OLG Frankfurt vom 13.04.2000 (3 UF 367/99)

Stichworte: Einbenennung, Einwilligung, Ersetzung
Normenkette: BGB 1618 S. 4
Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Namensänderung des Kindes.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung gemäß § 1618 BGB des minderjährigen Kindes

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die als befristete Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragstellerin (Kindesmutter) vom 9.12.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Wiesbaden vom 6.12.1999 am 13.4.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die ausßergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nicht erstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin (§ 13a Abs. 1 S. 2 FGG), von der Erhebung gerichtlicher Gebühren wird abgesehen (§ 131 Abs. 3 KostO).

Beschwerdewert 5.000,- DM (§ 30 Abs. 2 KostO).

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht -Rechtspflegerin- den Antrag der Antragsteller zur Änderung des Familiennamens des Kindes R.-F. XXX. zurückgewiesen. Das Familiengericht hat die Notwendigkeit der Namensänderung zum Wohle des Kindes als nicht gegeben angesehen.

Gegen den dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller am 8.12.1999 (vergl. Bl. 89 d. Akte) zugestellten Beschluß hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 9.12.1999 Beschwerde eingelegt; dieser Schriftsatz ist am 13.12.1999 beim Amtsgericht -Familiengericht- Wiesbaden und am 28.12.1999 (Bl. 97 d. Akten) beim Beschwerdegericht eingegangen.

Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (vergl. BGH FamRZ 99, 1648; OLG Ffm Beschl. v. 10.3.1999 - 5 UF 20/99; OLG Ffm Beschl. v. 9.12.1999 - 1 UF 334/98).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung; die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren nicht weiter vorgetragen.

Nach § 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ersetzen, wenn die Erteilung des Namens zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Die durch das Kindschaftsreformgesetz erfolgte Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen hat zur Folge, daß die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohl unabdingbar notwendig und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils nicht ausreichend ist (vergl. OLG Celle FamRZ 99, 1374; OLG Hamm FamRZ 99, 1380; OLG Ffm, Beschl. v. 9.12.1999 a.a.O.).

Mit der angefochtenen Entscheidung ist auch der Senat der Meinung, daß derzeit keine triftigen Gründe für die Ersetzung die Einwilligung in die Einbenennung des Kindes gegeben sind. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß seit Jahren keinerlei Kontakt zwischen Vater und Kind bestehen. Ebenso wenig reicht der Wunsch des hier betroffenen Kindes aus, um der Ersetzung der Einwilligung als unabdingbar notwendig anzusehen. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, das es inzwischen in der Gesellschaft nicht mehr ungewöhnlich ist, daß Mitglieder einer Familie unterschiedliche Namen tragen, letzeres wird gerade durch das derzeitige Namensrecht in Zukunft immer häufiger der Fall sein.

Nach allem war die Beschwerde mit den aus dem Beschlußtenor folgenden Kostenentscheidungen zurückzuweisen.

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