OLG Frankfurt vom 16.08.1999 (3 UF 180/99)

Stichworte: VA, Ausschluß, Unbilligkeit, grobe
Normenkette: BGB 1587c
Orientierungssatz: Ein Ausschluß des Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das kann nur anhand bestimmter, vom Ausgleichpflichtigen vorzutragender Tatsachen (BGH NJW 1988, 1839) festgestellt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 7.7.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Alsfeld vom 9.6.1999 am 16. August 1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt ( 97 Abs. 1 ZPO ).

Beschwerdewert: bis DM 2.456,58 ( 17 a GKG ).

G R Ü N D E

Das Amtsgericht - Familiengericht - Alsfeld hat die am 13.1.1967 geschlossene Ehe der Parteien durch rechtskräftiges Urteil vom 16.10.1997 nach Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens geschieden. Durch den angefochtenen Beschluß vom 9.6.1999, der Antragstellerin zugestellt am 18.6.1999, hat das Amtsgericht -Familiengericht - Alsfeld, ausgehend von dem am 29.7.1997 zugestellten Antrag auf Scheidung der Ehe der Parteien, den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei wurden Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 1.041,06 DM und Anwartschaften des Antragsgegners bei der BfA aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 549,67 DM, aus der Höherversicherung in Höhe von dynamisiert 2,41 DM und aus einer Leibrente bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG in Höhe von dynamisiert 79,55 DM gegenübergestellt. Der Ausgleich wurde in der Weise durchgeführt, daß zu Lasten der Anwartschaften der Antragstellerin auf das Rentenkonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von 204,72 DM übertragen wurden.

Mit ihrer hiergegen gerichteten, am 7.7.1999 beim Beschwerdegericht eingegangenen, befristeten Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Durchführung des Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet ( 621 e Abs. 1 und 3 ZPO, 20 FGG ).

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Ein Ausschluß des Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das kann nur anhand bestimmter, vom Ausgleichpflichtigen vorzutragender Tatsachen (BGH NJW 1988, 1839) festgestellt werden.

Das Vorbringen der Antragstellerin rechfertigt einen Ausschluß nicht.

Zum einen läßt die Antragstellerin bei ihrer Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse außer Acht, daß für sie neben der gesetzlichen Rentenversicherung während des Arbeitsverhältnisses eine Direktversicherung abgeschlossen wurde, in die in den Jahren 1984 bis 1995 Beiträge eingezahlt wurden und die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausgeglichen wurde. Es ist nicht ersichtlich, daß ihr hieraus zukünftig keine Zahlungen zufließen werden.

Zum anderen ist ihr Vortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners unzureichend für die Annahme eines Härtegrundes.

Weder aus den Auskünften zum Versorgungsausgleich noch aus dem Scheidungsverfahren wird ersichtlich, daß der Antragsgegner über weitere nennenswerte private Lebensversicherungen neben der ausgeglichenen Leibrente bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG verfügt. Solche wird er zukünftig angesichts seines Alters auch kaum noch erwerben können.

Auch seine sonstigen Vermögensverhältnisse lassen mangels eines substantiierten Vortrages der Antragstellerin nicht den Schluß zu, daß der Wertausgleich dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs widerspricht. Hierbei ist ein beachtliches wirtschaftliches Ungleichgewicht erst anzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine ausreichende Versorgung oder entsprechend hohes Vermögen erworben hat, während die Ausgleichspflichtige dringend auf ihre Anrechte angewiesen ist.

Von einer ausreichenden Versorgung des Antragsgegners kann nach den vorliegenden Auskünften der Versorgungsträger keine Rede sein. Auch ein hohes Vermögen des Antragsgegners ist nicht ersichtlich. Ihren erstinstanzlichen Vortrag, der Antragsgegner sei Eigentümer eines Wohnhauses, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren aufgegeben. Ihm steht lediglich ein Wohnrecht zu. In welchem Umfang der Antragsgegner über Betriebsvermögen verfügt, ist weder dem Grunde noch der Höhe nach substantiiert vorgetragen. Weder läßt sich aus dem Vortrag genau erkennen, in welcher Höhe im Betrieb Immobilienvermögen vorhanden ist, noch ist ein darüber hinausgehender besonders hoher Wert seines auf Reitartikel und Reitzubehör ausgerichteten Unternehmens erkennbar. Im Gegenteil spricht gegen eine solche Annahme der Vortrag der Antragstellerin im Scheidungsverfahren, in dem sie mit Schriftsatz vom 30.5.1997 das monatliche Einkommen des Antragsgegners nur mit 2.500,- DM bezifferte.

Schließlich rechtfertigt auch der Vortrag, sie habe in der 31 Jahre dauernden Ehezeit in einem typischen Ehegattenarbeitsverhältnis mit einem unter der Norm liegenden Lohn im Betrieb des Antragsgegners gearbeitet, nicht die Annahme einer groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs. Die Antragstellerin hat ihre pauschale Behauptung durch keinerlei Angaben über ihre Einkünfte substantiiert. Die vom Antragsgegner vorgelegten Verdienstnachweise für die Jahre 1993 bis 1995 bestätigen den Vortrag der Antragstellerin keineswegs.

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