OLG Frankfurt vom 22.05.2003 (3 UF 300/02)

Stichworte: Realsplitting, Nachteilsausgleich, Verzicht Beweislast, Verzicht, Nachteilsausgleich beim Realsplitting
Normenkette: BGB 1573 ZPO 287
Orientierungssatz: Für den nachträglichen Verzicht auf den Anspruch auf Erstattung von steuerlichen Nachteilen aus dem begrenzten Realsplitting trägt der Unterhaltspflichtige die Beweislast.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin am Oberlandesgericht Zeibig-Düngen als Einzelrichterin gemäß § 526 ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2003 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abt. Höchst (Az.: 401 F 1300/02) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Berufungsbeklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.195,40 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil verurteilt, an die Klägerin 6.195,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2001 - wegen erlittener steuerlichen Nachteile - zu zahlen.

Die Parteien hatten am 26.02.1998 in dem vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main geschlossenen Scheidungsvergleich vereinbart, dass der Beklagte berechtigt ist, die an die Klägerin erbrachten Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen, soweit er die dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile an die Klägerin ausgleicht.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie in den Jahren 1998 und 1999 keine Steuern auf das ihr in diesen Jahren erzielte Einkommen hätte zahlen müssen und sie als Steuermehraufwand für das Jahr 2000 - im Hinblick auf die Steuerprogression - 3.092,84 DM zu zahlen hatte, somit einen Gesamtbetrag für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 12.117,56 DM (= 6.195,40 EUR) als Steuermehraufwand gezahlt hat.

Der Beklagte trägt vor, dass sich die Parteien im November 1999 darüber einig gewesen seien - im Hinblick auf die von dem Beklagten behauptete neue Lebensgemeinschaft der Klägerin -, dass die Vereinbarung im Scheidungsfolgenvergleich bzgl. der Übernahme der Steuernachteile entfallen solle (Beweis: Parteivernehmung der Klägerin, sowie Zeugnis der Schwester des Beklagten).

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs vom 26.02.1998 (Ziffer 6 des Vergleichs) die von der Klägerin geltend gemachten steuerlichen Nachteile.

Der Beklagte ist im Ergebnis mit seiner Behauptung, die Klägerin habe nachträglich - im November 1999 - darauf verzichtet, künftig keine steuerrechtlichen Rückerstattungsansprüche mehr geltend zu machen, beweisfällig geblieben. Die in der Berufungsinstanz als Partei vernommene Klägerin hat den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt. Dahingestellt bleiben kann, ob die Aussage insgesamt widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist. Maßgebend ist nämlich insoweit, dass der Beklagte beweispflichtig ist. Soweit der Beklagte als weiteres Beweismittel seine Schwester als Zeugin benannt hat, war von einer Beweisaufnahme abzusehen, da nach den eigenen Angaben des Beklagten die benannte Zeugin lediglich bekunden sollte, dass die Klägerin ihr gegenüber geäußert habe, dass sie noch Steuern für den streitgegenständlichen Zeitraum nach zu zahlen habe. Dass die Klägerin auf Grund dieser Äußerung - konkludent - zugestanden haben könnte, dass sie auf Erstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten verzichtet hat, ist damit keinesfalls unter Beweis gestellt.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin schließlich erst mit Schreiben vom 27.11.2001 den Beklagten erstmals aufgefordert hat, Steuerrückerstattungsansprüche zu begleichen, ist dies im Ergebnis ebenfalls unerheblich. Dies könnte allenfalls ein Indiz sein, dass die Klägerin auf Steuererstattungsansprüche tatsächlich verzichtet haben könnte. Der von dem Beklagten zu erbringende Beweis für den von ihm behaupteten Verzicht der Klägerin ist dadurch jedoch noch nicht erbracht.

Der Beklagte hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708,713 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zu zulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Zeibig-Düngen