OLG Frankfurt vom 09.11.2005 (3 UF 151/05)

Stichworte: Rechtsmittelverzicht, Auslegung
Normenkette: ZPO 515, 160 Abs. 3 Ziff. 9
Orientierungssatz: Rechtsmittelverzichte sind nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am 09.11.2005 beschlossen:

Die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 13.05.2005 gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt vom 11.03.2005 wird als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2000,00 EUR (§49 Ziff. 3 GKG).

Der Prozesskostenhilfeantrag des Berufungsbeschwerdeführers zu seinem Rechtsmittelverfahren wird wegen fehlender Erfolgaussicht zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin XYZ zur Verteidigung gegen das gegnerische Rechtsmittel gewährt (vgl. § 119 Abs. 1 ZPO).

Gründe:

Mit Scheidungsverbundurteil vom 11.03.2005 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt die am 18.09.1970 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 25.07.2003 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2005 wurde zunächst das Verfahren bezüglich des nachehelichen Unterhalts vom Verbundverfahren abgetrennt. Danach stellten die Antragstellervertreterin den Scheidungsantrag, dem der Antragsgegnervertreter zu stimmte (beide Parteien waren in der vorgenannten mündlichen Verhandlung, auch noch bei Antragstellung und Verkündung des Urteils anwesend; vergleiche das Protokoll Blatt 106 ff.).

Der Versorgungsausgleich wurde auch in diesem Termin erörtert, wohl auch im Hinblick auf § 1587 c BGB (ein ursprünglich mit Schriftsatz vom 16.07.2004 angekündigter Antrag gemäß § 1587c BGB war vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2004 zurückgenommen werden).

Nach der Antragstellung im Termin vom 11.03.2005 und Wiederherstellung der Öffentlichkeit wurde in Anwesenheit der Parteien und Parteivertreter das Scheidungsverbundurteil, d.h. auch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, verkündet.

Nach Verkündung des Urteils erklärten die Parteien und Parteivertreter umfassenden Rechtsmittelverzicht - auch Verzicht auf Anschlussrechtsmittel - "betreffend das soeben verkündete Scheidungsurteil".

Mit form- und fristgerechtem Schriftsatz vom 13.05.2005 erhob der Antragsgegner "Berufung" hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs; mit fristgerechter Rechtsmittelbegründung vom 13.07.2005 beantragte er den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (vgl. Bl. 146 ff. d. A.), und zwar wegen Unbilligkeit im Hinblick auf die angeblichen Beziehungen der Antragstellerin mit dem Zeugen Dr. X..

Das vom Antragsgegner eingelegte Rechtsmittel ist im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht unmittelbar im Anschluss an die Verkündung des gesamten Verbundurteils unzulässig, d.h. auch dass es keine Aussicht auf Erfolg hat.

Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Dies gilt auch dann wenn die Verfahrensbeteiligten die Verzichtserklärung übereinstimmend in einem anderen Sinne aufgefasst haben sollten (vgl. BGH FamRZ 81, 947 f = NJW 81, 2816 f - Beschluss vom 08.07.1981- Aktenzeichen IV b ZB 660/80; OLG Hamm FamRZ 80, 278 f - Beschluss vom 23.11.1979).

Der hier von den Parteien und Parteivertretern im Termin vom 11.03.2005 erklärte Rechtsmittelverzicht (vgl. das Protokoll vom 11.03.2005 - hier Blatt 101 d. A.) kann aus objektiver Sicht nur dahin verstanden werden, das er sich auf das gesamte vorher verkündete Verbundurteil beziehen sollte, eine Einschränkung hätte im Protokoll festgehalten werden müssen. Dies gilt um so mehr, als die Parteien wohl zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2005 (vgl. Seite 1 des Protokolls dieses Termins = Blatt 106 d. A.) ausdrücklich erklärten, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt werden könne, und kein erneuter Antrag zu § 1587 c BGB gestellt wurde.

Nach allem war die befristete Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zu verwerfen und sein Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen.

Dittrich Menz Kirschbaum