OLG Frankfurt vom 01.09.2011 (3 UF 217/11)

Stichworte: vereinfachtes Verfahren; unzulässige Beschwerde; Erinnerung;
Normenkette: FamFG 252 S 1, 256 S 1; RPflG 11 Abs 1 S 1; FamFG 252 S 1, 256 S 1; RPflG 11 Abs 1 S 1;
Orientierungssatz:
  • Der von dem Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, er sei nicht leistungsfähig, ist gemäß §§ 252 Abs. 3, 256 Satz 2 FamFG nicht mehr zu berücksichtigen.
  • Da die erhobene Beschwerde unzulässig ist, findet gegen den angefochtenen Beschluss die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 27.04.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 21.02.2011 am 01. September 2011 beschlossen:

    Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Wiesbaden wird aufgehoben.

    Das Verfahren wird zur Entscheidung an das Amtsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

    Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

    Der Beschwerdewert wird auf 6.846,00 EUR festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Durch Beschluss vom 21.02.2011, dem Beschwerdeführer am 31.03.2011 zugestellt, hat das Amtsgericht Wiesbaden auf Antrag des Jugendamtes Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer trotz gewährten rechtlichen Gehörs keine Einwendungen erhoben hat.

    Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 29.04.2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und beruft sich auf seine nur geringfügigen Einkünfte.

    Mit Verfügung vom 31.05.2011 wurde der Beschwerdeführer durch den Senat auf die Unzulässigkeit der erhobenen Beschwerde hingewiesen. Eine Beschwerderücknahme erfolgte nicht.

    II.

    Die Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 256, 58 FamFG, 11 Abs. 1 RPflG. Sie ist form- und fristgerecht erhoben, §§ 63, 64 FamFG.

    Sie ist jedoch im Übrigen unzulässig, denn eine Beschwerde gemäß § 256 FamFG ist nur bei Vorliegen der in § 256 Satz 1 FamFG genannten Beschwerdegründe zulässig (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, 8 WF 251/10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.06.2010, 9 UF 45/10; Zöller- Phili, ZPO, 28. Aufl., § 256, Rz. 3).

    Die von dem Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit können nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

    Gemäß § 256 FamFG kann mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§ 252 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG), einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 FamFG) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. 1 S. 2 FamFG) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das Familiengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unrichtig beurteilt habe.

    Der von dem Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, er sei nicht leistungsfähig, ist gemäß §§ 252 Abs. 3, 256 Satz 2 FamFG nicht mehr zu berücksichtigen.

    Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann gemäß § 252 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 FamFG nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige - noch bevor der Festsetzungsbeschluss durch das Amtsgericht verfügt ist - zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt,. Die Beschwerde gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss kann gemäß § 256 Satz 2 FamFG nur auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit (§ 252 Abs. 2 FamFG) gestützt werden, wenn diese Einwendungen jeweils bereits erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war.

    Hierauf wurde der Beschwerdeführer durch Verfügung des Senats vom 31.05.2011 ausdrücklich hingewiesen.

    Da die erhobene Beschwerde unzulässig ist, findet gegen den angefochtenen Beschluss die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt (BGH, Beschluss vom 28.05.2008, XII ZB 104/06; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.06.2011, 5 UF 139/11; Keidel, FamFG, § 256 Rz. 13). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist bei Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, die Erinnerung statthaft. Ein Rechtsmittel im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es nicht statthaft ist oder wenn es zwar statthaft, aber unzulässig ist (BGH, a.a.O.).

    Über die Erinnerung des Beschwerdeführers, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hat gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG der Familienrichter des Amtsgerichts zu entscheiden, so dass die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen war.

    Von der Erhebung von Gerichtskosten war gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abzusehen.

    Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem festgesetzten Unterhaltsrückstand sowie dem laufenden Kindesunterhalt.

    Grabowski Reitzmann Sermond