OLG Frankfurt vom 27.04.1999 (2 WF 90/99)

Stichworte: PKH, Vermögenseinsatz, Schonvermögen
Normenkette: ZPO 115, BSHG 88
Orientierungssatz: Die Antragstellerin hat gemäß § 115 Abs. 2, 88 BSHG ihr Vermögen bis auf einen kleineren Barbetrag (§§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, 1 Abs. 1 Nr. 1b VO zu § 88 Abs. 2 Ziff.8, Abs. 4 BSHG) von 4.500 DM einzusetzen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 27. April 1999 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgericht Kassel vom 3. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ihren am 25. November 1998 beim Amtsgericht eingereichten Scheidungsantrag. Im Rahmen einer zwischen den Parteien bereits erfolgten Vermögensauseinandersetzung ist der Antragstellerin ein größerer Betrag zugeflossen, den sie in Höhe von 50.000 DM in Sparzertifikaten und Sparbriefen und in Höhe von 76.000 DM in einem Wertpapierdepot angelegt hat.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die beantragte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, daß die Antragstellerin in der Lage sei, unter Einsatz ihres Vermögens die Prozeßkosten zu bestreiten.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, sie benötige das angelegte Kapital zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, weil nicht damit zu rechnen sei, daß der Antragsgegner ausreichenden Unterhalt werde leisten können.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Antragstellerin hat gemäß § 115 Abs. 2, 88 BSHG ihr Vermögen bis auf einen kleineren Barbetrag (§§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, 1 Abs. 1 Nr. 1b VO zu § 88 Abs. 2 Ziff.8, Abs. 4 BSHG) von 4.500 DM einzusetzen. Eine Ausnahme für den Fall, daß das Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt wird, sieht das Gesetz auch für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht vor. Im übrigen wären selbst bei einem Gegenstandswert von 200.000 DM voraussichtlich nicht mehr als 13.095 DM an Prozeßkosten aufzuwenden, so daß der Antragstellerin noch über 110.000 DM zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in den nächsten Jahren verblieben. Bei Vorhandensein von Geldvermögen dieser Größenordnung kommt eine Inanspruchnahme staatlicher Mittel zur Prozeßführung nicht in Betracht.

Nach allem war die Beschwerde mit der in den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Kostenfolge zurückzuweisen.

Schreiber Kirsch Krämer