OLG Frankfurt vom 16.06.1998 (3 UF 241/97)

Stichworte: Fiktives Einkommen des USchuldners Therapiekosten des Kindes.
Normenkette:
Orientierungssatz: Zum fiktiven Einkommen des Unterhaltschuldners; Zu Therapiekosten des Kindes

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Amthor und die Richter am Oberlandesgericht Ostermöller und Kirschbaum für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 08.07.1997 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert wird auf 2.610,-- DM (§ 17 Abs. 1 und 4 GKG) festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ehegattenunterhalt. Die Parteien leben getrennt, der minderjährige Sohn der Parteien M. (geboren 1987) lebt im Haushalt der Beklagten. In der Zeit von April 1997 bis Dezember 1997 zahlte der Kläger einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 133,34 DM für seinen Sohn Markus.

Der Kläger ist derzeit wieder arbeitslos. Er erhält derzeit 38,-- DM täglich an Unterstützung.

Er wohnt in einem von ihm angemieteten Haus, für das er monatlich 850,-- DM Kaltmiete zahlen muß.

Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das angefochtene Urteil war auf die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten dahin abzuändern, daß die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Getrenntlebendunterhaltsanspruch zu.

Der Senat folgt im wesentlichen dem angefochtenen Urteil, jedoch ist das Einkommen der Beklagten in größerem Umfange zu bereinigen, als dies das Familiengericht getan hat, so daß dem Kläger kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht.

Wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, ist dem Kläger trotz seiner Arbeitslosigkeit jedenfalls ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 1.800,-- DM zuzurechnen. Dieses Einkommen hatte er in Sögel, seinem derzeitigen Wohnort, bereits erzielt. Nach seiner Arbeitslosigkeit hat er die ihm obliegenden Bemühungen um eine entsprechende neue Arbeitsstelle nicht erfüllt; alleine die Meldung beim Arbeitsamt und Gespräche mit dem früheren Arbeitgeber reichen nicht aus, der Kläger war und ist vielmehr gehalten, sich auch aktiv im gesamten Bundesgebiet um einen Arbeitsplatz zu bemühen. - Der Senat läßt es dahingestellt sein, ob mit fortschreitender Trennungsdauer nicht sogar dem Kläger ein höheres Einkommen - immerhin verdiente er im Raum Offenbach deutlich mehr als 1.800,-- DM - zu unterstellen ist. - Dem - wie aufgezeigt - zu unterstellenden Einkommen des Klägers von 1.800,-- DM steht nach Beachtung der unterhaltsrechtlich relevanten Belastungen auf Seiten der Beklagten kein höheres Einkommen gegenüber.

Ausweislich der von ihr vorgelegten Verdienstbescheinigung für Februar 1998 verdient die Beklagte - bei 14 Gehältern im Jahr - durchschnittlich 3.500,-- DM monatlich netto.

Hiervon muß sie zunächst den Barunterhalt des Sohnes der Parteien bestreiten, da der Kläger - wie er im Senatstermin selbst angegeben hat - lediglich in der Zeit von April bis Dezember 1997 monatlich 133,34 DM gezahlt hat; zugunsten des Klägers bringt der Senat hier nur den Mindestunterhalt für die zweite Altersstufe mit 424,-- DM monatlich (vgl. die Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.1996) in Ansatz.

Das Einkommen der Beklagten ist weiterhin zu bereinigen um die Kosten des Kinderhortes in Höhe von 300,-- DM monatlich, die Kosten für Nachhilfestunden und Therapien des Sohnes M. in Höhe von - geschätzt (§ 287 ZPO) - 200,-- DM monatlich und - im Senatstermin nachgewiesenen - Darlehenskosten von 500,-- DM monatlich (trennungsbedingtes Darlehen).

Nach Abzug der vorgenannten Positionen verbleiben der Beklagten 2.076,-- DM. Da die Beklagte im Hinblick auf das Alter des von ihr betreuten Sohnes überobligatorisch arbeitet - sie wäre unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten - muß ihr jedenfalls ein Betrag von 300,-- DM anrechnunsfrei belassen werden.

Nach allem stellt sich das für die Frage des Ehegattenunterhalts zu beachtende Einkommen der Beklagten niedriger dar, als das dem Kläger fiktiv zuzurechnende; seine Klage war somit insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 ZPO.

Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis gemäß § 713 ZPO ist nicht erforderlich, da die Revision nicht zuzulassen ist (§§ 621 d, 546 ZPO).