OLG Frankfurt vom 20.04.1999 (2 WF 91/99)

Stichworte: Vereinfachtes Verfahren, Einwendungen, Beschwerdegründe
Normenkette:
Orientierungssatz: Nach § 648 ZPO zulässige Einwendungen können als Beschwerdegründe auch dann vorgebracht werden, wenn zuvor im Anhörungsverfahren eine Einlassung unterblieben ist (Zöller/Philippi ZPO 21. Auflage, § 652 Rdnr. 3).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Bloch am 20. April 1999 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Melsungen vom 12. März 1999 Az.: 6 FH 1/99 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

G r ü n d e :

Mit Antrag vom 20.01.1999 hat die Antragstellerin, vertreten durch den Kreisausschuß des Schwalm-Eder-Kreises als Beistand gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO die Festsetzung von Kindesunterhalt begehrt. Nachdem der Antragsgegner der Aufforderung des Amtsgerichts, binnen eines Monats Einwendungen gegen den Antrag vorzubringen, nicht nachgekommen ist, hat das Amtsgericht am 12. März 1999 antragsgemäß den vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Unterhalt festgesetzt.

Gegen diesen, ihm am 17.03.1999 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 19.03.1999 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Der Antragsgegner erhebt unter anderem unter Verwendung des amtlichen Vordrucks Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt, die sich auf nicht gegebene Leistungsfähigkeit stützen. Er erklärt sich dabei im entsprechenden Antragsvordruck bereit, an die Antragstellerin, beginnend ab 01.12.1998 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 225,41 DM zu zahlen, und verpflichtet sich zur Erfüllung für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluß gemäß § 652 Abs. 1 ZPO statthaft und, da auch ansonsten frist- und formgerecht eingelegt, zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. In dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger kann der Antragsgegner nach § 648 Abs. 2 BGB Einwendungen nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und daß er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruches verpflichtet, und wenn er ferner unter Verwendung des amtlichen Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte,sein Vermögen und seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt sowie über seine Einkünfte Belege vorlegt. Diesen Anforderungen wird der Antragsgegner mit seinem Vorbringen in der Beschwerde gerecht. Dieses Vorbringen ist auch wie auch sonst gemäß § 570 ZPO im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Nach § 648 ZPO zulässige Einwendungen können als Beschwerdegründe auch dann vorgebracht werden, wenn zuvor im Anhörungsverfahren eine Einlassung unterblieben ist (Zöller/Philippi ZPO 21. Auflage, § 652 Rdnr. 3). Der Erlaß eines Festsetzungsbeschlusses nach § 649 ZPO setzt voraus, daß keine oder lediglich nach § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO zurückzuweisende oder nach § 648 Abs. 2 ZPO unzulässige Einwendungen erhoben worden. Dies ist nunmehr nicht der Fall, so daß der vom Amtsgericht erlassene Festsetzungsbeschluß aufzuheben war. Eine teilweise Aufrechterhaltung in Höhe des vom Antragsgegner anerkannten Unterhaltsbetrages kam nicht in Betracht. Zwar kann nach § 650 ZPO durch Beschluß eine Festsetzung des Unterhaltes in dieser Höhe erfolgen. Ein Erlaß dieses vom Beschluß nach § 649 ZPO zu unterscheidenden Vollstreckungstitels setzt aber einen entsprechenden Antrag des Antragstellers voraus. Auf die Möglichkeit einer entsprechenden Antragstellung wird das Amtsgericht den Antragsteller in dem von dort weiter zu betreibenden Verfahren hinzuweisen haben. Soweit ein Feststellungsbeschluß nicht ergehen kann ist die Sache vom Amtsgericht auf Antrag in das streitige Verfahren überzuleiten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Antragsgegner nach § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.

Schreiber Krämer Bloch