AG Biedenkopf 02.07.2010 (33 F 813/09)

Stichworte: Interner Ausgleich; Geringfügigkeit; Ausgleich trotz Geringfügigkeit; Verfahrenswert;
Normenkette: VersAusglG 10; VersAusglG 18; VersAusglG 50 Abs. 1 Nr. 2; FamGKG 34; FamGKG 50; VersAusglG 10; VersAusglG 18; VersAusglG 50 Abs. 1 Nr. 2; FamGKG 34; FamGKG 50;
Orientierungssatz:
  • Bei der Frage, ob Billigkeitsgründe eine Ausnahme von der Sollvorschrift § 18 VersAusglG rechtfertigen, ist zum einen auf den Zweck des Ausschlusses wegen Geringfügigkeit, zum anderen auf die konkrete Versorgungssituation der Eheleute abzustellen.
  • Der Wille des Gesetzgebers, durch § 18 VersAusglG Kleinstrenten zu vermeiden, weil der bei einer Teilung entstehende Aufwand in keinem Verhältnis zu der hierdurch ermöglichten Teilhabe an dem Anrecht steht, ist generell nicht berührt, wenn der hinsichtlich des geringfügigen Anrechts Ausgleichsberechtigte ebenfalls Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger hat und eine Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG stattfindet, weil dann weder ein besonderer Verwaltungsaufwand noch eine nicht lohnende Kleinstrente entsteht.
  • Da ein Versorgungsausgleich nie ohne einen vorangegangenen Antrag (entweder Scheidungsantrag oder isolierter Antrag) eingeleitet wird, ist das Verfahren als Antragsverfahren im Sinne des § 34 FamGKG anzusehen (vgl. Schneider, FamRZ 2010, 87) und für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung (hier Einreichung des Scheidungsantrags) abzustellen.
  • Amtsgericht Biedenkopf

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat das Amtsgericht - Familiengericht - Biedenkopf ... am 02.07.2010 beschlossen:

    I. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,6435 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2008, übertragen.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,4496 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31. Januar 2008, übertragen.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,3546 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31. Januar 2008, übertragen.

    II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    III. Der Wert des Verfahrens wird auf 2.340 EUR festgesetzt.

    Gründe:

    Die am 27.12.2002 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des Familiengerichts Biedenkopf vom 19.02.2009 in dem Verfahren 33 F 773/07 S nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage geschieden. Der seinerzeitige Scheidungsantrag wurde am 20.02.2008 zugestellt.

    Durch Beschluss vom 19.02.2009 war die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs.1 Satz 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt worden.

    Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 01.09.2009 ist der Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufzunehmen.

    Der Versorgungsausgleich ist aufgrund der von den beteiligten Versorgungsträgern neu eingeholten Auskünfte gemäß § 48 Abs.2 Nr.1 VersAusglG nach dem ab 01.09.2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht durchzuführen.

    Gemäß §§ 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.

    Da die Ehegatten am 27.12.2002 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 20.02.2008 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.12.2002 bis zum 31.01.2008.

    Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt.

    In der Ehezeit haben die Beteiligten nach Auskunft der Rentenversicherungsträger folgende Anrechte erworben:

    Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 11.01.2010 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,2869 Entgeltpunkten erworben, was einer Monatsrente von 138,89 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,6435 Entgeltpunkten vor, entsprechend einer Monatsrente von 69,44 EUR. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 15.825,88 EUR.

    Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,8991 Entgeltpunkten erworben, was einer Monatsrente von 23,62 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,4496 Entgeltpunkten vor, entsprechend einer Monatsrente von 11,81 EUR. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.691,63 EUR.

    Die Ehefrau hat außerdem nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 0,7091 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 16,37 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,3546 Entgeltpunkten (Ost) vor, entsprechend einer Monatsrente von 8,19 EUR. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 1.794,95 EUR.

    Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.

    Zu übertragen sind damit vom Ehemann auf die Ehefrau 2.6435 Entgeltpunkte, entsprechend 69,45 EUR, und von der Ehefrau auf den Ehemann 0,4496 Entgeltpunkte, entsprechend 11,81 EUR sowie 0,3546 Entgeltpunkte (Ost), entsprechend 8,19 EUR.

    Die Differenz der Ausgleichswerte ist nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, wobei die Differenz nur zwischen den West-Anrechten zu bilden ist, da die Anrechte West und die Anrechte Ost nicht gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind. Die Feststellung, dass die Differenz der Ausgleichswerte nicht gering ist, gilt nach § 18 Abs. 3 VersAusglG sowohl bezogen auf den Rentenwert als auch bezogen auf den Kapitalwert. Die Bezugsgröße im Sinne der §§ 18 Abs. 3 VersAusglG, 18 Abs. 1 SGB IV betrug zum Ende der Ehezeit 2.485 EUR, 1 % hiervon sind 24,85 EUR, 120 % 2.982 EUR. Die Differenz der den auszugleichenden Entgeltpunkten entsprechenden Rentenwerte beträgt 57,63 EUR, die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte 13.134,25 EUR, beide Werte liegen über dem Grenzwert, so dass es hier auf den Streit, ob für die Feststellung der Geringfügigkeit bei gesetzlichen Renten auf den Grenzwert für Renten oder auf den Grenzwert für den Kapitalwert abzustellen ist, nicht ankommt.

    Die beiden Anrechte der Ehefrau sind jedoch jeweils isoliert betrachtet gering im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG, und zwar auch hier sowohl bezogen auf den Rentenwert als auch bezogen auf den Kapitalwert. Die den auszugleichenden Entgeltpunkten entsprechenden Rentenwerte betragen 11,81 EUR bzw. 8,19 EUR, die korrespondierenden Kapitalwerte 2.691,63 EUR bzw. 1.794,95 EUR, liegen also unter den Grenzwerten von 24,85 EUR und 2.982 EUR.

    Dennoch sind beide Anrechte vorliegend auszugleichen. Bei § 18 VersAusglG handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, d.h., dass in der Regel bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Wertausgleich abzusehen ist und nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen hiervon abgewichen werden darf (Glockner/Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, 2009, Rdn. 65).

    Bei der Frage, ob Billigkeitsgründe eine Ausnahme rechtfertigen können, ist zum einen auf den Zweck des Ausschlusses wegen Geringfügigkeit, zum anderen auf die konkrete Versorgungssituation der Eheleute abzustellen. § 18 Abs. 2 VersAusglG will vermeiden, dass für den Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht (so die Begründung des Gesetzgebers, BT-Drs. 16/10144 S. 60, allerdings noch zur Fassung des Gesetzentwurfs vom 20.08.2008, der in abgewandelter Form ins Gesetz übernommen wurde), während der Ausgleichberechtigte nur ein Anrecht im Bagatellbereich erhält. Eine Teilung soll unterbleiben, wenn der bei einer Teilung entstehende Aufwand in keinem Verhältnis zu der hierdurch ermöglichten Teilhabe an dem Anrecht steht (Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2009, Rdn 266). Dies ist aber generell nicht der Fall, wenn der hinsichtlich des geringfügigen Anrechts Ausgleichsberechtigte ebenfalls Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger hat. Denn dann vollzieht der Versorgungsträger nach § 10 Abs. 2 VersAusglG den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung, so dass weder ein besonderer Verwaltungsaufwand noch eine nicht lohnende Kleinstrente entsteht. In dieser Konstellation sollte nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich von der Ausnahmemöglichkeit der Soll-Vorschrift Gebrauch gemacht werden, da der mit der Vorschrift verfolgte Zweck nicht greift und deshalb ein rechtfertigender Grund für eine Abweichung von dem Halbteilungsgrundsatz, der die Grundlage des Versorgungsausgleichs ist, nicht vorliegt.

    Demgemäß ist die West-Anwartschaft der Ehefrau trotz ihrer Geringfügigkeit auszugleichen.

    Bei der Anwartschaft Ost der Ehefrau kann ein Ausgleich nach Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG allerdings nicht vorgenommen werden, da der Ehemann kein Anrecht der gleichen Art hat. Dennoch entstehen auch hier kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und keine wirtschaftlich unbedeutende Kleinstrente, da beide Ehegatten Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Zu beachten ist hierbei zusätzlich, dass die Entgeltpunkte (Ost) einer herausragenden Dynamik unterliegen. Die Rentenversicherungsträger weisen in ihren Auskünften ausdrücklich darauf hin, dass die Entgeltpunkte (Ost) wegen der noch ausstehenden Angleichung der Einkommensverhältnisse besonders dynamisiert werden und wertmäßig mit den Entgeltpunkten nicht zu vergleichen sind, weshalb sich die korrespondierenden Kapitalwerte für Ausgleichswerte in Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) unterschiedlich entwickeln werden (vgl. auch Hauß/Eulering, aaO., Rdn 277). Deshalb ist auch das angleichungsdynamische Anrecht der Ehefrau trotz Geringfügigkeit auszugleichen.

    Letztendlich spricht hier auch die auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte erstellte Ausgleichungsbilanz für einen Ausgleich der beiden geringfügigen Anrechte der Ehefrau. Würden die Anrechte der Ehefrau nicht ausgeglichen, würden dem Ehemann aus der Ehezeit Anrechte mit einem Kapitalwert von 15.825,88 EUR verbleiben, während die Ehefrau ihre Anrechte mit einem Kapitalwert von 5.383,26 EUR und 3.589,90 EUR behalten dürfte und noch Anrechte mit einem Kapitalwert von 15.825,88 EUR hinzubekommen würde, ihre Anrechte insgesamt also einen Kapitalwert von 24.799,04 EUR hätten. Dieses Ergebnis wäre grob unbillig.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

    Der Wert ist nach § 50 FamGKG mit 30 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten anzusetzen, da drei Anrechte bestehen. Dabei ist für die Ermittlung des Drei-Monats-Einkommens auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen. Nach § 34 FamGKG ist bei Antragsverfahren der Zeitpunkt der ersten Antragstellung, bei Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr, also nach § 11 FamGKG regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens, für die Wertberechnung entscheidend. Obwohl es nach § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung keines (gesonderten) Antrags bedarf und obwohl im Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist der Versorgungsausgleich kein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren im eigentlichen Sinne, da das Gericht von Amts wegen keinerlei Entscheidungskompetenz darüber hat, ob ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet wird oder nicht. Der Wertausgleich bei der Scheidung ist - sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen - eine zwingende Folge des Scheidungsantrags, über den Wertausgleich nach der Scheidung ist nach § 223 FamFG nur auf Antrag zu entscheiden. Damit kann ein Versorgungsausgleich nie ohne einen vorangegangenen Antrag eingeleitet werden, so dass er als Antragsverfahren im Sinne des § 34 FamGKG anzusehen ist (vgl. Schneider, FamRZ 2010, 87).

    Das Drei-Monats-Nettoeinkommen der Beteiligten wurde im Scheidungsverfahren mit 7.800 EUR festgesetzt, 30 % hieraus sind 2.340 EUR.

    Rechtsmittelbelehrung

    Gegen diese Entscheidung findet gemäß §§ 58-69 FamFG die Beschwerde statt.

    Im Hinblick auf die Anfechtung der Kostenentscheidung ist die Beschwerde gemäß §§ 61, 228 FamFG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 E übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Biedenkopf, Hainstraße 72, 35216 Biedenkopf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichtes eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

    Gegen den Ausspruch zum Verfahrenswert findet gemäß §§ 58-69 FamFG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 E übersteigt.

    Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Biedenkopf, Hainstraße 72, 35216 Biedenkopf, einzulegen.

    Soweit mehrere Teile der Entscheidung angefochten werden sollen, so gelten die oben aufgeführten Form- und Fristvorschriften für jeden Teil der Entscheidung gesondert.

    Bamberger