OLG Frankfurt vom 29.07.2004 (3 UF 347/03)

Stichworte: Unterhaltsansprüche nichtehelicher Eltern Halbteilung, Anrechnung, Unterhalt nichtehelicher Eltern
Normenkette: BGB 1615l
Orientierungssatz: 1) Es besteht keine Veranlassung, die nichteheliche Mutter unterhaltsrechtlich besser zu stellen, als die geschiedene oder getrennt lebende Ehefrau. 2) Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes auf § 1615 l BGB 3) Volle Anrechnung des eigenen Erwerbseinkommens auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Einzelrichterin gemäß § 527 ZPO - im Einverständnis mit den Parteien - auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 30.10.2003 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin und der Anschlussberufung des Beklagen wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin für Dezember 2001 bis Dezember 2002 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von6.282,61 EUR nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basissatz aus 2.700,- EUR seit dem 29.01.2003 und aus weiteren 3.582,61 EUR seit dem 20.05.2003 zu zahlen. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2003 einen Unterhalts-gesamtbetrag in Höhe von 6.440,- EUR zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, ab dem 01.01.2004 bis 31.01.2005 monatlichen Un-terhalt in Höhe von jeweils 789,- EUR zu zahlen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschluss- berufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 38 % und der Beklagte 62 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung für den einschließlich bis Juli 2004 geschuldeten Unterhalt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.300,00 EUR abzuwenden und so-weit die Klägerin wegen des laufenden Unterhalts die Zwangsvoll-streckung ab August 2004 betreibt in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags, soweit die Klägerin nicht vor der Vollstre-ckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Soweit der Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen der von der Klägerin zu zahlenden Kosten beitreibt, darf die Klägerin die Zwangsvollsteckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.870,00 EUR, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.675,43 EUR festgesetzt (Berufung = 6.283,89 EUR, Anschlussberufung = 15.391,54 EUR).

Die Revision gegen das Urteil wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen.

Gründe:

Die Parteien sind die Eltern des Kindes P. F. Y., geboren am 10.01.2002. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter und wird von ihr betreut.

Die Klägerin macht Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten für die Zeit ab Dezember 2001 bis Januar 2005 geltend.

Die Klägerin verdiente bis November 2001 1.978,41 EUR monatlich netto. In der Zeit von Dezember 2001 bis Februar 2002 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld. Von Mai 2002 bis Dezember 2003 war die Klägerin berufstätig. Sie verdiente bis zum September 2002 mit ihrer Teilzeitbeschäftigung monatlich 992,23 EUR netto. Im Oktober erzielte die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.354,90 EUR und im November und Dezember 2002 jeweils 1.044,16 EUR monatlich netto. Ab Januar erhielt die Klägerin - dies ist unstreitig - ein monatliches Nettoeinkommen von 1.143,34 EUR.

Der Beklagte verdiente ausweislich der von ihm vorgelegten Einkommensbelege im Dezember 2001 1.948,-EUR netto und bezog im Jahre 2002 ein Jahresnettoeinkommen von 31.161,27 EUR sowie im Jahr 2003 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.100,- EUR. Der Beklagte selbst geht bei der Unterhaltsberechnung von einem durchschnittlichen Nettoverdienst in Höhe von 2.429,24 EUR aus.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Dezember 2001 bis Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 8.938,54 EUR zu zahlen sowie laufenden monatlichen Unterhalt für die Zeit von Januar 2003 bis Juni 2003 in Höhe von 505,- EUR und ab dem 01.07.2003 bis einschließlich Januar 2005 in Höhe von 489,- EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 30.10.2003 sowie die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004 Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, gemäß § 1577 Abs. 2 BGB seien ihre Einkünfte nicht voll auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimme sich ausschließlich nach ihrer Lebensstellung während ihrer früheren Berufstätigkeit. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass im Verhältnis nicht verheirateter Kindeseltern der sogenannte Halbteilungsgrundsatz nicht gelte. Im Übrigen moniert sie, dass das Amtsgericht - Familiengericht - den dem Beklagten zugestandenen Selbstbehalt mit 1.300 EUR festgesetzt hat.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 31.10.2003 (Az.: 10 F 46/03) abzuändern,

den Beklagten zu verurteilen,

an die Klägerin über den ihr bereits zuerkannten Unterhaltsrückstand von 8.938,54 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum Dezember 2001 bis Dezember 2002 hinaus weiteren Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.383,89 EUR nebst 5 % Zinsen p.a. über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 138,00 EUR seit dem 29.01.2003 und aus weiteren 2.245,89 EUR seit dem 20.05.2003 zu zahlen,

an die Klägerin über den ihr bereits zuerkannten laufenden Unterhalt ab 01.01.2003 hinaus zu zahlen

von Januar bis Juni 2003 über 505,00 EUR monatlich hinaus weitere monatliche 300,00 EUR und

ab 01.07.2003 bis einschließlich Januar 2005 über 489,00 EUR hinaus weitere monatliche 300,00 EUR.

Der Beklagte beantragt - im Wege der Anschlussberufung,

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich die Klägerin einkommenserhöhend die im Jahre 2002 und 2003 erhaltenen Steuerrückerstattungen zurechnen lassen muss. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass als vermögenswerter Vorteil sich die Klägerin ein kostenloses Essen bei ihrem Arbeitgeber anrechnen lassen müsse. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin das kostenlose Essen nicht in Anspruch nehme.

Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Kinderbetreuungskosten aufzubringen hatte.

Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Berufung und (selbständige) Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten sind in der Sache selbst nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht der zuerkannte Unterhalt für die Zeit von Dezember 2001 bis Februar 2002 gemäß § 1615 l Abs. 1 BGB und für die Zeit danach gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB zu. Nach § 1615 l Abs. 1 steht der nicht mit dem Vater verheirateten Kindesmutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt ein Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater zu.

Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung hat die Kindesmutter soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, für die Dauer von drei Jahren gegen den Kindesvater einen Unterhaltsanspruch.

Gemäß § 1615 Abs.3 Satz 1 BGB sind für den Unterhaltsanspruch die Vorschriften über die Unterhaltspflicht Verwandter entsprechend anwendbar. Demgemäß bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts - entsprechend § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung der bedürftigen Mutter. Anders als beim Unterhalt nach § 1570 BGB, bei dem der Bedarf durch die ehelichen Lebensverhältnisse und damit durch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehemannes, gegebenenfalls das beider Ehegatten, bestimmt wird, kommt es für die Bedarfsbemessung gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters an. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindesmutter selbst. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zutreffend für den Bedarf der Klägerin das vor der Geburt des gemeinschaftlichen Kindes erzielte Einkommen - unstreitig 1.978,41 EUR - der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.

Aus der Verweisung des § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt ergibt sich auch, dass dem Kindesvater gemäß § 1603 Abs. 1 BGB der angemessene Selbstbehalt - gegenwärtig nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 1.000,- EUR - verbleiben muss.

Streitig ist, wie der Unterhalt zu bemessen ist, wenn der Mutter aufgrund ihres Bedarfs mehr zusteht, als dem Kindesvater verbleibt.

Nach herrschender Meinung ist der Bedarf der Kindesmutter durch entsprechende Anwendung des von der Rechtsprechung im Ehegattenunterhaltsrecht entwickelten Halbteilungsgrundsatz zu begrenzen (OLG Schleswig, OLGReport 1999, 279 ff. m.w.N.).

Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Zwar spricht für die Gegenauffassung, dass nach §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB allein die Lebensstellung der Bedürftigen bedarfsprägend ist und § 1603 BGB eine Begrenzung der Eintrittspflicht nur durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters vorsieht. Der Halbteilungsgrundsatz ist für die nicht an die Lebensstellung des Bedürftigen, sondern nach § 1578 BGB an die ehelichen Lebensverhältnisse anknüpfende Bedarfsbemessung bei Ehegatten entwickelt worden. Er geht von folgendem Grundgedanken aus:

Die Ehegatten nehmen am ehelichen Lebensstandard in gleicher Weise teil, so dass bei Aufteilung des Einkommens beider geschiedener Ehegatten jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist, wobei der hälftige Anteil der ehelichen Lebensverhältnisse sogleich die Obergrenze für den vollen Unterhalt, d.h. den Bedarf bildet. Soweit es dabei um den Gedanken der Teilhabe am ehelichen Lebensstandard geht, ist eine entsprechende Anwendung bei nicht miteinander verheirateten Eltern in der Tat nicht gerechtfertigt. Doch hat der Halbteilungsgrundsatz auch die Funktion eines Schutzes für den unterhaltspflichtigen Ehegatten, und zwar dahingehend, dass ihm jedenfalls der hälftige Anteil der ehelichen Lebensverhältnisse verbleiben muss. Wenn aber bereits der unterhaltspflichtige Ehegatte durch den Halbteilungsgrundsatz geschützt ist, muss dies erst recht für den nicht mit der Mutter verheirateten Vater gelten. Denn dieser ist weder wirtschaftlich mit der Mutter so eng verflochten, wie es bei Ehepaaren der Fall ist, noch ist er ihr gegenüber zur ehelichen Solidarität verpflichtet. Schließlich begegnet es auch verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die nicht verheiratete Mutter besser gestellt wird als die dem besonderen Schutz des Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz unterstellte Ehefrau. Nach dem für das Unterhaltsrecht zu verallgemeinernden Gegenseitigkeitsprinzip muss der Pflichtige keine Kürzung seines Eigenbedarfs hinnehmen, die diesen soweit schmälern würde, dass ihm weniger zur Verfügung bliebe, als die Mutter mit seiner Unterhaltszahlung an sie zur Verfügung hätte (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 6 Rdnr. 759 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Beklagten muss sich die Klägerin keinen vermögenswerten Vorteil dadurch zurechnen lassen, weil sie durch ihren Arbeitgeber ein kostenloses Essen erhalten könnte. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Einkommenserhöhend muss sich die Klägerin jedoch die Steuererstattungen, die sie im Jahre 2002 in Höhe von 1.944,03 EUR (monatlich = 162,- EUR) und im Jahre 2003 in Höhe von 1.040,18 EUR (= 86,68 EUR) vereinnahmte. Die Steuerrückerstattungen sind nach dem sogenannten "Inprinzip" auf das Jahr umzulegen, in dem der Klägerin die Steuererstattungen zugeflossen sind.

Bedarfsmindernd ist das der Klägerin ausgezahlte Mutterschaftsgeld und das von ihr ab Mai 2002 erzielte Einkommen anzurechnen.

Bezüglich des Arbeitereinkommens ist in Rechtsprechung und Literatur streitig in welchem Umfang es auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB anzurechnen ist (Wever/Schilling, Streitfragen zum Unterhalt nicht miteinander verheirateter Eltern wegen Kindesbetreuung, FamRZ 2000/581 ff. m.w.N.).

Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bereits die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für sich genommen den Anspruch der nichtehelichen Kindesmutter zu Fall bringt (Erman/Holzhauer, Kommentar zum BGB, 10. Auflage, § 1615 l Rdnr. 12), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Konsequenz ist nämlich weder dem Gesetz zu entnehmen, noch korrespondiert sie mit den allgemeinen Grundsätzen des Unterhaltsrechts, wonach eigenes Einkommen des Berechtigten grundsätzlich auf der Bedürftigkeitsstufe relevant wird. Es kann also nur darum gehen, in welchem Umfang noch sich die Kindesmutter " nach Abzug etwaiger Kinderbetreuungskosten - Erwerbseinkünfte anrechnen lassen muss.

Der Senat schließt sich im Ergebnis der Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG Report Schleswig 2001/201 ff.) an, wonach sich die nichteheliche Mutter ihre Erwerbseinkünfte voll anrechnen lassen muss. Die von der Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1570 BGB entwickelten Grundsätze lassen sich auf den Betreuungsunterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gemäß § 1615 l BGB nicht übertragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist deshalb ihr Erwerbseinkommen lediglich um die tatsächlich aufgewendeten Kinderbetreuungskosten und einen Betreuungsbonus zu bereinigen. Der Klägerin sind nicht - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt überobligationsmäßiger Tätigkeit ihre Einkünfte teilweise anrechnungsfrei zu belassen. Eine Gleichstellung der nichtehelichen Mutter mit der ehelichen Mutter, der der Kindesvater nicht nur im Interesse der Betreuung der gemeinsamen Kinder, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zum Unterhalt verpflichtet sein kann, hat der Gesetzgeber nämlich mit der Neuregelung des § 1615 l BGB nicht bezweckt. Die Vorschrift des § 1577 BGB, die die Anrechenbarkeit eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten regelt, kann daher auf dem Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB auch nicht entsprechend angewendet werden.

Die in der Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt entwickelten Grundsätze zur teilweise Nichtanrechnung von Erwerbseinkommen bei überobligationsmäßiger Arbeit wurden im Übrigen als Ausgleich des Nachteils bei der sogenannten Anrechnungsmethode entwickelt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der BGH in dem Urteil vom 25.01.1995 (NJW 1995/1215 ff.) den Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB im dort entschiedenen Fall (Anrechnung der Einkünfte eines Studenten aus einer Nebenbeschäftigung) für entsprechend anwendbar erklärt hat. In der zitierten Entscheidung hat der BGH ausdrücklich keine allgemeinen Kriterien zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 1577 Abs. 2 BGB auf den Verwandtenunterhalt über den dort entschiedenen Einzelfall aufgestellt.

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist somit grundsätzlich von einem Bedarf der Klägerin in Höhe von 1.978,41 EUR - ihrem letzten erzielten Einkommen - auszugehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass eine einseitige Orientierung an den Einkommensverhältnissen der Kindesmutter nicht dazu führen darf, dass der unterhaltsverpflichtete Kindesvater letztlich mehr Unterhalt zu zahlen hat, als ihm für seine eigene Lebensführung verbleibt und dass die Kindesmutter zusammen mit ihren eigenen Einkünften einen höheren Betrag monatlich zur Verfügung hat als der Kindesvater (so auch der 1. Senat des OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.08.2001, 1 WF 52/01). Die nichteheliche Mutter kann grundsätzlich nicht besser stehen als die Mutter, die mit dem unterhaltsberechtigten Vater verheiratet war. Aufgrund der von dem Beklagten vorgelegten Einkommensbelege für den Zeitraum Dezember 2001 und die Jahre 2002 und 2003 ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.429,24 EUR auszugehen, wobei der Beklagte diese Einkünfte selbst einräumt. Lediglich für die Monate Januar bis April 2002 ist wegen der erhöhten Fahrtkosten nach X-Dorf von dem vom Beklagten selbst eingeräumten Nettoeinkommen in Höhe von 2.340,09 EUR auszugehen. Der Betrag in Höhe von 2.429,24 EUR ist auch bei der Unterhaltsberechnung für das Jahr 2003 zugrunde zu legen, da dies dem durchschnittlichen Einkommen für den oben genannten gesamten belegten Zeitraum entspricht, was der Beklagte schließlich selbst eingeräumt hat.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - ist der Selbstbehalt des Beklagten nicht pauschal auf 1.300,- EUR zu erhöhen. Die "notwendige Korrektur" erfolgt vielmehr - wie dargelegt - über die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.

Einkommensmindernd sind von dem Einkommen der Klägerin Kindesbetreuungskosten für die Zeit von Mai 2002 bis Mai 2003 in Höhe von 250,- EUR und für die Zeit von Juni 2003 bis November 2003 in Höhe von 343,50 EUR - jeweils monatlich - in Abzug zu bringen. Dass die Klägerin zunächst den Betrag von 250,- EUR für die Kindesbetreuung aufgewendet hat, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin Annemarie Y. fest. Soweit die Klägerin für den Zeitraum Juni bis November 2003 unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung vom 20.08.2003 der Christa Hirth (Bl. 120 d.A.) einen Kindesbetreuungsbetrag in Höhe von 468,- EUR geltend gemacht hat, wird dies durch die Bescheinigung vom 25.05.2004 widerlegt (Bl. 233 d.A.). Dort heißt es, dass als Vergütung für den genannten Zeitraum ein Betrag in Höhe von 343,50 EUR gezahlt wurde.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2004 - aufgrund des Alters des Kindes - nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es genügt grundsätzlich, dass von der Kindesmutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Maßstab ist insoweit kein anderer als nach § 1570 BGB, wie sich schon aus der gleichlautenden Formulierung des Gesetzes ergibt. Es kommt allein darauf an, dass die Mutter das Kind tatsächlich betreut, nicht darauf, ob sie ohne die Betreuung arbeiten könnte. Da es wegen der grundsätzlichen Unterhaltsbefristung in der Regel um sehr kleine Kinder geht, ist der Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit nach den allgemeinen Erfahrungssätzen im Zweifel nicht zumutbar, so dass ihr eine faktische Entschließungsfreiheit zugunsten der Kindesbetreuung zukommt (Wendl-Staudigl, a.a.O. § 6 Rdnr. 763 m.w.N.).

Aufgrund der dargelegten Grundsätze ergibt sich somit folgender Unterhaltsanspruch der Klägerin:

Von dem Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.429,24 EUR für den Monat Dezember 2001 ist der Kindesunterhalt in Höhe von 177,- EUR in Abzug zu bringen, so dass ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 2.252,24 EUR verbleibt. Von dem Bedarf der Klägerin in Höhe von 1.978,41 EUR ist das im Dezember 2001 erhaltene Mutterschaftsgeld in Höhe von 1.523,15 EUR in Abzug zu bringen, so dass ein Restbedarf in Höhe von 455,26 EUR verbleibt.

Für den Zeitraum Januar bis April 2002 ist - wegen der Fahrtkosten nach X-Dorf - von einem verminderten Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.340,09 EUR auszugehen. Abzüglich des geschuldeten Kindesunterhalts in Höhe von 177,- EUR verfügte der Beklagte somit über ein monatlich bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.163,09 EUR. Auf Seiten der Klägerin ist für Januar 2002 das Mutterschutzgeld in Höhe von 1.536,- EUR sowie der Steuerrückerstattungsbetrag in Höhe von 162,- EUR zu berücksichtigen, so dass ein Restbedarf in Höhe von 280,41 EUR verbleibt.

Für den Monat Februar 2002 ist wiederum von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.163,09 EUR auszugehen. Auf Seiten der Klägerin ist ein Mutterschutzgeld in Höhe von 1.389,47 EUR sowie der Steuerrückerstattungsbetrag in Höhe von 162,- EUR zu berücksichtigen, so dass ein Restbedarf in Höhe von 426,94 EUR verbleibt.

Im März 2002 hatte die Klägerin - unstreitig - eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 1.808,47 EUR erhalten. Unter Berücksichtigung des Steuerrückerstattungsbetrags in Höhe von 162,- EUR ist somit ihr Gesamtbedarf in Höhe von 1.978,41 EUR annähernd gedeckt, so dass ein Unterhaltsanspruch für den Monat März 2002 zu verneinen ist.

Für den Monat April 2002 sind die von der Klägerin dargelegten Einnahmen in Höhe von 27,- EUR zuzüglich 162,- EUR Steuerrückerstattung bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin lediglich 27,- EUR im April 2002 vereinnahmt hat, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Unter Berücksichtigung ihres Bedarfs in Höhe von 1.978,41 EUR abzüglich 189,- EUR eigener Einkünfte hätte die Klägerin noch einen Restbedarf in Höhe von 1.789,41 EUR. Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes steht ihr jedoch nur ein Betrag in Höhe von 980,- EUR zu.

Bei der Unterhaltsberechnung ab Mai 2002 ist das eigene Einkommen der Klägerin in Höhe von 992,23 EUR bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Von diesem Einkommen sind zunächst die Betreuungskosten in Höhe von 250,- EUR sowie ein Betreuungsbonus in Höhe von 100,- EUR in Abzug zu bringen. Nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist einem Ehegatten, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, wegen der Mehrbelastung zusätzlich noch einen Betrag bis zu 200,- EUR anrechnungsfrei zu belassen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin lediglich teilzeitbeschäftigt war und auch Kinderbetreuungskosten geltend macht, ist ihr lediglich für ihre Mehrbelastung ein Betrag in Höhe von 100,- EUR anrechnungsfrei zu belassen (§ 287 ZPO). Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt somit 642,23 EUR zuzüglich des Steuerrückerstattungsbetrags in Höhe von 162,- EUR ist somit bei der Unterhaltsberechnung auf der Klägerseite ein Betrag in Höhe von 804,23 EUR zu berücksichtigen.

Das Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.429,24 EUR ist wiederum um den Kindesunterhalt in Höhe von 177,- EUR zu bereinigen, so dass auf Seiten des Beklagten von einem Einkommen in Höhe von 2.252,24 EUR auszugehen ist. Unter Berücksichtigung ihres Bedarfs in Höhe von 1.978,41 EUR hätte die Klägerin somit gegen den Beklagten einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.174,18 EUR. Unter Berücksichtigung des oben dargelegten Halbteilungsgrundsatzes steht ihr jedoch lediglich ein Anspruch in Höhe von 700.- EUR zu. Gleiches gilt für die Monate Juni und Juli 2002.

Ab August 2002 sind auf Seiten des Beklagten Fahrtkosten in Höhe von 84,- EUR zu berücksichtigen. Der Beklagte verfügte somit ab August 2002 nur noch über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.168,24 EUR (2.429,24 EUR ./. 177,- EUR Kindesunterhalt ./. 84,- EUR Fahrtkosten). Auf Seiten der Klägerin ist wiederum von einem eigenen Einkommen in Höhe von 804,23 EUR auszugehen. Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes steht ihr somit für August 2002 ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 680,- EUR gegen den Beklagten zu.

Ab September 2002 ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nunmehr Kindesunterhalt in Höhe von 190,- EUR geschuldet hat. Sein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt ab diesem Zeitpunkt lediglich 2.155,24 EUR (2.429,24 EUR ./. 190,- EUR Kindesunterhalt ./. 84,- EUR Fahrtkosten). Auf Seiten der Klägerin sind wiederum 804,23 EUR eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes steht der Klägerin somit für September 2002 ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 670,- EUR gegen den Beklagten zu.

Im Oktober 2002 ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.354,90 EUR erzielte. Abzüglich der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 250,- EUR und dem Betreuungsbonus in Höhe von 100,- EUR verfügte die Klägerin somit über einen Betrag in Höhe von 1.004,90 EUR. Zuzüglich der Steuerrückerstattung in Höhe von 162,- EUR ist somit ein eigenes Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.166,90 EUR zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes steht der Klägerin somit auch noch ein Betrag in Höhe von 490,- EUR gegen den Beklagten als Unterhaltsanspruch zu.

Für die Monate November und Dezember 2002 ist ein Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.044,16 EUR zu berücksichtigen. Abzüglich der Kindesbetreuungskosten und des Erwerbstätigenbonus in Höhe von insgesamt 350,- EUR verbleiben somit eigene Einkünfte der Klägerin in Höhe von 694,16 EUR, zuzüglich des Steuerrückerstattungsbetrags in Höhe von 162,- EUR, somit einen Betrag in Höhe von 856,16 EUR. Unter Berücksichtigung des eigenen bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten in Höhe von 2.155,24 EUR steht der Klägerin somit bei Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes somit für die Monate November und Dezember noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von jeweils 640,- EUR zu.

Somit ergibt sich für die Zeit von Dezember 2001 bis Dezember 2002 folgender Unterhaltsanspruch:

Dezember 2001= 455,26 EUR

Januar 2002 = 280,41 EUR

Februar 2002 = 426,94 EUR

März 2002 = 0,00 EUR

April 2002 =980,00 EUR

Mai 2002 =700,00 EUR

Juni 2002 =700,00 EUR

Juli 2002 =700,00 EUR

August 2002 =680,00 EUR

September 2002 =670,00 EUR

Oktober 2002 =490,00 EUR

November 2002 =640,00 EUR

Dezember 2002 =640,00 EUR

Summe :7.362,61 EUR.

Unter Berücksichtigung des am 17.01.2003 gezahlten Betrags in Höhe von 1.080,- EUR steht der Klägerin somit für den genannten Zeitraum noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt 6.282,61 EUR zu.

Im Jahr 2003 - ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - weiterhin von einem durchschnittlichen Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.429,24 EUR auszugehen. Von diesem Betrag ist der Beklagte selbst in seiner Unterhaltsberechnung ausgegangen. Für die Monate Januar bis März 2003 ist wiederum der von dem Kläger geschuldete Kindesunterhalt in Höhe von 190,- EUR sowie seine Fahrtkosten in Höhe von 84,- EUR in Abzug zu bringen, so dass weiterhin ein Betrag in Höhe von 2.155,24 EUR auf Seiten des Beklagten in Rechnung zu stellen ist.

Die Klägerin verfügte unstreitig im Jahre 2003 über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.143,34 EUR, von dem wiederum die Kindesbetreuungskosten und der Erwerbstätigenbonus in Höhe von insgesamt 350,- EUR in Abzug zu bringen sind. Einkommenserhöhend ist der im Jahre 2003 umzulegende Steuererstattungsanspruch in Höhe von 86,68 EUR in Ansatz zu bringen, so dass von einem Einkommen der Klägerin in Höhe von 880,02 EUR auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes steht der Klägerin noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 630,- EUR für die Monate Januar bis März 2003 zu.

Ab April 2003 ist auf Seiten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zu seiner Altersvorsorge zahlt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Altersversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung auf Dauer nicht mehr voll gewährleistet ist (Stichwort "Riesterrente") erscheint es angemessen, dass einkommensmindernd der von dem Beklagten monatlich gezahlten Betrag in Höhe von 272,- EUR berücksichtigt wird. Soweit der Beklagte darüber hinaus an die XYZ LebensversicherungsAG weitere Beträge in Höhe von 150,- EUR monatlich entrichtet, bleibt dies unberücksichtigt, da dies unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse beider Parteien nicht angemessen erscheint und für eine angemessene Altersversorgung des Beklagten nicht notwendig ist. Es ist somit ab April 2003 von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 1.883,24 EUR auszugehen (2.429,24 EUR ./. 190,- EUR Kindesunterhalt ./. 84,- EUR Fahrtkosten ./. 272,- EUR Altersvorsorge). Auf Seiten der Klägerin ist wiederum von einem Einkommen in Höhe von 880,02 EUR auszugehen. Unter Berücksichtigung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes steht der Klägerin somit für die Monate April und Mai 2003 jeweils ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 500,- EUR zu.

Ab Juni 2003 bis November 2003 sind die von der Klägerin dargelegten höheren Kinderbetreuungskosten in Höhe von 343,50 EUR zu berücksichtigen. Somit ist das Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.143,34 EUR um 343,- EUR Kinderbetreuungskosten sowie den Erwerbstätigenbonus in Höhe von 100,- EUR zu bereinigen, so dass ein bereinigtes Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 699,84 EUR verbleibt; zuzüglich der 86,68 EUR Steuererstattung ist somit ein Betrag in Höhe von 786,52 EUR bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des dargelegten bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten in Höhe von 1.823,24 EUR und unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes stehen der Klägerin somit für die Monate Juni bis August monatliche Unterhaltsansprüche in Höhe von 530,- EUR zu.

Ab September 2003 ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte Kindesunterhalt in Höhe von 206,- EUR monatlich schuldet (283,- EUR ./. hälftigem Kindergeld in Höhe von 77,- EUR). Es ist somit von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 1.867,24 EUR auszugehen (2.429,24 EUR ./. 206,- EUR Kindesunterhalt ./. 84,- EUR Fahrtkosten ./. 272,- EUR Altersvorsorge). Auf Seiten der Klägerin ist wiederum ein Einkommen in Höhe von 786,52 EUR zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes stehen der Klägerin somit für die Monate September bis November monatliche Unterhaltsbeträge in Höhe von jeweils 520,- EUR zu.

Für den Monat Dezember 2003 ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin Kinderbetreuungskosten insoweit nicht dargelegt hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist ihr jedoch im Hinblick auf ihre überobligationsmäßige Tätigkeit ein Betreuungsbonus in Höhe von 200,- EUR von ihrem Einkommen in Höhe von 1.143,34 EUR in Abzug zu bringen. Zuzüglich der anteiligen Steuererstattung verfügte die Klägerin somit im Dezember 2003 über einen Betrag in Höhe von 1.030,02 EUR (1.143,34 EUR ./. 200,- EUR + 86,68 EUR).

Unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens des Beklagten in Höhe von 1.867,24 EUR steht der Klägerin bei Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes noch ein Aufstockungsunterhalt für Dezember 2003 in Höhe von 400,- EUR zu.

Im Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2003 ergibt sich somit folgender Gesamtanspruch der Klägerin:

Januar 2003 =630,00 EUR

Februar 2003 =630,00 EUR

März 2003 = 630,00 EUR

April 2003 =500,00 EUR

Mai 2003 =500,00 EUR

Juni 2003 =530,00 EUR

Juli 2003 =530,00 EUR

August 2003 =530,00 EUR

September 2003 =520,00 EUR

Oktober 2003 =520,00 EUR

November 2003 = 520,00 EUR

Dezember 2003 =400,00 EUR

Summe6.440,00 EUR.

Für die Zeit ab Januar 2004 bis einschließlich Januar 2005 stehen der Klägerin - wie beantragt - Unterhaltsansprüche in Höhe von jeweils 789,00 EUR monatlich zu. Da die Klägerin nicht mehr berufstätig ist, können auf ihrer Seite keine eigenen Einkünfte mehr berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung des bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten in Höhe von 1.867,24 EUR ist er in der Lage den geforderten Unterhalt der Klägerin zu zahlen. Der angemessene Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 1.000,- EUR ist auch bei Zahlung des zugesprochenen Unterhalts gewährleistet.

Die zugesprochenen Zinsen stehen der Klägerin als Verzugsschaden gemäß §§ 246 ff. BGB zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist unerheblich, ob er bereits vor der Zustellung der Klageschrift die zunächst im Wege der Stufenklage begehrte Auskunft erteilt hat. Maßgebend für die Gebührenberechnung ist gemäß § 18 GKG der höhere Wert der Leistungsklage.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 8 und 10 ZPO. Die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 711 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 17 GKG.

Die Revision ist - zu der umstrittenen Frage der Quotierung (Halbteilungsgrundsatz) im Rahmen des § 1615 l BGB und in welchem Umfang erzieltes Einkommen der Unterhaltsberechtigten aus unzumutbarer Tätigkeit wegen Kinderbetreuung auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist - zuzulassen, da die Fragen in Rechtsprechung und Literatur umstritten sind und somit die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO).

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