OLG Frankfurt vom 21.11.1999 (3 UF 183/99)

Stichworte: Sorge, gemeinsame, Regelfall
Normenkette: BGB 1671 Abs. 2 Nr. 2 n.F.
Orientierungssatz: Zwar bezeichnet das Amtsgericht die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung zu Unrecht als "Regelform", es geht aber mit Recht davon aus, daß nicht zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl von R. am Besten entspricht (vgl. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die als befristete Beschwerde aufzufassende Berufung der Antragstellerin gegen die Regelung des Sorgerechts im Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 27.05.1999 am 21.11.1999 beschlossen:

Die Berufungsbeschwerde wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO) zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.500,00 DM

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und es hinsichtlich der elterlichen Sorge für das Kind R. M., geboren am 25.03.1991, beim gemeinsamen Sorgerecht belassen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt die Antragstellerin das alleinige Sorgerecht. Das gemäß §§ 629 a, 621 e ZPO als befristete Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel bleibt in der Sache aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils ohne Erfolg.

Zwar bezeichnet das Amtsgericht die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung zu Unrecht als "Regelform", es geht aber mit Recht davon aus, daß nicht zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl von R. am Besten entspricht (vgl. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Auch das Beschwerdevorbringen gibt aufgrund des Ergebnisses der Anhörung der Parteien vor dem Berichterstatter am 15.11.1999 zu einer Abänderung keinen Anlaß. Soweit die Antragstellerin die Unzuverlässigkeit des Antragsgegners gerügt hat, hat sich bei der Anhörung herausgestellt, daß die Vorwürfe nahezu ausschließlich den Zeitraum vor der Vereinbarung zum Umgangsrecht in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.1999 betrafen.

Zwar hat der Berichterstatter auf Wunsch der Parteien von der Anhörung R.s abgesehen. Kennzeichnend für dessen enge Bindung zum Antrags-gegner ist indessen seine beim Abholen aus dem Kinderspielzimmer spontan geäußerte erste Frage: "Wo ist denn der Papi ?" Zumal der Antragsgegner die Entscheidungskompetenz der Antragstellerin in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 BGB) auch nicht ansatzweise in Frage stellt, hat das Amtsgericht auch nach Auffassung des Senats im Lichte der zweifellos bestehenden engen emotionalen Bindung des Kindes zu seinem Vater den Antrag der Mutter mit Recht zurückgewiesen, weil deren alleiniges Sorgerecht dem Kindeswohl nicht am Besten entspricht.

Amthor Diehl Remlinger