OLG Frankfurt vom 10.11.2000 (3 UF 104/00)

Stichworte: Genehmigung, Löschungsbewilligung, Beschwerdebefugnis
Normenkette: BGB 1821
Orientierungssatz: Die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung der von der getzlichen Vertreterin für ein minderjähriges Kind erklärten Löschungsbewilligung eines Wohnrechts ist mit der befristeten Beschwerde anfechtbar. Dem beurkundendem Notar steht kein eigenständiges Beschwerderecht zu.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde des vom 4.5.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Friedberg vom 24.11.1999 am 10.11.2000 beschlossen:

Die befristete Beschwerde des Notar K wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert bis 600,-- DM.

Gründe

Die angefochtene Entscheidung, mit der das Amtsgericht die familiengerichtliche Genehmigung der von der Mutter für das minderjährige Kind erklärten Löschungsbewilligung des zugunsten des Kindes eingetragenen Wohnrechts verweigert hat, ist gemäß § 621e ZPO mit der befristeten Beschwerde anfechtbar.

Obgleich das Rechtsmittel erst mit Schriftsatz vom 4.5.2000 beim Amtsgericht eingelegt wurde und die Akten erst am 24.5.2000 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen sind, ist die Frist des § 516 ZPO, auf den § 621e Abs. 3 ZPO verweist, gewahrt, da das Amtsgericht entgegen § 329 Abs. 2 ZPO den Beschluß nicht förmlich zugestellt hat und der Beschluß im übrigen im Original zunächst nicht unterschrieben war.

Die befristete Beschwerde ist gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, da dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis fehlt.

Nachdem die Anfrage des Senatsvorsitzenden vom 29.5.2000 trotz Erinnerung vom 26.7.2000 bisher nicht beantwortet wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen, daß das Rechtsmittel von dem Notar K in eigenem Namen eingelegt worden ist. Aus den Akten ist nämlich nicht ersichtlich, daß dieser nicht im eigenen Namen, sondern für einen Dritten als Verfahrensbevollmächtigter gehandelt hat. Der Beschwerdeführer als der Notar, der sowohl die Löschungsbewilligung vom 4.5.1999 als auch den ursprünglichen Vertrag vom 11.7.1991 protokolliert hat, besitzt seinerseits jedoch kein eigenes Beschwerderecht, da die Voraussetzungen des § 20 FGG in seiner Person nicht vorliegen. Mangels Beschwerdebefugnis ist die befristete Beschwerde somit unzulässig und ist zu verwerfen mit der Kostenfolge des § 97 ZPO.

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