OLG Frankfurt vom 27.03.2003 (3 UF 250/02)

Stichworte: Ehegattenunterhalt, nachehelicher, zeitliche Begrenzung zeitliche Begrenzung, Ehegattenunterhalt, Abwägungskriterien.
Normenkette: BGB 1573, 1578
Orientierungssatz: Bei der Prüfung einer zeitlichen Begrenzung der Ehegattenunterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB sind neben der Dauer der Ehe- und Kindererziehung weitere Kriterien insbesondere die Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehepartner und die sich daraus ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit zu berücksichtigen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin am Oberlandesgericht Diehl als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2003 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten vom 27.09.2002 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, vom 05.09.2002 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 10.03.1999, Aktenzeichen 22 F 229/97, Ziffer 3, an die Beklagte beginnend ab 01.04.2002 einen monatlich im Voraus fälligen Ehegattenunterhalt in Höhe von 830,-- EUR zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung ist begrenzt auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2006.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert II. Instanz: Berufung: 6.361,-- EUR ; Anschlussberufung: 6.000,-- EUR

Gründe:

Aufgrund des Abänderungsbegehrens des Klägers hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung den ursprünglichen Unterhaltstitel des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 10.03.1999 auf Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 500,-- EUR reduziert. Auf das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Beklagte hat auf ihre Bewerbungen weitere Absagen erhalten und daraufhin eine Tätigkeit als Büroassistentin/Sachbearbeiterin angenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses sowie der Höhe des Einkommens der Beklagten wird auf die in den Akten befindlichen Gehaltsbescheinigungen sowie den Arbeitsvertrag vom 12.09.2002 verwiesen.

Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Abweisung der Abänderungsklage weiter und damit die Beibehaltung des vom Amtsgericht Weilburg zugesprochenen Unterhaltes.

Ihre Berufung hat jedoch nur in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe Erfolg. Zuzustimmen ist dem Amtsgericht darin, dass sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Wegfall der Kinderbetreuung infolge des Wechsels des Sohnes zum Vater im Dezember 2001 nur noch aus § 1573 Abs. 2 BGB ergibt und zwar auch für den Zeitraum, in dem die Beklagte ohne Arbeit gewesen ist. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, oblag es der Beklagten darzulegen, dass sie sich ausreichend um die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit bemüht hat und trotz aller erforderlichen Anstrengungen hierzu es ihr bisher nicht gelungen ist, eine solche zu finden. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die wenigen von ihr vorgelegten Bewerbungen reichen nicht aus, um darzutun, dass sie sich ausreichend um die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bemüht hat. Soweit die Beklagte auf ihre Arbeitsbemühungen in Frankreich verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Die im Ergebnis erfolglose Arbeitssuche in Frankreich kann keine Berücksichtigung finden, da sie nicht als ernsthafte Bemühungen um die Aufnahme einer angemessenen, d.h. der Berufungsausbildung und den Fähigkeiten der Beklagten adäquaten Tätigkeit, gewertet werden kann. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte ihrerseits in ihren Bewerbungen, die sie nach ihrer Rückkehr aus Frankreich verfasst hat, u. a. angegeben hat zum Bereich Fremdsprachenkenntnissen: "Französisch (etwas sprechen und verstehen)". Wenn sich die Sprachkenntnisse der Beklagten jedoch trotz ihres mehrmonatigen Frankreichaufenthaltes darin erschöpfen, dass sie die französische Sprache etwas sprechen und verstehen kann, dann ist davon auszugehen, dass ihre Bewerbungen um die ihrer Ausbildung entsprechende Arbeitsstelle einer MTA von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten, weil es bereits an elementaren Sprachkenntnissen fehlte.

Auch die nunmehr von ihr ausgeübte Tätigkeit als Büroassistentin/Sachbearbeiterin stellt keine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1573 BGB dar. Die Beklagte ist unstreitig diplomierte Altenpflegerin und hat eine Ausbildung zur medizinischtechnischen Assistentin absolviert. Sie verfügt in dem letztgenannten Beruf über langjährige Berufserfahrung. Damit ist sie gehalten, sich um eine Tätigkeit in dem von ihr erlernten Bereich zu bemühen. Dass sie dies ausreichend intensiv getan hat, ist von ihr, wie bereits ausgeführt, nicht dargelegt. Die relativ wenigen Bewerbungsschreiben innerhalb eines Zeitraumes von über acht Monaten sprechen für das Gegenteil. Es ist auch davon auszugehen, dass die 1959 geborene Beklagte, die keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterliegt, bei ausreichenden Bemühungen um eine adäquate Arbeitsstelle, eine solche auch erhalten hätte. Etwas Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Inhalt der Akten, noch hat die Beklagte hierzu substantiiert vorgetragen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagten ein fiktives Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit als MTA zuzurechnen ist. Auf die konkreten Einkünfte aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit kommt es aus diesem Grund vorliegend nicht an.

Die vom Amtsgericht angesetzten fiktiven Einkünfte von monatlich unterhaltsrechtlich bereinigt 1.500,-- EUR sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu beanstanden. Diesen Betrag hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren selbst genannt. Im übrigen korrespondiert dies auch mit den eigenen Angaben der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren wonach sie als MTA brutto ca. 30.000,-- EUR jährlich verdienen könnte. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht Weilburg in seiner Ausgangsentscheidung von Einkünften aus Teilarbeitstätigkeit in Höhe von 1.730,-- DM netto nach Abzug der Fahrtkosten ausgegangen ist. Soweit das Amtsgericht lediglich 1.430,-- DM angerechnet hat, beruht dies auf einem Bonus für überobligatorische Tätigkeit.

Soweit der Kläger ein monatliches erzielbares Einkommen von 3.000,-- EUR netto behauptet unter Hinweis auf die Zahlungen der Firma Aventis an langjährige Mitarbeiter sowie das Gratifikationssystem der Firma, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte aus der Firma ausgeschieden ist. Zum anderen kann nicht unterstellt werden, dass die bisherigen Gratifikationen, die überwiegend auf freiwilliger Basis gezahlt werden dürften, auch weiterhin Jahr für Jahr gezahlt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von dem weitaus realistischeren Ansatz des Amtsgerichts mit einem unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen von 1.500,-- EUR monatlich auszugehen.

Dem Amtsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass als Unterhalt geschuldet wird die Differenz zwischen der relativen Sättigungsgrenze und dem Eigeneinkommen der Beklagten, zumal das Amtsgericht bei seiner Berechnung den von der Beklagten zu zahlenden Kindesunterhalt ebenso außer Acht gelassen hat wie den Umstand, dass lediglich 4/5 des Eigeneinkommens bei der Anrechnung auf die Sättigungsgrenze zu berücksichtigen sind.

Vorliegend schuldet der Kläger jedoch Quotenunterhalt, so dass sich ein weiteres Eingehen auf die Berechnung des Amtsgerichts erübrigt.

Auf Seiten des Beklagten ist von einem unterhaltsrechtlich bereinigten Monatseinkommen von 3.500,-- EUR auszugehen. Diesen Betrag hat die Beklagte genannt und er wurde vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Der Kläger verweist lediglich pauschal darauf, dass er sich in Altersteilzeit befindet, ohne jedoch Angaben zu seinem unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen zu machen. Damit ist von den Angaben der Beklagten auszugehen. Das Einkommen des Klägers ist jedoch weiter zu reduzieren um den Pauschbetrag, der einem Elternteil für nicht im Einzelnen darlegbaren Mehraufwendungen gutgebracht wird, die dadurch entstehen, dass neben der Kinderbetreuung einer Arbeitstätigkeit nachgegangen wird. Nach Ziffer IV, Nr. 6 der Leitlinie des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Stand Juli 2001, kommt hier ein Betrag von bis zu 200, - EUR in Betracht. Dieser ist dem Kläger gutzubringen, da dieser unstreitig neben seiner Berufstätigkeit den gemeinsamen Sohn der Parteien ab Mitte Dezember 2001 betreut und versorgt. Soweit der Kläger noch weitere Abzüge für die Kinderbetreuungskosten vornehmen will, scheitert dies daran, dass die Kosten lediglich pauschal auf 400,-- EUR behauptet und nicht im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, worauf in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurde. Auf Seiten des Klägers verbleibt damit ein einzusetzendes Einkommen von 3.300,-- EUR monatlich.

Das Einkommen der Beklagten von 1.500,-- EUR ist zu bereinigen um den geschuldeten Kindesunterhalt. Ausgehend von dem Einkommen von 1.500,-- EUR netto unterfällt die Beklagte der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle. Da sie außer ihrem Sohn keinerlei Unterhaltsverpflichtungen hat, ergibt sich eine Höherstufung um 2 Gruppen, so dass Unterhalts aus der Einkommensgruppe 4 geschuldet wird. Da der gemeinsame Sohn der Parteien der zweiten Altersgruppe unterfällt, schuldet die Beklagte monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 276,-- EUR (Tabellenbetrag). Nach Abzug des vorgenannten Kindesunterhaltes verbleibt damit auf Seiten der Klägerin ein anrechenbares Einkommen von 1.224,-- EUR, so dass sich eine Differenz zwischen den Einkünften der Parteien von 2.076,-- EUR errechnet. Die 2/5-Quote hiervon beträgt gerundet 830,-- EUR.

Die Abänderung des ursprünglichen Unterhaltstitels ist jedoch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht bereits ab 01.01.2002 vorzunehmen. Zwar kann insoweit der Auffassung der Beklagten, maßgeblich sei der Zeitpunkt der Zustellung der Klageänderung von der Vollstreckungsklage zur Abänderungsklage nicht gefolgt werden. Zwar ist die richtige Klageart die Abänderungsklage und nicht die Vollstreckungsgegenklage (BGH FamRZ 2001, 905 ff.), jedoch wäre eine Umdeutung möglich gewesen, so dass es auf die Zustellung der ursprünglichen Klage ankommt, um die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 Satz 1 zu erreichen. Der Abänderungszeitpunkt 01.01.2002 scheitert jedoch an materiellrechtlichen Überlegungen. Da der Sohn der Parteien erst definitiv Mitte Dezember 2001 zum Vater gewechselt ist, war es der Beklagten nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt ernsthafte Schritte zur Erlangung einer Vollzeitarbeitstätigkeit zu unternehmen. Der Beklagten ist daher ein Übergangszeitraum einzuräumen, in dem sie sich orientieren und um Arbeit bemühen konnte und musste. Das Berufungsgericht schätzt hier einen Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2002 als ausreichend, so dass innerhalb dieses Zeitraums noch die Zahlungen in Höhe des ursprünglichen Titels zu erfolgen haben und die Abänderung erst ab 01.04.2002 greift.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB vor. Diese Umstände sind auch von Amts wegen zu beachten, da es sich hierbei nicht um eine vom Unterhaltsschuldner zu erhebende Einwendung handelt. Demzufolge bedarf es auch eines Befristungsantrages seitens des Klägers nicht.

Zwar handelt es sich vorliegend um ein Abänderungsverfahren, dies hindert jedoch nicht die Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB, da der Unterhaltsanspruch sich im ursprünglichen Verfahren aus § 1570 BGB ergeben hat und nunmehr nach Wegfall der Betreuung erstmals auf § 1573 gestützt wird. Damit handelt es sich um ein Ausgangsverfahren über den Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB in dem Sinne, wie dies der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung fordert (FamRZ 1986, Seite 886 ff., FamRZ 2001, 905 ff. m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten hindert auch die Ehedauer und der Umstand der Kindererziehung vorliegend nicht die zeitliche Begrenzung. Ein solcher Ausschluss lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Rechtsprechung entnehmen. Dies zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 13.06.2001 zur Aufgabe der Anrechnungsmethode, in der der BGH ausdrücklich auf die Möglichkeiten der Begrenzung der Ehegattenunterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 5, § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB hingewiesen hat.

Das Berufungsgericht schließt sich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.09.2001 (OLGR Naumburg 2002, 2050 ff.) an, wonach neben der Dauer der Ehe und der Kindererziehung weitere Kriterien einzubeziehen sind und es für die Frage welches Gewicht den einzelnen Kriterien im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1573 Abs. 5 BGB zukommt auf den Einzelfall abzustellen ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nacheheliche Solidarität nicht ohne Weiteres zeitlich unbegrenzt geschuldet wird, ist neben der Dauer der Ehe und der Dauer der Kindererziehung auch die Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehepartner und die sich daraus ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit zu berücksichtigen.

Die Parteien haben am 16.10.1992 geheiratet und ihr Sohn wurde am 21.01.1993 geboren. Bis zum Wechsel des Sohnes zum Vater Mitte Dezember 2001 hat die Beklagte ihn überwiegend betreut, so dass von einer Dauer der Ehe fortgeführt bis zum Ende der Kindesbetreuung von 9 Jahren und 2 Monaten auszugehen ist. Während der Betreuungsphase hat die Beklagte nach Ende des Erziehungsurlaubs d.h. nach Ablauf von 3 Jahren zunächst Teilzeit bei Aventis gearbeitet und später hat sie Fortbildungsveranstaltungen besucht und war freiberuflich tätig.

Berücksichtigt man diese Umstände, so ergibt sich, dass die Beklagte sich keineswegs in eine dauerhafte wirtschaftliche Abhängigkeit vom Kläger durch die Ehe und die Kindererziehung geraten ist. Wie der Kläger zutreffend dargelegt hat, verfügte die Beklagte über eine sichere Teilzeitarbeitsstelle bei der Firma Aventis und über gute berufliche Qualifikationen, die einen relativ problemlosen Einstieg in die Vollerwerbstätigkeit ermöglicht hätten. Entgegen der Darlegung der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Firma Aventis aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich gewesen wäre. Wie der Kläger zu Recht ausführt, hätten sich hier Möglichkeiten geboten, die Betreuung des Kindes während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, zumal, was unstreitig ist, auch in der Vergangenheit eine Fremdbetreuung des Kindes erfolgt ist. Insgesamt ergibt sich daraus, dass weder der Zeitraum der Ehe einschließlich der noch nachfolgenden Kinderbetreuung noch die wirtschaftlichen Verflechtungen und Abhängigkeiten innerhalb der Ehe zu Einschnitten in dem beruflichen Fortkommen der Beklagten geführt haben, die allein einen unbeschränkten Unterhaltsanspruch als billig erscheinen lassen. Hier ist vielmehr nicht ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund der Ehe eine dauerhafte berufliche Rückstufung erfahren hat, so dass eine zeitliche Begrenzung unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten erforderlich erscheint. Das Berufungsgericht lehnt sich insoweit an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.03.2000 (OLGR Hamm 2000, 274 ff.) an und erachtet unter Berücksichtigung der Ehe und Erziehungsdauer von etwas über 9 Jahren eine Begrenzung auf 5 Jahre ab Wegfall der Kindesbetreuung für angemessen. Ein darüber hinausgehender oder gar zeitlich unbefristeter Unterhaltsanspruch erscheint demgegenüber unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände unbillig zumal davon auszugehen ist, dass sich die berufliche Situation der Beklagten weiterhin stabilisiert und verbessert.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 516 ZPO unter Berücksichtigung der zurückgenommenen Anschlussberufung, die nur anteilige Kosten auslöst.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die angesprochenen Fragen bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sind. Daher erfordert auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Diehl