AG Kirchhain vom 11.11.2014 (32 F 185/14)

Stichworte: Geringfügigkeit; Wertdifferenz; gleichartige Anrechte; gesetzliche Rentenversicherung; Billigkeitsprüfung; Halbteilungsgrundsatz; Verwaltungsaufwand;
Normenkette: VersAusglG 18 Abs. 1
Orientierungssatz: Bei beiderseitigen gesetzlichen Rentenanrechten mit geringer Wertdifferenz (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) hat ein Ausgleich unabhängig von einem etwaigen Rentenbezug der Ehegatten grundsätzlich zu unterbleiben, es sei denn, die konkrete Versorgungssituation der Ehegatten gebietet ausnahmsweise ein Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall (Anschluss an OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1742; OLG Köln FamRZ 2015, 146; Abweichung von OLG Frankfurt, 5 UF 232/13).

Amtsgericht Kirchhain

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kirchhain durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Recknagel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014 am 11.11.2014 beschlossen:

I. Die am 06.06.2009 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Gera zu Heiratsregisternummer E XXX/2009 geschlossene Ehe der Ehegatten wird geschieden.

II. 1. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXX) findet nicht statt.

2. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (Bestandsnummer XXX) findet nicht statt.

3. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG (UniProfiRente-Depot XXX) findet nicht statt.

4. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXX) findet nicht statt.

5. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (Bestandsnummer XXX) findet nicht statt.

6. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Union Investment Service Bank AG (UniProfiRente-Depot XXX) findet nicht statt.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I.

A) Scheidung

Die Antragstellerin und der Antragsgegner - beide deutsche Staatsangehörige - haben am 06.06.2009 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Gera zu Heiratsregisternummer E XXX/2009 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Ehegatten leben seit dem 19.03.2013 voneinander getrennt. Sie sind vollschichtig erwerbstätig.

Die Antragstellerin beantragt,

die am 06.06.2009 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Gera zu Heiratsregisternummer E XXX/2009 geschlossene Ehe zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu scheiden.

Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 23.04.2014 zugestellt.

B) Versorgungsausgleich

In der Ehezeit haben die Ehegatten folgende Versorgungsanwartschaften erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,9649 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,9825 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 13.060,66 €€.

Betriebliche Altersversorgung

2. Bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.572,00 €€ erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.750,00 €€ zu bestimmen (nach Abzug der Teilungskosten in Höhe von 72,00 €€).

Privater Altersvorsorgevertrag

3. Bei der Union Investment Service Bank AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.908,93 €€ erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.900,47 €€ zu bestimmen (nach Abzug der Teilungskosten in Höhe von 108,00 €€).

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,2719 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,1360 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.071,91 €€.

Betriebliche Altersversorgung

5. Bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.754,00 €€ erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.819,00 €€ zu bestimmen (nach Abzug der Teilungskosten in Höhe von 116,00 €€).

Privater Altersvorsorgevertrag

6. Bei der Union Investment Service Bank AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.635,67 €€ erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.763,84 €€ zu bestimmen (nach Abzug der Teilungskosten in Höhe von 108,00 €€).

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die wechselseitigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz der geringfügigen Differenz ihrer Ausgleichswerte i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind, weil der Deutschen Rentenversicherung aufgrund der lediglich durchzuführenden Umbuchung keinerlei Kostenaufwand entsteht, so dass dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang einzuräumen ist. Der Antragsgegner ist mit einem Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht einverstanden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat hierzu keine Erklärung abgegeben.

Die Ehegatten sind persönlich angehört worden. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2014 (Bl. 25 ff. d. A.).

II.

A) Scheidung

Die Ehe der Ehegatten war zu scheiden, denn es wird gesetzlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehegatten leben, wie durch ihre Anhörung vor Gericht feststeht, seit mehr als einem Jahr getrennt und die Antragstellerin hat die Scheidung mit Zustimmung des Antragsgegners beantragt (§ 1566 Abs. 1 BGB).

B) Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung hat das Gericht einen Ausgleich der Versorgungsanwartschaften vorzunehmen, welche die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Der Ausgleich ist, wie erkannt, durchzuführen. Dies ergibt sich aus nachstehender Berechnung.

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Die Eheleute haben während der Ehezeit vom 01.06.2009 bis zum 31.03.2014 folgende Anwartschaften erworben:

Die Antragstellerin:

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 13.060,66 €€ Ausgleichswert: 1,9825 Entgeltpunkte

Die Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG Ausgleichswert (Kapital): 1.750,00 €

Die Union Investment Service Bank AG Ausgleichswert (Kapital): 1.900,47 €€

Der Antragsgegner:

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 14.071,91 €€ Ausgleichswert: 2,136 Entgeltpunkte

Die Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG Ausgleichswert (Kapital): 2.819,00 €€

Die Union Investment Service Bank AG Ausgleichswert (Kapital): 2.763,84 €€

Sowohl die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (gesetzliche Rentenversicherung), als auch diejenigen bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (betriebliche Altersversorgung) und bei der Union Investment Service Bank AG (private Altersvorsorgeverträge) sind nach Mitteilung der betreffenden Versorgungsträger jeweils gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz der jeweiligen (korrespondierenden) Kapitalwerte überschreitet jeweils nicht Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV von (zum Ehezeitende) 3.318,00 €€, wie die folgende Tabelle zeigt:


                             Antragstellerin     Antragsgegner     Differenz 
DRV Bund                       13.060,66 €        14.071,91 €      1.011,25 €
Hamburger Pensionskasse         1.750,00 €         2.819,00 €      1.069,00 €
Union Investment                1.900,47 €         2.763,84 €        863,37 €


1. Die Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

Die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind wegen § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht auszugleichen, weil die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, ein Ausgleich unter Berücksichtigung der konkreten Versorgungssituation der Ehegatten nicht geboten erscheint und auch der Umstand, dass der Verwaltungsaufwand der gesetzlichen Rentenversicherung bei Durchführung der internen Teilung nicht "unverhältnismäßig" hoch ist, entgegen der Ansicht der Antragstellerin ein Abweichen von der Regel des Nichtausgleichs nicht gebietet. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass durch die in § 1 VersAusglG vorgesehene hälftige Teilung der Versorgungsanwartschaften grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem während der Ehezeit erwirtschafteten Vorsorgevermögen gewährleistet werden soll. Dieser Grundsatz wird indessen durch § 18 Abs. 1 VersAusglG durchbrochen, und zwar ausweislich der Begründung im Regierungsentwurf des Strukturreformgesetzes (BT-Drucksache 16/10144, S. 31 und S. 60) aufgrund folgender Erwägungen:

"Auf die Teilung kleiner Ausgleichswerte wird künftig in der Regel ebenfalls verzichtet. Damit wird Verwaltungsaufwand vermieden, der zu dem mit der Teilung verbundenen Zuwachs an Gerechtigkeit in keinem angemessenen Verhältnis stünde. [...]"

"Die Regelung in § 18 VersAusglG ist in dieser Form neu. Sie gibt eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. In den Fällen des Absatzes 1 ist der Wertunterschied bei Ehezeitende gering, weshalb sich ein Hin-und-her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohnt. [...]

Nach Absatz 1 ist von einem Ausgleich grundsätzlich abzusehen, wenn die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte gering ist. Damit sollen diejenigen Fälle sachgerecht entschieden werden, in denen beide Ehegatten in der Ehezeit annähernd gleichwertige Anrechte erworben haben, etwa weil sie durchgehend Berufe mit vergleichbarer Vergütung ausgeübt haben. Die Ehegatten, die gerichtliche Praxis und auch die Versorgungsträger empfinden es in diesen Fällen schon heute als unangemessen, einen Ausgleich durchzuführen. Im neuen Ausgleichssystem würde sich dieses Problem verschärfen, weil es zu einem Hin-und-her-Ausgleich auch hoher Ausgleichswerte kommen könnte, die sich wertmäßig im Ergebnis dennoch annähernd entsprechen. [...]"

Der Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG - nämlich einen wirtschaftlich letztlich nicht erforderlichen Hin-und-her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten zu vermeiden - blieb auch durch die im endgültigen Gesetzestext übernommenen Änderungen infolge der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/10144 - unberührt (vgl. BT-Drucksache 16/11903, S. 54). Der Gesetzgeber hat somit eine grundsätzliche Entscheidung dahingehend getroffen, das bei einer geringen Wertdifferenz zweier gleichartiger Anrechte das Interesse der Ehegatten an einer vollständig gleichen Teilhabe an den ehezeitlich erworbenen Anrechten gegenüber den Interessen der Versorgungsträger in der Regel zurückzustehen hat. Bei dieser grundsätzlichen Entscheidung war dem Gesetzgeber bewusst, dass es verschiedene Versorgungssysteme gibt und ihm war insbesondere bekannt, welcher Aufwand im System der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer internen Teilung entstehen würde, nachdem die gesetzlichen Rentenanrechte bereits nach altem Recht im Wege des Splittings ausgeglichen wurden (§ 1587b Abs. 1 BGB a.F.). Hätte der Gesetzgeber den Verwaltungsaufwand der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein als vernachlässigbar angesehen, hätte er die gesetzlichen Rentenanrechte von der Regelung des § 18 VersAusglG ausnehmen und diese auf betriebliche, private und sonstige Anrechte beschränken können und müssen, um dem Halbteilungsgrundsatz insoweit generellen Vorrang einzuräumen. Dies hat er indessen nicht getan, so dass § 18 Abs. 1 VersAusglG auch auf Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung findet. Eine Entscheidung des BGH hierzu liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor; jedoch wurde für die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG ein genereller Ausschluss der Anwendbarkeit auf Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt (BGH FamRZ 2012, 192), so dass sich im Hinblick auf die Regelung des § 18 Abs. 1 VersAusglG schwerlich eine andere Auffassung vertreten lässt.

Wenn § 18 Abs. 1 VersAusglG nach dem Willen des Gesetzgebers also grundsätzlich auch auf gesetzliche Rentenanrechte Anwendung findet, verbietet es sich nach Auffassung des Gerichts, den Regelfall (Nichtausgleich der Anrechte) in sein Gegenteil zu verkehren und entgegen der gesetzlichen Intention den Ausnahmefall (Ausgleich der Anrechte) zur Regel zu machen, wie dies jüngst das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.06.2014, Az.: 5 UF 232/13, zitiert nach: www.hefam.de; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt) getan hat. In dem zitierten Beschluss wurde völlig losgelöst von der Versorgungssituation der Ehegatten ausschließlich darauf abgestellt, ob dem Versorgungsträger ein unverhältnismäßiger Aufwand durch den Ausgleich zweier gesetzlicher Rentenanwartschaften mit geringer Wertdifferenz entstehen würde, was für den Fall verneint wurde, dass der Ausgleichsberechtigte bereits ein Versicherungskonto hat und beide Ehegatten noch keine Rente beziehen. Dies dürfte allerdings auf die weit überwiegende Anzahl der Fälle mit Beteiligung der gesetzlichen Rentenversicherung zutreffen, so dass die Ansicht des OLG Frankfurt am Main insoweit im Ergebnis zu einem nahezu vollständigen Leerlaufen der Regelung des § 18 VersAusglG (und zwar sowohl in der Alternative des Absatzes 1, als auch in der des Absatzes 2) führen würde, was nach hiesigem Verständnis mit der Systematik des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vereinbar ist.

Das Familiengericht "soll" die beiderseitigen Anrechte nicht ausgleichen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegen. Dem Gericht ist damit ein intendiertes Ermessen eingeräumt, das ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall des Nichtausgleichs nur für atypische Fälle zulässt. Das Vorhandensein zweier gesetzlicher Rentenanrechte mit geringer Wertdifferenz und ohne laufenden Rentenbezug der Ehegatten kann allerdings mitnichten als atypischer Fall angesehen werden, für den der Gesetzgeber ein Abweichen von seiner grundsätzlich getroffenen Disposition erlauben wollte. Die Argumentation des OLG Frankfurt am Main unterläuft vielmehr die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers, der gerade unter Abwägung des Verwaltungsaufwands der Versorgungsträger (und zwar aller, also auch der gesetzlichen Rentenversicherung) und des Halbteilungsinteresses der Ehegatten bei einer geringen Wertdifferenz dem Nichtausgleich in der Regel den Vorrang eingeräumt hat, indem unter Hinweis auf den (vermeintlich) geringen - und vom Gesetzgeber anders bewerteten - Verwaltungsaufwand der gesetzlichen Rentenversicherung der Halbteilungsgrundsatz als generell vorzugswürdig angesehen wird, und zwar ohne Einbeziehung irgendwelcher einzelfallbezogener Erwägungen. Es geht aber nicht an, Umstände, die der Gesetzgeber im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis gewichtet hat, schlichtweg anders zu bewerten, ohne dass sonstige Gründe für ein Abweichen von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall vorliegen. Dies lässt sich auch nicht mit der (grundsätzlich zutreffenden) Erwägung, der Halbteilungsgrundsatz bleibe der verfassungsrechtlich gebotene Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und sei im Rahmen von Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drucksache 16/10144, S. 45), begründen. Vielmehr ist das Familiengericht an die Entscheidung des Gesetzesgebers gebunden und kann das Abweichen vom gesetzlichen Regelfall nur durch solche konkreten Gründe rechtfertigen, die nicht bereits Gegenstand der abstrakten gesetzgeberischen Abwägung waren. Es bedarf angesichts der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG einerseits und dem den Versorgungsträgern durch die Umsetzung des Versorgungsausgleichs unbestreitbar entstehenden Aufwand (sei er nun "unverhältnismäßig" hoch oder nicht) andererseits keiner näheren Erörterung, dass sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung im Rahmen der ihm eingeräumten Dispositionsbefugnis bewegt hat und die Ehegatten nicht etwa durch den regelhaften Nichtausgleich geringfügiger Anrechte oder geringer Wertdifferenzen in ihren Grundrechten verletzt sind.

Auf einem ganz anderen Blatt steht, ob es rechtspolitisch wünschenswert wäre, im Falle gesetzlicher Rentenanrechte stets einen Ausgleich durchzuführen. Dies würde allerdings nach Auffassung des Gerichts eine entsprechende gesetzgeberische Wertungsänderung erfordern und kann nicht durch eine die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung und -anwendung überschreitende Rechtsprechung "hingebogen" werden.

Dem hiesigen Verständnis der Gesetzessystematik steht auch nicht entgegen, dass der BGH (FamRZ 2012, 192) den ausnahmsweisen Ausgleich eines gesetzlichen Ost-Anrechts mit geringem Ausgleichswert nach § 18 Abs. 2 VersAusglG genau damit gerechtfertigt hat, dass dem Versorgungsträger dadurch kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Denn zum einen wurde in dieser Entscheidung nicht die abstrakte Wertung des Gesetzgebers umgekehrt, sondern eine konkrete Einzelfallabwägung angestellt. In dem zugrunde liegenden Fall waren aufgrund beiderseitiger West-Anrechte der Ehegatten ohnehin Umbuchungen durch die gesetzliche Rentenversicherung auf den Versicherungskonten vorzunehmen. Weil Ost-Anrechte auf demselben Versicherungskonto verwaltet werden wie West-Anrechte, musste für den Ausgleichsberechtigten kein neues Konto eingerichtet oder geführt werden. Auch eine Splitterversorgung stand nicht zu befürchten, nachdem die gesetzliche Rentenversicherung aus Ost- und West-Anrechten im Ergebnis eine einheitliche Rente auszahlt, so dass der BGH zu dem Ergebnis kam, dass ein zusätzlicher Ausgleich des Ost-Anrechts im Hinblick auf den Aufwand der gesetzlichen Rentenversicherung kaum ins Gewicht falle. Zum anderen stellt bereits die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10144, S. 60) ausdrücklich klar, dass im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG in der Regel von einem Ausgleich abgesehen werden soll, weil für den zuständigen Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstünde. Wenn diese Annahme nicht erfüllt ist, weil bei einer internen Teilung aufgrund bestehender Versicherungskonten gar kein "neuer" Anwärter aufgenommen werden muss, ist ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall des Nichtausgleichs durchaus geboten.

Auch soweit der BGH in der genannten Entscheidung einen Ausgleich des (für sich betrachtet) geringfügigen West-Anrechtes des Ehemannes vorgesehen hat, lässt sich dieses Ergebnis mit dem hiesigen Systemverständnis in Einklang bringen, und zwar ohne dass zur Begründung der Grundsatz, auf gleichartige Anrechte i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG finde § 18 Abs. 2 VersAusglG generell keine Anwendung, hätte aufgestellt werden müssen, der in der Praxis zu erheblichen Problemen führt (vgl. hierzu Schwamb, FamRB 2012, 89). Denn auch insoweit wären die Erwägungen, dass das nicht geringfügige West-Anrecht der Ehefrau auszugleichen war (also ohnehin Umbuchungen erforderlich wurden), kein neues Rentenkonto errichtet werden musste und keine Splitterversorgungen entstehen würden, ausreichend gewesen, um ein Abweichen vom Regelfall des § 18 Abs. 2 VersAusglG zu rechtfertigen. Gleiches gilt für eine andere Entscheidung des BGH (FamRZ 2012, 189), in welcher der Ausgleich drei verschiedener Bausteine einer bei ein und demselben Versorgungsträger bestehenden betrieblichen Altersversorgung durchgeführt wurde, und zwar entgegen § 18 Abs. 2 VersAusglG auch für den Baustein, dessen Ausgleichswert für sich betrachtet unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG lag. Dies wurde damit gerechtfertigt, dass die externe Teilung aller Anrechte vorgesehen war und im Falle einer externen Teilung von vornherein ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber im Blick gehabten Verwaltungsaufwandes wie beim gesetzlichen Leitbild der internen Teilung (Aufnahme eines neues Anwärters etc.) nicht anfalle. Hätte der Gesetzgeber indessen im Falle einer externen Teilung dem Halbteilungsgrundsatz generell Vorrang einräumen wollen, weil der Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers bei der Durchführung gering ist, hätte er § 18 VersAusglG auf die Fälle der internen Teilung beschränken können und müssen. Der vom BGH vorgenommene Ausgleich der geringfügigen Anrechte war allein deshalb sachgerecht, weil die beiden anderen Bausteine ohnehin ausgeglichen wurden und durch den Ausgleich des dritten - geringfügigen - Anrechts das Entstehen eine Splitterrente nicht zu befürchten stand, nachdem für alle drei Bausteine derselbe Zielversorgungsträger gewählt worden war, welcher der ausgleichsberechtigten Ehefrau eine einheitliche Rente aus einer Hand gewähren wird. Auch hier hat der BGH einen Grundsatz (bei externer Teilung kein Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers und daher entgegen § 18 VersAusglG Ausgleich des geringfügigen Anrechts) aufgestellt, der nicht nötig gewesen wäre, um zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen und der Folgeprobleme aufwirft, wenn man die Fälle in den Blick nimmt, in denen ein geringfügiges Anrecht, das extern zu teilen wäre, vorhanden ist, ohne dass weitere extern zu teilenden Anrechte im Raum stehen. Für diese Fälle muss es bei der gesetzlichen Regel des § 18 Abs. 2 VersAusglG bleiben, von der aus Gründen der individuellen Versorgungssituation der Ehegatten abgewichen werden kann (ebenso Weil, FamRB 2012, 75), denn jedenfalls für den Zielversorgungsträger entsteht in der Regel durch die externe Teilung ein Aufwand, der durch § 18 Abs. 2 VersAusglG vermieden werden sollte.

Die den genannten BGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Konstellationen machen auch nochmals deutlich, dass die Problematik des vorliegenden Falles eine vollständig andere ist. Während in den vom BGH entschiedenen Fällen ohnehin ein Tätigwerden durch den Versorgungsträger erforderlich, und nur umstritten war, ob bei dieser Gelegenheit noch weitere Anrechte bei demselben ausgeglichen werden sollen, geht es vorliegend darum, ob überhaupt die - einzig im Raum stehende - Umbuchung zu veranlassen ist oder die gesetzliche Rentenversicherung schlicht keinerlei Tätigkeit entfalten muss. Der BGH (FamRZ 2012, 192) hat zutreffend ausgeführt, dass nur der Nicht-Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG jeglichen Verwaltungsaufwand entfallen lasse. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.

Abgesehen davon ist nach Auffassung des Gerichts die These des im oben zitierten Beschluss des OLG Frankfurt am Main, der - nicht "unverhältnismäßig" hohe - Teilungsaufwand des Versorgungsträgers beschränke sich auf die Prüfung der gerichtlichen Entscheidung und die Umbuchung der Differenz der Entgeltpunkte auf das entsprechende Versicherungskonto, schon im Ausgangspunkt nicht zutreffend. Zunächst kann sich bereits die Prüfung der gerichtlichen Entscheidung als durchaus zeitaufwändig darstellen, wenn man sich die (in der Praxis wohl gar nicht so seltenen Fälle) von Schreibversehen, die in Berichtigungsbeschlüssen zu korrigieren sind, vor Augen führt. Darüber hinaus erhalten beide Ehegatten nach der erfolgten Umbuchung eine schriftliche Mitteilung über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der im Ergebnis ausgleichpflichtige Ehegatte wird zusätzlich darüber informiert, dass er die geminderten Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung gem. § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wieder auffüllen kann. Macht er davon Gebrauch, entsteht weiterer Aufwand für den Versorgungsträger. Wenn der im Ergebnis ausgleichsberechtigte Ehegatte vor dem anderen stirbt und höchstens 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten hat, findet eine Anpassung nach § 37 VersAusglG statt (keine weitere Kürzung der Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten und Rückzahlung etwaiger, nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gezahlter Beiträge), über welche der Versorgungsträger mit weiterem Aufwand gem. § 38 VersAusglG zu entscheiden hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht pauschal behaupten, der gesetzlichen Rentenversicherung entstünde kein nennenswerter Aufwand, wenn Anrechte mit geringer Wertdifferenz ausgeglichen werden. Diesem unbestreitbaren Aufwand des Versorgungsträgers steht zuweilen keinerlei Ertrag gegenübersteht, vor allem wenn es sich um Wertdifferenzen im Cent-Bereich handelt, die keine spürbare Rentenveränderung nach sich ziehen. Nach der Auffassung des OLG Frankfurt am Main wären konsequenterweise auch solche Cent-Beträge auszugleichen. Sollte dann doch eine Einschränkung für Kleinst-Anrechte vorgenommen werden, würde sich die Frage nach der Höhe stellen, die der Gesetzgeber bereits abschließend in § 18 Abs. 3 VersAusglG beantwortet hat.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/10144, S. 61) ist bei der Frage, wann dem Halbteilungsgrundsatz trotz einer geringen Differenz der Ausgleichswerte gegenüber dem Verwaltungsaufwand der Versorgungsträger der Vorrang gegeben werden kann, maßgeblich auf die Versorgungssituation der Ehegatten abzustellen:

"Nach Absatz 3 Satz 1 hat das Gericht anhand des Einzelfalls zu prüfen, ob trotz geringfügiger Differenz- bzw. Ausgleichswerte ausnahmsweise ein Ausgleich geboten ist, und zwar insbesondere in Anbetracht der gegenseitigen Ausgleichswerte. Hierbei kommt es also auf die Versorgungssituation der Ehegatten an. In den Fällen des Absatzes 1 könnten es besondere Umstände, wie beispielsweise die offenkundig herausragende Dynamik eines Anrechts oder dessen besonders großzügige Leistungsvoraussetzungen, geboten erscheinen lassen, den anderen Ehegatten daran teil- haben zu lassen. In den Fällen des Absatzes 2 wäre auch denkbar, dass es der ausgleichsberechtigten Person gerade durch einen geringfügigen Ausgleich gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist. Auch kann eine Teilung ausnahmsweise erforderlich sein, wenn die insgesamt ausgleichsberechtigte Person dringend auf den Wertzuwachs angewiesen ist. Schließlich kommen Fälle in Betracht, bei denen ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat."

Bei beiderseitigen gesetzlichen Anrechten mit geringer Wertdifferenz hat somit ein Hin-und-her-Ausgleich grundsätzlich zu unterbleiben (ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1742) es sei denn die Versorgungssituation der Ehegatten (und nicht allein der - als gering bewertete - Verwaltungsaufwand der Versorgungsträger) gebietet ein Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall. Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund geht in ihrer umfangreichen Broschüre zum "Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung" (12. Auflage, § 18 VersAusglG Ziff. 2.1, S. 302) davon aus, dass im Falle gleichartiger Anrechte mit geringer Wertdifferenz von der Teilung abgesehen werden kann. Dementsprechend sind vorliegend die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auszugleichen, weil die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG ist und ein Ausgleich unter Berücksichtigung der konkreten Versorgungssituation der Ehegatten nicht geboten erscheint. Bei der errechneten Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte in Höhe von 1.011,25 €€ würde sich bei einem Ausgleich der Anrechte für die Antragstellerin eine Rentenerhöhung in Höhe von (derzeit) 4,32 €€ monatlich ergeben. Die Antragstellerin wurde am 08.10.1985, der Antragsgegner am 14.03.1982 geboren. Beide sind vollschichtig erwerbstätig, konnten während der Ehezeit (annähernd gleich hohe) Versorgungsanrechte erwerben und haben keine Erwerbsnachteile im Hinblick auf eine etwaige Kindererziehung erlitten. Angesichts des Alters der Antragstellerin und der dadurch bedingten Möglichkeit, auch künftig weitere Altersvorsorgeanwartschaften zu erwerben, erscheint es ausgeschlossen, dass sie auf die Übertragung einer Rente von monatlich 4,32 €€ angewiesen sein wird. Gegenteiliges hat sie auch nicht vorgetragen.

2. Die Anrechte bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG und bei der Union Investment Service Bank AG

Bezüglich der betrieblichen und privaten Anrechte der Ehegatten müsste - wäre die oben zitierte Auffassung des OLG Frankfurt am Main zutreffend - konsequenterweise jeweils im Einzelnen geprüft werden, welcher Aufwand den Versorgungsträgern durch den Ausgleich von beiderseitigen Anrechten mit geringer Wertdifferenz entstehen würde. Könnte eine Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG erfolgen, dürfte zumal bei der Verwaltung von privaten Deckungskapitalkonten durch den Ausgleich ein ähnlich geringer Aufwand wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen, der dann ebenso wie dort einen Ausgleich gebieten müsste, vor allem wenn der Versorgungsträger keine oder im Vergleich zu den Ausgleichswerten nur sehr geringe Teilungskosten erhebt. Ebenso wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung geht das Gericht aber auch für die betrieblichen und privaten Anrechte davon aus, dass ein etwaig geringer Aufwand der Versorgungsträger bei der Umsetzung des Versorgungsausgleichs für sich allein nicht geeignet ist, einen Ausgleich entgegen der gesetzlichen Regel des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu rechtfertigen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1742 für beiderseitige Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Nachdem die Antragstellerin auch bezüglich der dieser Anrechte, die noch geringere Wertdifferenzen als die gesetzlichen Anrechte der Ehegatten aufweisen, keine in der Versorgungssituation der Ehegatten wurzelnden Gründe für ein Abweichen von der Regel des § 18 Abs. 1 VersAusglG vorgebracht hat, sind auch diese Anrechte nicht auszugleichen.

3. Die Summe der Differenzen der Ausgleichswerte

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Summe der Wertdifferenzen aller drei beiderseitigen Anrechte der Ehegatten mit einem Betrag von 2.943,62 €€ (1.011,25 €€ + 1.069,00 €€ + 863,37 €€) unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 3.318,00 €€ liegt, so dass es auf die Frage, ob ein (gegebenenfalls teilweiser) Ausgleich ausnahmsweise geboten ist, wenn allein die Summe einzelner Anrechte mit geringen Ausgleichswerten oder die Summe der Wertdifferenzen gleichartiger Anrechte die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, nicht ankommt (insoweit ohnehin ablehnend OLG Frankfurt NJW 2012, 3316).

Dies führt zu folgender Zusammenfassung:

Zu 1.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXX) mit dem Ausgleichswert von 1,9825 Entgeltpunkten unterbleibt der Ausgleich.

Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (Bestandsnummer XXX) mit dem Ausgleichswert von 1.750,00 €€ unterbleibt der Ausgleich.

Zu 3.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG (UniProfiRente-Depot XXX) mit dem Ausgleichswert von 1.900,47 €€ unterbleibt der Ausgleich.

Zu 4.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXX) mit dem Ausgleichswert von 2,1360 Entgeltpunkten unterbleibt der Ausgleich.

Zu 5.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (Bestandsnummer XXX) mit dem Ausgleichswert von 2.819,00 €€ unterbleibt der Ausgleich.

Zu 6.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Union Investment Service Bank AG (UniProfiRente-Depot XXX) mit dem Ausgleichswert von 2.763,84 €€ unterbleibt der Ausgleich.

C) Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Ehescheidung

Der Ausspruch zur Ehescheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Kirchhain, Niederrheinische Straße 32, 35274 Kirchhain, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Begründung ist bei dem Oberlandesgericht Kassel einzureichen.

Versorgungsausgleich

Der Ausspruch zum Versorgungsausgleich kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Kirchhain, Niederrheinische Straße 32, 35274 Kirchhain, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Dr. Recknagel