OLG Frankfurt vom 06.03.2002 (2 WF 72/02)

Stichworte: FGG-Erstbeschwerde, Einzelrichterzuweisung, entsprechende Auslegung
Normenkette: FGG 30 Abs. 1 S. 3, ZPO 526, GVG 119 Abs. 1 Nr. 2
Orientierungssatz: Auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit können(Erst-) Beschwerdeverfahren entsprechend § 526 ZPO bei entsprechender Auslegung des § 30 Abs. 1 S. 3 FGG dem Einzelrichter zugewiesen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter Bielefeldt, Krämer und Kirsch am 6. März 2002 beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird in entsprechender Anwendung der §§ 30 Abs. 1 Satz 3 FGG, 526 Abs. 1 ZPO auf Richter Krämer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen

Gründe:

Das Beschwerdeverfahren betrifft eine Entscheidung, die von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die darüber hinaus keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 526 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Deshalb hält es der Senat in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG geboten, das Beschwerdeverfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter zu übertragen. Zwar ist in § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG die entsprechende Anwendung des § 526 ZPO für das Verfahren vor den Oberlandesgerichten nicht vorgesehen. Gleichwohl hält der Senat die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung für geboten, weil die Beschränkung auf das Beschwerdeverfahren vor den Landgerichten offenkundig auf einem Versehen im Gesetzgebungsverfahren beruht. Aus der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Bundestagsdrucksache 14/4722) zu der Ergänzung des § 30 FGG (Seite 130) ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nur als Gericht der weiteren Beschwerde tätig werden sollen. Denn in der Begründung zu Art. 13 (Nr. 2) heißt es wörtlich: "Deshalb soll nach dem Entwurf die Zivilkammer auch in Beschwerdeverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen und keine grundsätzliche Bedeutung haben, die Sache auf eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen können. Über die weitere Beschwerde sollen hingegen wie bisher die Zivilsenate der Oberlandesgerichte oder Bayerischen Obersten Landesgerichts entscheiden, ohne dass die Möglichkeit einer Übertragung besteht, weil in diesen Fällen das Gericht die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft."

Hierbei ist übersehen worden, dass die Oberlandesgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG über die Erstbeschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichtes zu entscheiden haben und in diesen Verfahren das Landgericht als Beschwerdeinstanz "übersprungen" wird. Wenn aber schon den Landgerichten die Befugnis eingeräumt wird, die Entscheidung über die Beschwerde einem Einzelrichter zuzuweisen, muss dies erst recht für die Oberlandesgerichte gelten. Dies gilt um so mehr, als es § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG in der Hauptsache selbst, also in Verfahren über die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO, in dem auf § 526 ZPO Bezug genommen wird, ermöglicht, das Verfahren dem entscheidenden Einzelrichter zuzuweisen.

Bielefedt Kirsch Krämer