OLG Frankfurt vom 29.09.1999 (3 UF 207/99)

Stichworte: Sorgerecht, Beschwerderecht
Normenkette: FGG 64 Abs. 3, 57 Abs. 1, 20 Abs. 1
Orientierungssatz: Beschwerderecht eines Dritten im Sorgerechtsverfahren

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Sorgerechtsangelegenheit

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers vom 21.07.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Rüdesheim vom 08.07.1999 am 29.09.1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 16.09.1998 hat der Antragsteller angeregt, den Eheleuten Birgit und Andreas Kaufmann das Recht der elterlichen Sorge über ihr minderjähriges Kind zu entziehen. Nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes, auf dessen Bericht vom 22.03.1999 (vgl. Bl. 18 d. A.) Bezug genommen wird, hat das zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Rüdesheim den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und familiengerichtliche Maßnahmen bzgl. des oben genannten minderjährigen Kindes abgelehnt. Mit seiner Beschwerde vom 21.07.1999, der das Amtsgericht - Familiengericht - Rüdesheim nicht abgeholfen hat, verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, sein Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Tatsachenbehauptungen.

Die Beschwerde des Antragstellers war als unzulässig zu verwerfen, dem Antragsteller steht kein Beschwerderecht zu (§§ 64 Abs. 3, 57 Abs. 1 FGG; vgl. auch § 20 Abs. 1 FGG).

In Sorgerechtsangelegenheiten, die zu den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören, ist gegen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichtes grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 64 Abs. 3 FGG, 621 e ZPO gegeben, dieses Rechtsmittel steht jedoch nur den Personen bzw. Behörden zu, deren Rechte durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sind (§§ 57 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG). Der Antragsteller ist mit dem hier betroffenen minderjährigen Kind nicht verwandt oder verschwägert, d. h. ihm steht bzgl. dieses Kindes keinerlei eigenes Recht zu. Hieraus folgt, daß er von der angefochtenen Entscheidung nicht tangiert ist.

- Der Senat fügt hinzu, daß aus dem bisherigen Vortrag des Antragstellers keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, von Amts wegen in das Recht der elterlichen Sorge der Eheleute K. einzugreifen, dies gilt erst recht - wie es das Familiengericht auch festgestellt hat - auf dem Hintergrund des eingeholten Jugendamtsberichtes. -

Nach allem war die Beschwerde kostenpflichtig (§ 13 a FGG) zu verwerfen.

Amthor Ostermöller Kirschbaum