach ist die Beschwerde nur in den Fällen statthaft, in denen der Senat auch in der Hauptsache zu einer Abänderung befugt gewesen wäre (vgl auch Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 91 a ZPO, RN 27).

Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde demgegenüber auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.08.2011 (FamRZ 2012, 50) bezieht, kann dem nicht gefolgt werden, da der dort entschiedene Fall mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart vertritt die Auffassung, dass eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen auch in Unterhalts- und Ehesachen gemäß § 58 FamFG zulässig ist, soweit der Beschwerdewert von 600 E erreicht wird. Der Entscheidung lag aber eine angefochtene Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Scheidungsantrags mit der Folgesache Versorgungsausgleich und keine einstweilige Anordnung zu Grunde. Damit hat es sich nicht um einen Fall der Unanfechtbarkeit der Hauptsache nach § 57 FamFG gehandelt. Die der Entscheidung zu Grunde liegende generelle Frage, ob die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache nach den §§ 58 ff FamFG immer oder nur eingeschränkt über die Vorschriften der Zivilprozessordnung nach Verweis des § 113 FamFG möglich ist, kann dahinstehen, da jedenfalls keine Entscheidung eines Oberlandesgerichts bekannt ist, bei der die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer in der Hauptsache unanfechtbaren einstweiligen Anordnung bisher als zulässig angenommen wurde. Aus diesen Gründen war auch nicht die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Grabowski Knauth Kummer-Sicks