OLG Frankfurt vom 18.05.2004 (3 UF 229/03)

Stichworte: schuldrechtlicher VA, öffentlich-rechtlicher Teilausgleich, Rückrechnung, Nominalverrechnung Rückrechnung, Nominalverrechnung, schuldrechtlicher VA
Normenkette: BGB 1587g
Orientierungssatz: 1) Der Senat folgt der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2000, 235), dass der im öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführte Teilausgleich nach § 3b I Ziff. 1 VAHRG im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch die sogenannte Nominalverrechnung zu berücksichtigen ist 2) Der schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem sich die Parteien als Gegner gegenüber stehen und ihre widerstreitenden vermögenswerten Interessen verfolgen sowie über ihre vermögenswerten privaten Rechte frei disponieren können. In diesem Verfahren gilt das Verbot der reformatio in peius, das den Rechtsmittelführer davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel in seinen Rechten nicht über die mit der angeriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter belastet zu werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 21.08.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 09.07.2003 am 18. Mai 2004 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 9.7.2003 wird abgeändert:

Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs monatlich im voraus folgende Ausgleichsrenten zu zahlen: ab 11.06.2002 monatlich insgesamt 364,76 EUR; ab 01.07.2002 monatlich insgesamt 363,84 EUR; ab 01.07.2003 monatlich insgesamt 363,40 EUR; ab 01.01.2004 monatlich insgesamt 364,76 EUR.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin seine Ansprüche gegen die Versorgungsträger auf Zahlung der betrieblichen Versorgungsansprüche abzutreten, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden, und zwar

a)die Versorgungsansprüche gegenüber der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG zu Nr. 06705520 in Höhe von mtl. 318,94 EUR für die Zeit ab 11.06.2002, mtl. 318,14 EUR für die Zeit ab 01.07.2002, mtl. 317,75 EUR für die Zeit ab 01.07.2003, mtl. 318,94 EUR für die Zeit ab 01.01.2004,

b)die Versorgungsansprüche gegenüber der Firma Messer Griesheim GmbH, Zahlstelle Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG zu Nr. 06705520, in Höhe von mtl. 45,82 EUR für die Zeit ab 11.06.2002, mtl. 45,70 EUR für die Zeit ab 01.07.2002, mtl. 45,65 EUR für die Zeit ab 01.07.2003, mtl. 45,82 EUR für die Zeit ab 01.01.2004.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Beschwerdewert: 4.377,12 EUR (§§ 131 II, 30 I, 99 III Nr. 2 KostO).

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen (§ 621e II Nr. 1 ZPO i.V.m. § 543 II Nr. 1 und 2 ZPO).

Gründe:

Die am 5.4.1942 geborene Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des am 7.3.1941 geborenen Antragsgegners. Sie verlangt mit ihrem am 11.6.2002 rechtshängig gewordenen Antrag die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Die am 6.12.1968 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 14.10.1997 (Az 10 F 373/93) rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsurteil wurde bezogen auf die für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeit vom 1.12.1968 bis 31.8.1993 (§ 1587 Abs. 2 BGB) neben dem öffentlichrechtlichen Ausgleich nach § 1587b I BGB, § 3b I Ziff. 1 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wegen der vom Antragsgegner erworbenen weitergehenden betrieblichen Rentenanwartschaften vorbehalten. Auf den Inhalt des Urteils wird im übrigen Bezug genommen.

Die Antragstellerin bezieht seit dem 1.5.2002 Altersrente von der BfA, der Antragsgegner bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der betrieblichen Altersversorgung seit April 2001 Rentenzahlungen.

Ausweislich der Auskünfte vom 24.6.2002 bezog er von der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 9.042,72 EUR p.a. und von der Messer Griesheim GmbH Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1.299,12 EUR p.a.. Auf den Inhalt der Auskünfte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 9.7.2003, dem Antragsgegner zugestellt am 11.8.2003, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Königstein im Taunus den Antragsgegner verurteilt, ab dem 1.6.2002 an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 364,76 EUR zu zahlen. Zur Erfüllung dieser Zahlungspflicht wurde der Antragsgegner zur anteiligen Abtretung seiner Ansprüche verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen.

Die hiergegen gerichtete, am 21.8.2003 beim Beschwerdegericht eingegangene befristete Beschwerde, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet ( § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO, § 20 FGG ).

Die Beschwerde ist in der Sache nur wegen geringfügiger Veränderungen infolge des Zeitablaufs begründet, im wesentlichen aber unbegründet.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Königstein im Taunus hat die Höhe der von dem Antragsgegner zu zahlenden Ausgleichsrente mit 364,76 EUR für den Zeitraum des Beginns der Zahlungspflicht zutreffend ermittelt. Die hiergegen von dem Antragsgegner erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte, d. h. hier ausschließlich die vom Antragsgegner bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG und der Firma Messer Griesheim GmbH erworbenen betrieblichen Altersversorgungen. Daran ändert sich nichts aufgrund des Umstandes, dass die betrieblichen Anrechte schon teilweise gemäß § 3b I Ziff. 1 VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen worden sind. Hierdurch wird lediglich der Umfang des verbleibenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verringert; die gemäß § 1587b I BGB ausgeglichenen Anrechte bleiben in jedem Falle unberücksichtigt.

Ausgangspunkt für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist der Ehezeitanteil der als betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei beiden Trägern gezahlten Renten, die sich nach § 1587g II S. 1 BGB i.V.m. § 1587a BGB nach den Bruttobeträgen bemessen, d. h. vor Berücksichtigung etwaiger Abzüge wie Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge u.s.w. (BGH, FamRZ 1994, 560; 2001, 25). Nach den erstinstanzlich eingeholten Auskünften der Pensionskasse vom 24.6.2002 bezieht der Antragsgegner laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG in Höhe von jährlich 9.042,72 EUR, das sind mtl. 753,56 EUR (9.042,72/12 EUR = 753,56 EUR), und aus der Versorgung bei der Firma Messer Griesheim GmbH in Höhe von jährlich 1.299,12 EUR, das sind mtl. 108,26 EUR (1299,12/12 EUR = 108,26 EUR).

Im Beschwerdeverfahren hat der Senat nach § 12 FGG alle maßgeblichen Umstände zu beachten. Demgemäss sind im Rahmen des durchzuführenden Verfahrens zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch die seit 01.01.2004 eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen (§ 1587g Abs. 2 BGB). Nach der Auskunft der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG vom 06.02.2004 bezieht der Antragsgegner ab diesem Zeitpunkt laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus dieser Pensionskasse in Höhe von mtl. 779,71 EUR und aus der Versorgung bei der Firma Messer Griesheim GmbH in Höhe von mtl. 112,02 EUR.

Bei einem vom Amtsgericht zutreffend ermittelten Zeit-Zeit-Verhältnis von 94,44 % ergeben sich als Ehezeitanteile für die Zeit ab Juni 2002 monatlich 711,70 EUR (1.391,96 DM) bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG und 102,25 EUR (199,98 DM) bei der Firma Messer Griesheim GmbH, sowie für die Zeit ab 01.01.2004 monatlich 736,39 EUR (1.440,25 DM) bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG und 105,80 EUR (206,93 DM) bei der Firma Messer Griesheim GmbH .

Wenn ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nicht stattgefunden hätte, wären nach allgemeiner Meinung die vorgenannten Nominalbeträge unmittelbar, d.h. ohne Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO, zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen (BGH, FamRZ 1993, 304, 306; 1997, 285, 287; 2001, 25).

Der volle Ausgleichsbetrag ist aber im Hinblick auf den durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 14.10.1997 erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich durch erweitertes Splitting gemäß § 3b I Ziff. 1 VAHRG in Höhe von monatlich 74,20 DM (bezogen auf das Ehezeitende am 31. 8. 1993) zu reduzieren. Zu diesem Zweck ist festzustellen, in welchem Umfang der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung durch den Teilausgleich bereits ausgeglichen ist.

Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass das Amtsgericht den im öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführten Teilausgleich nach § 3b I Ziff. 1 VAHRG in Höhe von 74,20 DM entsprechend der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2000, 235) durch die sogenannte Nominalverrechnung berücksichtigt hat. Er ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 29.9.1999 (FamRZ 2000, 89) der Ansicht, die Verrechnung könne nur auf der Grundlage einer Rückrechnung der dynamischen Anwartschaft in eine statische Anwartschaft unter Anwendung der geänderten BarwertVO und der Rechengrößen zum Versorgungsausgleich erfolgen.

Nach der Entscheidung des BGH (FamRZ a.a.O., vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 237) soll zum Zwecke der Vergleichbarmachung des statischen betrieblichen Anrechts mit dem dynamischen Rentenausgleichsbetrag eine Entdynamisierung des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichsbetrages erfolgen und der durch diese Rückdynamisierung gewonnene Wert nach Aktualisierung mit dem jährlich wachsenden aktuellen Rentenwert vom vollen Ausgleichsbetrag abgezogen werden. Dies entspricht im Prinzip der früheren Auffassung, dass zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages eine Dynamisierung der betrieblichen Anrechte mit nachfolgendem Abzug des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs und anschließender Entdynamisierung des Restbetrages zu erfolgen habe (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, 3. Aufl., § 1587g BGB Rz. 14; OLG München, FamRZ 2000, 1222; vgl. ferner OLG Köln, NJW-RR 2001, 222; OLG München, FamRZ 1999, 869; 2000, 1222, so früher auch Glockner in FamRZ 1987, 328 und Kemnade in FamRZ 1999, 821) ).

Demgegenüber geht das OLG Karlsruhe (FamRZ 2000, 235) im Ansatz davon aus, dass die unterschiedliche Qualität der dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallenden Versorgungen im Sinne einer statischen oder dynamischen Versorgung für den schuldrechtlichen Wertausgleich keine Rolle spielt, da beim schuldrechtlichen Ausgleich nur die Nominalbeträge gegenüber gestellt werden. Da die gesamte Versorgung des Ausgleichspflichtigen nur um den Zahlbetrag des Teilausgleichs verringert ist und nur in dieser Höhe der Ausgleichsberechtigten Zahlungen zufließen, erscheint es folgerichtig, von einer Rückdynamisierung des öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleichs abzusehen und den Teilausgleichsbetrag mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts aktualisierten dynamischen Nominalwert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen (vgl. auch Kemnade, FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201, 1203; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 1528; OLG Celle FamRZ 2002, 244; im Ergebnis auch OLG Saarbrücken FamRZ 2003, 614).

Der Senat folgt dieser Auffassung. Sie bietet den Parteien nicht nur eine bessere Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und vermeidet die Anwendung der ohnehin immer wieder problematisierten und in ihrer aktuell geltenden Fassung nur bis 31.5.2006 gültigen BarwertVO. Vor allem verhindert sie, dass es wie bei der vom BGH (a.a.O.) vorgesehenen Aktualisierung des zum Zwecke der Anrechnung bereits rückdynamisierten Teilausgleichs zu einer doppelten Berücksichtigung der Dynamik des nach § 3b I Ziff. 1 VAHRG ausgeglichenen Versorgungswertes kommen kann, wie dies überzeugend von Gutdeutsch dargestellt wurde (vgl. Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201, 1202).

Wird auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente nur genau derjenige aktualisierte Betrag angerechnet, um den die gesetzliche Rente des Antragsgegners gekürzt und diejenige der Antragstellerin erhöht worden ist, verwirklicht sich der Grundsatzes der Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Beiden Ehegatten fließen aus den dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Ehezeitanteilen der Anrechte nominell gleich hohe Beträge zu. Zukünftige Änderungen des aktuellen Rentenwertes sind, soweit sie für die Zeit nach der Entscheidung zu erwarten sind, ebenso wie Veränderungen bei den betrieblichen Altersversorgungen im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach §§ 1587g III, 1587d II ZPO zu berücksichtigen.

Berechnet auf der Basis früher geltender DM-Beträge errechnet sich ausgehend von den ehezeitlichen Versorgungen in Höhe von insgesamt 1.591,94 DM (Summe aus 1.391,96 DM + 199,98 DM) - das entspricht 813,95 EURO - ein Ausgleichsanspruch vor Beachtung des Teilausgleichs in Höhe von 795,97 DM (1.591,94 DM / 2). Für die Zeit ab 1.1.2004 ergibt sich infolge der Anhebung der beiden Versorgungen rechnerisch ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 823,59 DM ( Hälfte der Summe aus den ehezeitlichen Anwartschaften in Höhe von 1.440,25 DM + 206,93 DM = 1.647,18 DM = 842,19 EUR).

Der teilweise Ausgleich durch Splitting erfolgte beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3b VAHRG in Höhe von 74,20 DM. Die Aktualisierung des Teilausgleichsbetrages führt angesichts der jeweils im Juli der Jahre 2002 und 2003 erfolgten Anhebung des aktuellen Rentenwertes für die Zeit ab Juni 2002 zu einem Abzug von 82,57 DM vom Ausgleichsbetrag (74,2 * 25,31406 * 1,95583 / 44,49), für die Zeit ab 1.7.2002 zu einem Abzug von 84,35 DM vom Ausgleichsbetrag (74,2 * 25,86 * 1,95583 / 44,49) und für die Zeit ab 1.7.2003 zu einem Abzug von 85,23 DM vom Ausgleichsbetrag (74,2 * 26,13 * 1,95583 / 44,49).

Daraus errechnen sich für die unterschiedlichen Zeiträume folgende Ausgleichsansprüche:

Für die Zeit ab Juni 2002 verbleibt ein Ausgleichsanspruch in Höhe von mtl. 713,40 DM (795,97 DM - 82,57 DM) - das entspricht 364,76 EUR -. Daraus folgt eine für den Abtretungsanspruch nach § 1587i BGB notwendige anteilige Zahlungspflicht aus den beiden Versorgungen in Höhe von mtl. 623,78 DM [(1391,96 / 2) * (713,4 / 795,97)]) - das entspricht 318,94 EUR - bezüglich der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG und in Höhe von mtl. 89,62 DM [(199,98 / 2) * (713,4 / 795,97)]) - das entspricht 45,82 EUR - bezüglich der Firma Messer Griesheim GmbH.

Für die Zeit ab 1.7.2002 errechnet sich ein verbleibender Ausgleichsanspruch in Höhe von mtl. 711,62 DM (795,97 DM - 84,35 DM) - das entspricht rund 363,84 EUR -. Daraus folgt eine für den Abtretungsanspruch nach § 1587i BGB notwendige anteilige Zahlungspflicht aus den beiden Versorgungen in Höhe von mtl. 622,23 DM [(1391,96 / 2) * (711,62 / 795,97)] - das entspricht 318,14 EUR - bezüglich der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG und in Höhe von mtl. 89,39 DM [(199,98 / 2) * (711,62 / 795,97)] - das entspricht 45,70 EUR - bezüglich der Firma Messer Griesheim GmbH.

Für die Zeit ab 1.7.2003 verbleibt ein Ausgleichsanspruch in Höhe von mtl. 710,74 DM (795,97 DM - 85,23 DM) - das entspricht 363,40 EUR -. Daraus folgt eine für den Abtretungsanspruch nach § 1587i BGB notwendige anteilige Zahlungspflicht aus den beiden Versorgungen in Höhe von mtl. 621,46 DM [(1391,96 / 2) * (710,74 / 795,97)] - das entspricht 317,75 EUR - bezüglich der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG und in Höhe von mtl. 89,28 DM [(199,98 / 2) * (710,74 / 795,97)]- das entspricht 45,65 EUR - bezüglich der Firma Messer Griesheim GmbH.

Für die Zeit ab 1.1.2004 ergibt sich rechnerisch infolge der Anhebung der betrieblichen Versorgungen ein Ausgleichsanspruch in Höhe von mtl. 738,36 DM ( 823,59 DM - 85,23 DM) - das entspricht 377,52 EUR -. Daraus folgt rechnerisch eine für den Abtretungsanspruch nach § 1587i BGB notwendige anteilige Zahlungspflicht aus den beiden Versorgungen in Höhe von mtl. 645,60 DM [(1440,25 / 2) * (738,36 / 823,59)] - das entspricht 330,09 EUR - bezüglich der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG und in Höhe von mtl. 92,76 DM [(206,93 / 2) * (738,36 / 823,59)] - das entspricht 47,43 EUR - bezüglich der Firma Messer Griesheim GmbH.

Dieser für die Zeit ab 1.1.2004 ermittelten Zahlungsbetrag von insgesamt 377,52 EUR übersteigt allerdings die erstinstanzlich titulierte Zahlungspflicht in Höhe von insgesamt 364,76 EUR. Da nur der Antragsgegner Rechtsmittel einlegte, scheidet eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Lasten aus. Die Grenze des Bestrebens, die Entscheidung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, liegt nämlich im Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, das nur bei Rechtsmitteln der Versorgungsträger regelmäßig nicht gilt, wohl aber bei Rechtsmitteln der Ehegatten (BGH, FamRZ 1983, 44; 1984, 990, 992; 1985, 267, 269; 1986, 250; 1987, 918).

Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich handelt es sich um ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem sich die Parteien als Gegner gegenüber stehen und ihre widerstreitenden vermögenswerten Interessen verfolgen sowie über ihre vermögenswerten privaten Rechte frei disponieren können. Das Verbot der reformatio in peius schützt den Rechtsmittelführer aber nur davor, auf sein eigenes Rechtsmittel in seinen Rechten nicht über die mit der angeriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter belastet zu werden. Bis zur Höhe der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Ausgleichszahlung sind allerdings die von Amts wegen zu berücksichtigenden Veränderungen beachtlich, denn der Rechtsmittelführer ist bis zu dieser Grenze nicht besonders schutzbedürftig.

Dass bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisss nach §§ 1587g III, 1587d II BGB auf Antrag der Antragstellerin eine Abänderung der Entscheidung erfolgen kann, rechtfertigt es nicht, das Verbot der Schlechterstellung nicht zu beachten. Insoweit ist die Situation nicht vergleichbar mit der Abänderung des Zahlbetrages bei einer Beitragszahlung nach § 1587b III BGB i.V.m § 3b I Nr. 2 VAHRG, denn die Höhe des Beitrages, der bei der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen ist, hängt grundsätzlich vom Zeitpunkt der tatsächlichen Einzahlung ab, weil die maßgeblichen Beitragssätze jährlich neu festgesetzt werden. Wird der Beitrag nicht im Jahr der Entscheidung gezahlt, erhöht er sich automatisch aufgrund der geänderten Bemessungssätze und kann im Verfahren nach § 53e III FGG neu festgesetzt werden. Die Fortschreibung des Einzahlungsbetrages ist deshalb prozessökonomisch (vgl. BGH FamRZ 1983, 265, 266; 1983, 684). Bei dem Abänderungsverfahren nach §§ 1587g III, 1587d II BGB gibt es aber keine automatische Erhöhung der zu zahlenden Ausgleichsrente, sondern nur bei einer Veränderung, die als wesentlich bewertet werden kann. Im übrigen würde eine Anpassung zu Lasten des Beschwerdeführers diesen entgegen §§ 1587k I, 1585b II, III BGB auch für die Vergangenheit zusätzlich belasten, ohne dass die Ausgleichsberechtigte die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhöhung erfüllt hätte.

Dies bedeutet für die Zeit ab 1.1.2004, dass es nicht zu einer Erhöhung der Zahlungspflicht kommt, sondern bei den erstinstanzlich festgelegten Ausgleichsbeträgen verbleibt, d.h. insgesamt 364,76 EUR, verteilt auf die beiden Versorgungen in Höhe 318,94 EUR bezüglich der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG und in Höhe von 45,82 EUR bezüglich der Firma Messer Griesheim GmbH.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt eine Kürzung der errechneten Ausgleichsbeträge unter dem Gesichtspunkt des § 1587h BGB nicht in Betracht. Im Rahmen der Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB ist allgemein anerkannt, dass dessen Wortlaut durch ein Versehen des Gesetzgebers enger gefasst wurde als die entsprechende Vorschrift des § 1587c Nr. 1 BGB, weshalb im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich § 1587c Nr. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587h Rn. 1; Brudermüller in Palandt, BGB, § 1587h, Rn 1; Beschluss des Senats vom 13.01.2003, 3 UF 248/96). Vorliegend sind jedoch weder die Voraussetzungen des § 1587h BGB noch die des § 1587c BGB erfüllt.

Der Antragsgegner stützt sein Kürzungsbegehren auf die Tatsache, dass er von den Nominalbeträgen der betrieblichen Altersversorgung ab Januar 2004 Beiträge in Höhe von 13,7% (früher ab 1.4.2002 bis 31.12.2002 6,6% und dann folgend 6,85%) zuzüglich 1,7% zur Kranken- und Pflegversicherung zu entrichten habe. Da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich aber von den Nominalbeträgen ausgehe, sei der Halbteilungsgrundsatz verletzt.

Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Anknüpfung an die Nominalbeträge für die Bemessung der Ausgleichspflicht dazu führt, dass die ihm abverlangten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der ungeschmälerten Betriebsrente auch dann ermittelt werden, wenn er infolge des schuldrechtlichen Ausgleichs Teile dieser Rente an die Antragstellerin nach § 1587i BGB abtreten musste (vgl. BGH FamRZ 1994, 560, 561). In dieser Art der Beitragsbemessung hat das BVerfG keinen Verstoß gegen Grundrechte des Versicherten gesehen (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 311).

Dass diese individuellen Abzüge bei der Ermittlung der Ausgleichsrente unbeachtlich bleiben, entspricht insgesamt dem System des öffentlichrechtlichen und des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und folgt aus den Regelungen der §§ 1587g II S. 1, 1587a BGB. Soweit dies im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann, handelt es sich nicht um eine Folge des Versorgungsausgleichs, sondern um die Konsequenzen aus dem System der Erhebung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Würde infolge dieser Gegebenheiten umgekehrt generell von der Nominalrente vorab der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, so würde dies im Ergebnis bedeuten, dass der Ausgleichsberechtigte die Krankenversicherung des Verpflichteten teilweise mitfinanziert, obwohl er seinerseits grundsätzlich einen Anspruch auf den vollen Ehezeitanteil der Altersrente hat und im Einzelfall möglicherweise mangels eigener gesetzlicher Rentenversicherung keinen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz genießt (vgl. BGH FamRZ 1994, 560, 562; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O. § 1587g Rn. 15).

Eine Korrektur des Ergebnisses der Ausgleichsberechnung auf der Grundlage der Nominalbeträge kommt damit entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht schon deshalb in Betracht, weil ihn diese individuellen Belastungen treffen. Nur wenn das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise im Einzelfall zu grob unbilligen Härten führt, kann nach herrschender Meinung eine Korrektur nach § 1587h Nr. 1 BGB in Frage kommen (BGH FamRZ 1994, 560, 562). Nach dem Parteivorbringen ist nicht ersichtlich, dass die Gewährung einer Ausgleichsrente, die im Rahmen dieser Entscheidung maximal 364,76 EUR beträgt, für den Ausgleichspflichtigen zu einer unbilligen Härte führen würde.

Die Antragstellerin erhält aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1.5.2002 eine monatliche Rente in Höhe von 861,16 EUR, die sich infolge der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes zum 1.7.2002 auf 879,73 EUR und ab 1.7.2003 auf 888,91 EUR verändert haben dürfte. Hiervon hat sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen, so dass ihr ab 1.5.2002 mtl. 797,01 EUR ausgezahlt wurden. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Versicherungsbeiträge hat sich der Auszahlungsbetrag in der Folgezeit nur geringfügig verändert. Nach der Hinzurechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente in Höhe von bis zu 364,76 EUR verbleiben ihr ab 1.5.2002 etwa 1.161,77 EUR, d.h. ein den angemessenen Unterhaltsbedarf nur geringfügig übersteigender Betrag. Über weitergehende Rentenansprüche verfügt die Antragstellerin nicht und es ist auch nicht vorgetragen, dass sie vom Antragsgegner Unterhaltszahlungen erhält, weshalb die Sachlage nicht vergleichbar ist mit den Umständen, die das OLG Celle zu einer Billigkeitskorrektur veranlassten (vgl. OLG Celle FamRZ 2002, 244, 247).

Dem gegenüber hat der Antragsgegner aus der betrieblichen Altersversorgung ab Juni 2002 eine verbleibende Nominalrente in Höhe von mindestens 497,- EUR (861,82 EUR Gesamtrente abzüglich max. 364,76 EUR Ausgleich) bzw. ab 1.1.2004 in Höhe von 526,97 EUR (891,73 EUR Gesamtrente abzüglich max. 364,76 EUR Ausgleich). Hierbei kommt ihm - wie bereits ausgeführt - zu Gute, dass auf sein Rechtsmittel keine Schlechterstellung gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung in Betracht kam, also statt der 377,52 EUR nur die 364,76 EUR zu titulieren sind.

Hinzu kommt sein Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Rente, deren Höhe der Antragsgegner nicht mitgeteilt hat. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit gibt es aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass seine gesetzlichen Rentenansprüche diejenigen der Antragstellerin nicht übersteigen. Insgesamt ist deshalb auch unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge nicht ersichtlich, dass der angemessene Unterhalt des Antragsgegners nicht gewahrt sei oder dass er über weniger Mittel verfüge, als die Antragstellerin.

Zu den weiteren wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien fehlen substantiierte Angaben des Antragsgegners. Da die §§ 1587c, 1587h BGB anspruchsbegrenzende Funktion haben, obliegt es nicht dem Senat, von Amts wegen nach den Gründen zu forschen, die eine Anwendbarkeit der Billigkeitsvorschriften rechtfertigen könnten, vielmehr hat der Ausgleichspflichtige die Darlegungslast für die Umstände, die nach seiner Auffassung eine Herabsetzung des Ausgleichs rechtfertigen (BGH NJW 1990, 2745).

Aufgrund des Hinweises des Senats vom 2.10.2003, dass nach dem bisherigen Vorbringen die Voraussetzungen für eine Korrektur unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht ersichtlich seien, war für den Antragsgegner ersichtlich, dass es hierzu eines weiteren Vortrags bedarf. Der Antragsgegner hat sich darauf beschränkt, lediglich ganz allgemein in den Raum zu stellen, die Antragstellerin besitze aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung verzinsliches Kapitalvermögen. Da der Güterstand bereits infolge rechtkräftiger Ehescheidung im Jahre 1997 endete, hätte der Antragsgegner zur Konkretisierung dieser Darlegung zumindest Anhaltspunkte für diese Annahme vortragen müssen. Es fehlen aber bereits Angaben dazu, in welchem Umfang der Antragstellerin überhaupt Vermögen zufloss.

Umgekehrt verhält sich der Antragsgegner zu seinen eigenen Vermögensverhältnissen überhaupt nicht. Wenn der Antragstellerin ein güterrechtlicher Ausgleich zugeflossen sein sollte, müsste der Antragsgegner einen entsprechenden Zugewinn in der Ehezeit erwirtschaftet haben. Dies legt die Annahme nahe, dass er ebenfalls über Einkünfte aus Vermögen verfügen kann. Ohne eine vollständige Klärung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse vermag der Senat die Notwendigkeit einer Billigkeitskorrektur des Ergebnisses zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht zu bejahen.

Soweit das Amtsgericht den Beginn der Zahlungspflicht auf den 1.6.2002 festgesetzt hat, war auf die Beschwerde hin dieses Datum auf den 11.6.2002 abzuändern, da der Antragsgegner nicht im Verzug war und erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit eingetreten ist (§§ 1587k I, 1585b II BGB).

Die Fälligkeit der Ausgleichsrente folgt aus § 3a VI VAHRG i.V.m. § 1585 I Satz 2 BGB. Dass die Auszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung an den Antragsgegner nach den Versorgungsordnungen erst jeweils zum Monatsende erfolgen, ändert nichts an dem gesetzlich festgelegten Fälligkeitszeitpunkt für die Leistungspflicht des Antragsgegners in Bezug auf die jeweilige Zahlungsperiode. Lediglich soweit infolge der Abtretung der Ansprüche die Antragstellerin unmittelbar von den Versorgungsträgern Zahlungen verlangen kann, ist sie an die für die abgetretenen Teilrechte geltenden Modalitäten gebunden (vgl. hierzu auch OLG Bamberg FamRZ 1980, 916; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.1.2000, 1 UF 241/99; Beschluss vom 24.6.2002, 3 UF 29/02).

Die amtsgerichtliche Tenorierung zur Abtretungspflicht des Antragsgegners war dahingehend richtig zu stellen, dass die Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG lediglich Zahlstelle des Schuldners Messer Griesheim GmbH ist.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenregelung sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, dem Antragsgegner aus Billigkeitsgründen die gesamten Kosten aufzuerlegen, weshalb es bei der Kostenaufhebung zu verbleiben hat (§ 13a I Satz 1 FGG, § 99 KostO).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 13a I Satz 2 FGG und über die gerichtlichen Kosten aus §§ 2 Nr. 1, 131a KostO. Diese hat der Antragsgegner zu tragen, da sein Rechtsmittel im wesentlichen erfolglos blieb und die Änderungen geringfügig waren und keine besonderen Kosten veranlassten. Ob auch bei erfolglosem Rechtsmittel eine entsprechende Anwendung der §§ 91 ff ZPO auf die Gerichtskosten zu erwägen wäre (vgl. BGH FamRZ 2001, 284, 286), kann dahingestellt bleiben, da sich hieraus im Hinblick auf die §§ 97, 92 II ZPO keine abweichende Kostenregelung rechtfertigen würde.

Kirschbaum Menz Ostermöller