OLG Frankfurt vom 24.03.1999 (2 WF 72/99)

Stichworte: Zwangsgeld, Zuwiderhandlung, Festsetzung, Sanktion
Normenkette: FGG 33
Orientierungssatz: Anders als § 890 ZPO, bei dem schon eine einmalige Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot endgültig das Ordnungsgeld entstehen läßt, unabhängig davon, wie der Schuldner sich in Zukunft verhält, bezweckt das Zwangsgeld nach § 33 FGG ausschließlich, den Verpflichteten zu künftigem Wohlverhalten zu veranlassen, soll aber nicht bereits abgeschlossene Zuwiderhandlungen nachträglich sanktionieren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 24. März 1999 beschlossen:

Der Beschluß des Amtsgerichts Kirchhain vom 24. Februar 1999 betreffend die Festsetzung von Zwangsgeld sowie der Nichtabhilfebeschluß vom 10. März 1999 werden aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im übrigen tragen die Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte.

G r ü n d e :

Die Parteien haben am 17. August 1989 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder Simon, geboren am 31. Januar 1990, und Marius, geboren am 7. April 1992, hervorgegangen sind. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 15. Juli 1997 - insofern seit dem 17. Dezember 1997 rechtskräftig - geschieden. Zugleich wurde die elterliche Sorge über die Kinder auf die Antragstellerin übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1997 haben die Parteien eine vom Gericht genehmigte Umgangsregelung dahin getroffen, daß der Antragsgegner die Kinder von freitags nach Schul- bzw. Kindergartenschluß bis sonntags 18:00 Uhr an jedem ungeraden Kalenderwochenende sowie jeweils noch einmal in der Woche zu sich nehmen durfte. Während der Zeit, in der sich die Kinder bei ihm befanden, hat der Antragsgegner die Kinder einem Kinderpsychologen vorgestellt und auch Erkundigungen über ihr Umfeld sowie über die Antragstellerin bei Schulen und Privatpersonen eingezogen.

Durch Beschluß vom 23. Oktober 1998 hat das Amtsgericht angeordnet, daß der Antragsgegner die Begutachtung der Kinder und jegliche Weiterführung der Begutachtung durch Informationseinholung über die Kinder und die Kindesmutter bei dritten Personen, Behörden, Schulen und ggf. weiteren Informanten zu unterlassen hat, und ihm weiterhin aufgegeben, durch die von ihm beauftragte Stelle gegenüber dem Gericht bestätigen zu lassen, daß der Gutachtenauftrag widerrufen ist. Zugleich hat das Amtsgericht für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 3.000,00 DM angedroht.

Gegen diesen Beschluß hat sich der Antragsgegner insofern mit seiner Beschwerde gewandt, als ihm die Bestätigung von dritter Seite aufgegeben worden ist. Diesen Teil des Beschlusses hat der Senat mit Beschluß vom 7. Januar 1999 -2 UF 410/98 -aufgehoben.

Nach Erlaß des Beschlusses vom 23. Oktober 1998 hat der Antragsgegner die Kinder dem Gutachter nicht mehr vorgestellt und auch keine Ermittlungen mehr bei Behörden oder dritten Personen geführt. Das Gutachten mußte lediglich noch schriftlich abgesetzt werden. Der Antragsgegner hat im Februar 1999 den Sachverständigen darum gebeten, das Gutachten nunmehr schriftlich fertigzustellen, da seine Rechtsanwälte dies benötigten. Das Gutachten ist ihm in der Folgezeit übermittelt worden.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 DM festgesetzt und dies damit begründet, daß er gegen das Verbot zuwidergehandelt habe, die Begutachtung fortzusetzen, wozu auch Fertigstellung und Aushändigung des Gutachtens gehörten.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, daß er nicht dem Beschluß vom 23. Oktober 1998 zuwidergehandelt habe, weil ihm seinerzeit nicht verboten worden sei, sich das Gutachten aushändigen zu lassen.

Die Beschwerde ist gemäß § 19 FGG zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Zwangsgeldbeschlusses.

Nach Auffassung des Senats ist schon zweifelhaft, ob § 33 FGG überhaupt zur Anwendung kommen könnte, selbst wenn es dem Antragsgegner mit Beschluß vom 23. Oktober 1998 verboten worden wäre, sich das schriftliche Gutachten aushändigen zu lassen. Denn anders als § 890 ZPO, bei dem schon eine einmalige Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot endgültig das Ordnungsgeld entstehen läßt, unabhängig davon, wie der Schuldner sich in Zukunft verhält, bezweckt das Zwangsgeld nach § 33 FGG ausschließlich, den Verpflichteten zu künftigem Wohlverhalten zu veranlassen, soll aber nicht bereits abgeschlossene Zuwiderhandlungen nachträglich sanktionieren.

Diese Frage kann jedoch letzten Endes deshalb dahinstehen, weil die nach objektiven Kriterien vorzunehmende Auslegung des Beschlußtenors vom 23. Oktober 1998 nicht erkennen läßt, daß dem Antragsgegner verboten worden wäre, das Gutachten entgegen zu nehmen. Bei der Auslegung eines zu vollstreckenden Titels kommt es allein darauf an, wie die getroffenen Anordnungen aus objektiver Sicht zu verstehen sind; auf die subjektive Vorstellung des Schuldners kommt es nicht an. Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß das Vollstreckungsorgan regelmäßig nur den Titel selbst mit Begründung in Händen hat, jedoch über keinerlei Kenntnisse über den Gang des zugrundeliegenden Verfahrens verfügt.

Im Rahmen dieser Auslegung hat der vom Senat aufgehobene Teil des Beschlusses außer Betracht zu bleiben.

Das Amtsgericht hat im ersten Absatz seines Beschlusses vom 23. Oktober 1998 dem Antragsgegner erkennbar verbieten wollen, nur solche Maßnahmen zu unterlassen, die einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kinder oder der Antragstellerin darstellen konnten und die mit der Exploration durch den Sachverständigen in unmittelbarem Zusammenhang standen. Der Antragsgegner hatte hiernach zum einen die "Begutachtung der Kinder zu unterlassen". Für sich genommen könnte diese Wendung zwar auch die Erstellung des schriftlichen Gutachtens und dessen Aushändigung an den Antragsgegner mit umfassen. Aus dem Zusammenhang mit dem zweiten Halbsatz ergibt sich jedoch das Gegenteil. Hiernach sollte der Antragsgegner außerdem "jegliche Weiterführung der Begutachtung durch Informationseinholung über die Kinder und die Kindesmutter unterlassen". Hieraus wird deutlich, daß das Amtsgericht mit der Unterlassung der Begutachtung der Kinder offenkundig die Unterlassung von Begutachtungsmaßnahmen und -untersuchungen der Kinder selbst meinte und durch Hinzufügung des zweiten Halbsatzes sicherstellen mußte, daß auch Ermittlungen im Umfeld der Kinder eingestellt werden.

Dafür daß das Amtsgericht den Fall, diese Ermittlungen könnten bereits abgeschlossen sein und nur noch die schriftliche Niederlegung des Gutachtens wäre noch erforderlich, nicht in Betracht gezogen hat, spricht die Begründung des Beschlusses. Die gesamte Argumentation beruht nämlich darauf, daß durch die psychologische Begutachtung in die Persönlichkeitsrechte der Kinder und der Mutter eingegriffen wird, die deshalb nicht verpflichtet ist, Maßnahmen zur Begutachtung zu dulden. Das Amtsgericht beanstandet nämlich insbesondere, daß der Antragsgegner unbefugt in der Vergangenheit Ermittlungen dieser Art eingezogen hat und auch für die Zukunft die Weiterführung solcher Maßnahmen zu befürchten ist.

Das Amtsgericht hätte bei Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage die Möglichkeit gehabt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Gutachtenauftrag zu kündigen und die Entgegennahme des fertigen Gutachtens abzulehnen. Diese mit konkretem vollstreckungsfähigem Inhalt ausgestattete Regelung hat das Amtsgericht jedoch nicht getroffen.

Nach allem kann eine Zuwiderhandlung des Antragsgegners gegen die Anordnungen im Beschluß des Amtsgerichts vom 23. Oktober 1998 nicht festgestellt werden, so daß die Festsetzung des Zwangsgeldes aufzuheben war.

Inwieweit der Antragsgegner in späteren Verfahren berechtigt sein wird, daß von ihm eingeholte Gutachten zu verwerten, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13a FGG, 131 Abs. 3 KostO.

Schreiber Krämer Kirsch