OLG Frankfurt vom 11.05.2001 (3 UF 362/99)

Stichworte: Pflegegeld, Einkommenscharakter
Normenkette: SGB XI 13 Abs. 6, 19 BGB 1577 Abs. 1
Orientierungssatz: Das an die Eltern ausgezahlte Pflegegeld ist jedenfalls mit dem durch die sonstige Verwendung der zu Pflegenden nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen zuzurechnen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Kirschbaum als Einzelrichter gemäß § 524 ZPO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.11.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Getrenntlebendunterhalt zu zahlen:

Für die Zeit 01.08.1998 bis 30.11.1998 monatlich 563,-- DM, für die Zeit 01.12.1998 bis 30.04.2000 monatlich 183,-- DM, ab 01.05.2000 monatlich 341,-- DM.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt an die Klägerin für die Zeit ab dem 19.02.1999 4 % Jahreszinsen aus 2.252,-- DM (Unterhalts-rückstand für August bis November 1998) zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 3/4 und der Kläger zu 1/4, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung des Beklagten wird auf 12.008,-- DM, der Wert für die Anschlussberufung auf 3.996,-- DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind verheiratet, die Klägerin bewohnt seit jedenfalls Dezember 1998 das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Haus.

Die am 24.01.1941 geborene Klägerin verdient durch gelegentliche Mitarbeit in Haushalten durchschnittlich 126,-- DM monatlich, insoweit wurde in der Berufungsinstanz der Ansatz des Familiengerichtes nicht angegriffen, die Klägerin hat lediglich darauf hingewiesen, dass sie zu diesen Tätigkeiten nicht verpflichtet sei.

Neben der aufgezeigten Tätigkeit hat die Klägerin ihre beiden Eltern gepflegt, der Vater ist im April 2000 verstorben, die Mutter der Klägerin erhält nunmehr Leistungen gemäß der Pflegestufe 2. Für die Pflege ihres Vaters hatte die Klägerin unstreitig jedenfalls seit 1995 Pflegeleistungen in einem solchen Umfange erbracht, dass sie von der Pflegeversicherung des Vaters rentenversichert wurde. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum war die Klägerin auch für Pflegeleistungen gegenüber ihrer Mutter pflichtversichert. Ausweislich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.02.2001 vorgelegten Bescheinigungen der AOK X. bzw. der DAK (vgl. Bl. 262 ff. d.A.) war sie für die Pflege ihres Vater in 1998 entsprechend einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.231,-- DM versichert, aus einem weiteren Bruttoverdienst in Höhe von 1.153,-- DM für die Pflege ihrer Mutter; in 1999 richteten sich die Beiträge zur Rentenversicherung nach einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.528,-- DM für die Pflege des Vaters und einem weiteren Bruttoeinkommen von monatlich 1.176,-- DM für die Pflege der Mutter; in den ersten 4 Monaten des Jahres 2000 wurden Rentenversicherungsbeiträge aus einem Bruttoverdienst in Höhe von monatlich 3.614,-- DM, für die Pflege des Vaters abgeführt, für die Pflege der Mutter im gesamten Jahr 2000 aus einem Bruttoverdienst von monatlich 1.360,-- DM (die Mutter war nunmehr in der Pflegeklasse 2). Unwidersprochen hat der Beklagte vorgetragen, dass die Pflegegeldzahlungen für die Pflege des Vaters jedenfalls monatlich 1.300,-- DM betragen haben, für die Pflege der Mutter jedenfalls monatlich 400,-- DM; die aktuellen Leistungen der Pflegekasse für die Pflege der Mutter sind nicht bekannt.

Im Berufungsverfahren war unstreitig, dass der Beklagte 2 Renteneinkommen bezieht (gesetzliche Rentenversicherung und Unfallrente), dass sich der gesamte Rentenzahlbetrag auf 3.528,69 DM beläuft, das hiervon 513,-- DM Krankenversicherungskosten zu zahlen sind, sowie ehebedingte Schulden in Höhe von monatlich 420,-- DM. Ebenfalls war unstreitig, dass der Beklagte unterhaltsrechtlich monatlich 100,-- DM für PKW-Kosten und 43,-- DM für Versicherungskosten in Ansatz bringen kann, d.h. dass sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen jedenfalls nicht höher als 2.453,-- DM/monatlich ist. Die Klägerin hat auch nicht mehr problematisiert, dass ihr ein Wohnwert für das Bewohnen des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses von 450,-- DM abzüglich 70,-- DM für Renovierungskosten zugerechtnet wird.

Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt; die zwischenzeitlich eingelegte unselbständige Anschlussberufung der Klägerin war vor Beginn der nachfolgenden mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen worden.

Auf die Berufung war das angefochtene Urteil abzuändern, der Beklagte schuldet der Klägerin ab August 1998 nur den aus dem Urteilstenor zu ersehenden Getrenntlebendunterhalt (§ 1361 BGB).

Die Klägerin ist unterhaltsbedürftig, sie kann ihren eigenen, den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln in vollem Umfange bestreiten. Zunächst ist der Klägerin aus gelegentlichen Aushilfstätigkeiten ein monatlicher Betrag von 126,-- DM als Einkommen zuzurechnen, insoweit folgt der Senat dem angefochtenen Urteil (vgl. dort Seite 6 = Bl. 102 d.A.). Soweit die Klägerin im Berufungsrechtszug darauf hinweist, dass sie zu diesen Tätigkeiten nicht verpflichtet sei, kann diese Frage dahingestellt bleiben, solange die Klägerin Aushilfstätigkeiten ausübt, ist ihr auch das daraus erzielte Einkommen zuzurechnen.

Der Klägerin ist weiterhin ein Einkommen aus der Pflegetätigkeit für ihre Eltern zuzurechnen. Gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 Sozialgesetzbuch XI bleibt an Pflegepersonen weitergeleitetes Pflegegeld dann nicht unberücksichtigt, wenn sonst erwartet werden kann, dass der Unterhaltsbedürftige sich selbst unterhält und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist. Unstreitig hat die Klägerin im hier betroffenen Zeitraum ab August 1998 Leistungen aus dem an ihre Eltern gezahlten Pflegegeld von diesen erhalten, der Beklagte ist mit seinen Schwiegereltern nicht in gerader Linie verwandt.

Das an die Eltern der Klägerin ausgezahlte Pflegegeld ist jedenfalls mit dem durch die sonstige Versorgung der zu Pflegenden nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechtes als eigenes Einkommen zuzurechnen.

Insoweit gilt für das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nichts anderes als für das Pflegegeld, das im Rahmen der Sozialhilfe nach den §§ 69 Abs. 3 und 4 BSHG gezahlt wird; eine eventuelle sozialrechtliche (pflegerechtliche) Zweckbestimmung des Pflegegeldes steht seiner unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung nicht entgegen. Das Pflegegeld enthält grundsätzlich auch einen für die Anerkennung für die Leistung der Pflegeperson gedachten Anteil, dieser Anteil - der wohl unter einem marktgerechten Entgelt für die pflegerische Leistung liegt - dient zur Deckung des Lebensbedarfs des Pflegenden (vgl. grundlegend BGH FamRZ 84, 769 f., BGH FamRZ 87, 259 ff. OLG Frankfurt Beschluß vom 21.10.1996 - 5 WF 93/96; für das Pflegegeld, das einer unterhaltsbegehrende geschiedene Ehefrau wegen der Versorgung ihrer pflegebedürftigen Mutter zufließt, vgl. OLG Hamm FamRZ 96, 36). Die Klägerin hat dem Vortrag des Beklagten, für die Betreuung ihres Vaters sei ein monatliches Pflegegeld von 1.300,-- DM gezahlt worden, für die Betreuung der Mutter ein Pfleggeld in Höhe von 400,-- DM nicht widersprochen, d. h. jedenfalls in dieser Höhe wurde Pflegegeld gezahlt, der Vater der Klägerin unterfiel der Pflegeklasse 3, die Mutter der Pflegeklasse 1, zwischenzeitlich gilt für die Mutter die Pflegeklasse 2. Das gesamte vorgenannte Pflegegeld von jedenfalls 1.700,-- DM (August 1998 bis einschließlich April 2000) ist zunächst um die von der Klägerin nachgewiesenen Kosten für sonstige Pflegeleistungen (vgl. die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.06.2000 = Bl. 218 ff. d.A.) und 'Sonderheft”; vgl. die Auflistung im vorgenannten Schriftsatz = Bl. 221 f. d.A.) zu bereinigen.

Ausweislich der vorgenannten Nachweise wurden im Jahre 1997 durchschnittlich monatlich 350,-- DM für fremde Pflegeleistungen ausgegeben, in 1998 durchschnittlich 200,-- DM monatlich, d.h. im Durchschnitt beider Jahre monatlich 275,-- DM. Von dem insgesamt in jedem Falle monatlich gezahlten Pflegegeld von 1.700,-- DM verbleiben danach 1.425,-- DM. Zugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, dass weitere 200,-- DM des Pflegegeldes für sonstige Bedürfnisse der Eltern bzw. der Mutter erforderlich waren; ein höher Betrag für sonstige Bedürfnisse erscheint unangemessen, da davon auszugehen ist, dass die Eltern der Klägerin auch eigene Renteneinkünfte beziehen.

Nach allem verbleiben 1.225,-- DM für die Pflegeleistungen, die die Klägerin für ihre Eltern erbringt.

Dass der Klägerin jedenfalls 1.225,-- DM aus den an ihre Eltern gezahlten Pflegegeldern als Einkommen zuzurechnen ist, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin von den Trägern der Pflegeversicherungen ihrer Eltern bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Pflegeperson pflichtversichert ist (vgl. die oben im Tatbestand dargelegten Versicherungen), und zwar entsprechend einem weit über 1.225,-- DM netto liegenden Bruttoeinkommen. Gemäß § 19 Sozialgesetzbuch XI werden solche Sozialversicherungsbeiträge nur dann abgeführt, wenn wenigstens ein Pflegeaufwand von 14 Stunden pro Woche geleistet wird (im Rahmen des § 19 SGB XI besteht kein Unterschied, in welche Pflegeklasse die zu pflegende Person eingruppiert ist).

Aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der DAK für das Jahr 2000 folgt, dass ihre Mutter nunmehr in die Pflegestufe 2 eingruppiert ist. Der Senat muß daher davon ausgehen, dass auch das für die Mutter der Klägerin geleistete Pflegegeld höher als monatlich 400,-- DM ist. Unter Berücksichtigung von § 19 SGB XI geht der Senat davon aus, dass jedenfalls ein Pflegeaufwand von 14 Stunden pro Woche erbracht werden muß. Der Senat schätzt (§ 287 ZPO) den angemessenen Lohn für diese Leistungen auf 15,-- DM netto je Stunde, d.h. auf insgesamt 910,-- DM monatlich (14 Stunden á 15 DM x 52 Wochen : 12 Monate); der hier in Ansatz gebrachte 'Stundenlohn” von 15,-- DM wird vom Senat bewusst geringfügig niedriger angesetzt, als er sich von einem Bruttoverdienst von 1.360,-- DM (aus diesem Betrag wird Sozialversicherungsbeitrag geleistet) ergeben würde (vgl. insoweit BGH FamRZ 84, 769 ff. - 771). Jedenfalls für die Zeit ab Mai 2000, d.h. für die Zeit nach dem Tode ihre Vaters ist der Klägerin somit aus der Betreuung ihrer Mutter der vorgenannte Betrag von monatlich 910,-- DM als Einkommen zuzurechnen.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Klägerin als eigenes Einkommen in der Zeit von August 1998 bis einschließlich April 2000 monatlich 1.341,-- DM zuzurechnen sind (1.225,-- DM aus der Betreuung der Eltern zuzüglich 126,-- DM weiteres Einkommen s.o.), für die Zeit ab Mai 2000 ist von einem Gesamteinkommen in Höhe von monatlich 1.036,-- DM (910,-- DM zuzüglich 126,-- DM) auszugehen.

Für die Zeit ab Dezember 1998 ist der Klägerin auch ein Wohnwert für die Nutzung der im gemeinsamen Haus der Parteien liegenden Wohnung zuzurechnen. Der Senat bemisst für die Dauer des Getrenntlebens diesen Wert ebenso wie das Familiengericht mit monatlich 450,-- DM abzüglich 70,-- DM Renovierungsaufwand, also mit 380,-- DM monatlich. - Der Senat lässt es dahingestellt, ob an diesem Wohnwert auf Dauer festgehalten werden kann, oder ob hier nicht - jedenfalls für die Zeit nach der Scheidung der Parteien - von einem objektiven Mietwert der Wohnung - der ggfs. durch einen Sachverständigen ermittelt werden muß - auszugehen ist. -

Mit dem vorgenannten Einkommen der Klägerin kann diese ihren eheangemessenen Bedarf nicht decken. Zugunsten der Klägerin wird davon ausgegangen, dass auch während des Zusammenlebens der Parteien die an die Eltern der Klägerin ausgezahlten Pflegegelder zu einem großen Teil für die Parteien selbst mit zu Verfügung standen, und zwar neben den Renten des Beklagten.

Der Beklagte ist auch zur Zahlung eines Getrenntlebendunterhalts leistungsfähig. Der Senat folgt insoweit dem angefochtenen Urteil. Jedenfalls für die Dauer des Getrenntlebens sind zugunsten des Beklagten keine höheren Abzüge als die vom Familiengericht vorgenommenen in Ansatz zu bringen. - Sollte sich der Gesundheitszustand des Beklagten weiter verschlechtern (insoweit müssten ärztliche Atteste vorgelegt werden) ist dann zu prüfen, ob erhöhte Abzüge vom Renteneinkommen des Beklagten im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand erforderlich und angemessen sind. Jedenfalls für den hier betroffenen Zeitraum sieht der Senat keinen Anlaß, höhere Kosten in Abzug zu bringen, als sie im angefochtenen Urteil erfolgten. Aus dem Gesagten folgt, dass sich das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auf 2.452,-- DM darstellt (so bereits das angefochtene Urteil; 2.487,65 + 1.041,04 - 515,-- DM Krankenversicherung - 420,-- DM Schulden - 100,-- DM Aufwendungen für den PKW - 44,-- DM Unfallversicherung).

Aus den aufgezeigten Einkommenszahlen der Parteien und unter Berücksichtigung des der Klägerin zuzurechnenden Wohnvorteils errechnen sich die im Urteilstenor bezifferten Unterhaltsverpflichtungen. Der Senat geht hierbei zu Gunsten der Klägerin von der Differenzmethode aus, d.h. er unterstellt - wie bereits oben gesagt - dass bereits die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Renteneinkünfte des Beklagten sowie durch Entgelte für die Pflegeleistungen der Klägerin bestimmt waren, immerhin wurden bereits seit 1995 Pflegegelder für die Betreuung des Vaters gezahlt.

Im einzelnen gilt:

Für August bis November 1998 steht dem aufgezeigten Renteneinkommen des Beklagten von 2.452,-- DM das Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.351,-- DM gegenüber. Dieses Einkommen der Klägerin ist bezogen auf den Teilbetrag von 126,-- DM aus Aushilfstätigkeit - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt Ziff. IV 4) - um den Erwerbstätigenbonus von 20 % auf insgesamt 1.326,-- DM zu bereinigen (20 % von 126 = 25; 1225 + 126 - 25). Die Hälfte der so errechnenden Einkommen der Parteien beträgt 563,-- DM (2.452 - 1.326; 1.126 : 2). Diesen Betrag schuldet der Beklagte der Klägerin in den genannten Monaten als Getrenntlebendunterhalt. Für die Zeit von Dezember 1998 bis einschließlich April 2000 ist auf diesen Unterhaltsbedarf der der Klägerin zufließende Wohnvorteil anzurechnen, d.h. es verbleibt ein noch zu zahlender monatlicher Getrenntlebendunterhalt in Höhe von 183,-- DM.

Für die Zeit ab Mai 2000 steht dem oben genannten Renteneinkommen des Beklagten ein 'bereinigtes” Einkommen der Klägerin in Höhe von monatlich rund 1.010,-- DM gegenüber (siehe oben). Die Differenz der 'Einkommen” beträgt jetzt 1.442,-- DM, von denen der Klägerin die Hälfte, somit 721,-- DM zusteht. Auf diesen Unterhaltsbedarf ist dann wiederum der Wohnwert in Höhe von 380,-- DM anzurechnen, so dass ab Mai 2000 ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 341,-- DM geschuldet wird (910 + 126 - 25; 2.452 - 1.010; 1.442 : 2; 721 - 380).

Die Zinsforderung ergibt sich aus den Regeln des Verzugs (vgl. das angefochtene Urteil, der Rückstand für August bis November 1998 beträgt 4 x 563,-- DM).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 97 ZPO, der Gegenstandswert aus § 17 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Kirschbaum