OLG Frankfurt vom 13.06.2012 (3 UF 26/12)

Stichworte: Versorgungsausgleich, kurze Ehe; Versorgungsausgleich, Verbundverfahren, Aufhebung und Zurückverweisung;
Normenkette: VersAusglG 33; VersAusglG 33 Abs 3;
Orientierungssatz: Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz ist nicht gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG fristgebunden. Der Antrag kann auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem OLG gestellt werden, vergleiche Götsche, FamRB 2011, 26,30.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

xxxxxxxxxxx,

Antragsgegner und Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt yyy

gegen

aaaaaaaaaaaaa,

Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltsbüro bbbbbbbbbbbbb

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 13.01.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Friedberg (Hessen) vom 16.12.2011 am 13.06.2012 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Friedberg (Hessen) vom 26.11.2012 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt (Scheidung 2.000,00 Euro, §§ 40, 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG, Versorgungsausgleich 1.000,00 Euro, §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die am 14.05.2009 geschlossene Ehe der Parteien auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin, der dem Antragsgegner am 23.08.2011 zugestellt wurde, geschieden und entschieden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat er den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz gestellt.

Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Scheidungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Der Beschluss sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und im Übrigen sei die Ehe nicht gescheitert.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält weiter an der Ehescheidung fest und ist unter keinen Umständen bereit, zum Antragsgegner zurückzukehren und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen.

Durch Beschluss vom 12.04.2012 hat der Senat den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von ihm eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und die Beteiligten gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den angefochtenen Beschluss im Falle der Stellung eines Antrages nach § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz ohne mündliche Verhandlung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens zurückzuverweisen.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache hat sie den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Scheidungsvoraussetzungen bejaht. Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 12.04.2012 verwiesen. Das Amtsgericht hatte zunächst auch zu Recht den Versorgungsausgleich per Beschluss ausgeschlossen, da von einer kurzen Ehe im Sinne des § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz auszugehen ist und ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten stattfindet und kein solcher Antrag in der ersten Instanz gestellt war. Die Ehezeit beträgt weniger als drei Jahre, da die Ehe am 14.05.2009 geschlossen wurde und der Scheidungsantrag am 23.08.2011 zugestellt wurde. Mittlerweile ist der Senat jedoch gehindert, die Ehescheidung in zweiter Instanz zu bestätigen, da der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz gestellt hat. Dieser Antrag ist nicht gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG fristgebunden wonach eine Folgesache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug anhängig gemacht werden muss, vergleiche OLG Brandenburg v. 01.02.2011, FamRZ 2011, 1147. Der Antrag kann auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem OLG gestellt werden, vergleiche Götsche, FamRB 2011, 26,30.

Nachdem eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht getroffen ist, hat der Senat unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG das Verfahren an das Amtsgericht zurückverweisen.

Die Kostenentscheidung über die Beschwerde ist dem Amtsgericht vorzubehalten. Grundsätzlich ist bei der Aufhebung eines vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens keine Kostenregelung vorzunehmen, da ihr Ergebnis noch von der erstinstanzlichen Entscheidung abhängen kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.10.2010, 3 UF 90/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2010, 3 UF 238/09).

Grabowski Menz Reitzmann