OLG Frankfurt vom 07.02.2011 (3 UF 351/10)

Stichworte: isolierte Kostenentscheidung, Anfechtung, nichtvermögensrechtliche Angelegenheit;
Normenkette: FamFG 61 Abs. 1, 68 Abs. 2
Orientierungssatz:
  • Für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist auch in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit (hier: Kindschaftssache) eine Beschwer von mehr als 600 EUR erforderlich
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.09.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 20.08.2010

    am 7. Februar 2011 beschlossen:

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Groß-Gerau vom 20.08.2010 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 361 EUR festgesetzt.

    Gründe:

    Die Antragstellerin ist die Mutter des am x.x. .2009 geborenen Kindes M. Das Kind wurde noch während der Ehe der Parteien geboren und galt damit als eheliches Kind des Antragsgegners. Im vorliegenden Verfahren begehrte die Antragstellerin die Übertragung des Sorgerechts für das Kind. Parallel wurde bei dem Amtsgericht Friedberg ein Vaterschaftsverfahren geführt, in dessen Verlauf gerichtlich festgestellt wurde, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Kindes ist. Nach Rechtskraft des Beschlusses über die Vaterschaftsanfechtung erklärte die Antragstellerin das vorliegende Sorgerechtsverfahren für erledigt. Im Folgenden haben die Parteien nur noch über die Kostenverteilung gestritten, wobei sie unterschiedlichen Sachvortrag dazu halten, ob im Rahmen der Ehescheidung auch eine die Terminsgebühr auslösende Erörterung des Sorgerechts stattgefunden hat.

    Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.08.2010 der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine Kostenaufhebung erreichen möchte. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig, da die Beschwerdesumme des § 61 FamFG von 600,00 EUR nicht erreicht wird. Die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zustehende Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR, § 48 I FamGKG, beläuft sich auf 189,00 EUR x 1,3 = 245,70 EUR. Zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,00 EUR ergeben sich 265,70 EUR zzgl. 19 % (Mehrwertsteuer) = 316,18 EUR. Die noch anfallende halbe Gerichtsgebühr bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR beläuft sich auf 44,50 EUR, so dass sich insgesamt Kosten von 360,68 EUR ergeben. Soweit die Antragstellerin reklamiert, dass die Beschwer bei 636,58 EUR liege, da die Terminsgebühr in Ansatz zu bringen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat die Antragsgegnervertreterin klargestellt, dass auf ihrer Seite diese Gebühr nicht geltend gemacht werde, zum anderen sind die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestandes zwischen den Parteien auch streitig. Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286 und NJW-RR 2007, 787). Nur falls dies nicht zutrifft, muss der Anspruchsteller im Kostenfestsetzungsverfahren den Ansatz gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen. Das Terminsprotokoll in der Scheidungssache und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners streiten jedenfalls nicht für die Darstellung der Antragstellerin.

    In den bisher veröffentlichten Entscheidungen haben nahezu alle Oberlandesgerichte die Auffassung vertreten, dass für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Voraussetzung für deren Zulässigkeit die Überschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 600,00 EUR ist, und zwar sowohl dann, wenn die Kostenentscheidung zusammen mit einer Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde (OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.2.2010 - 14 UF 175/09 -) als auch bei einer isolierten Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (OLG Hamburg, FamRZ 2010, 665 f.).

    Der Senat ist ebenfalls der Auffassung, dass bei einer isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung die Zulässigkeitsgrenze des § 61 FamFG gilt, d.h. dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigen muss. Sobald nur die Kostenentscheidung angefochten wird, handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Dies ergibt sich auch aus der Bundestagsdrucksache 16/6308 in der Begründung zu § 61 FamFG Seite 204. Dort ist ausgeführt worden, dass das Gesetz auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen verzichtet, auch für diese Entscheidung sei ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 EUR erforderlich. Diese Angleichung beruhe auf der Erwägung, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten ausmache, ob er sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine ihn wirtschaftlich belastende Entscheidung in der Hauptsache wende. Insoweit kann es nach Auffassung des Senats auch keinen Unterschied machen, ob es sich bei der Hauptsache um eine vermögensrechtliche oder eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt.

    Selbst wenn jedoch dem Vortrag der Antragstellerin folgend davon auszugehen wäre, dass die Terminsgebühr zu berücksichtigen ist und die Beschwerde nicht bereits an dem Erreichen des Beschwerdewertes scheitern würde, hätte die Beschwerde in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Vorgehen der Antragstellerin ist als mutwillig zu bezeichnen, wie bereits in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12.03.2010 zu der Verfahrenskostenhilfe ausgeführt. Die Entscheidung des Amtsgerichts der Antragstellerin die Koten gemäß § 81 FamFG aufzuerlegen stellt keinen Ermessensfehler dar. Die Antragstellerin ging davon aus, dass der Antragsgegner nicht der Vater ist. Das Vaterschaftsverfahren war bereits eingeleitet und der Antragsgegner hat auch im Rahmen seiner rechtlichen Vaterschaft bis zur Klärung der Abstammung keine Mitwirkungshandlungen verweigert.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

    Grabowski Sermond Kummer-Sicks