OLG Frankfurt vom 18.03.1999 (2 WF 70/99)

Stichworte: Stufenklage, Folgesache, PKH, Erstreckung
Normenkette: ZPO 624 Abs. 2
Orientierungssatz: Erstreckung der PKH auf Folgesachen: Allerdings kann im Rahmen des Verbundverfahrens auch der Auskunftsanspruch gemäß den §§ 1587 e, 1580 BGB geltend gemacht werden, indem - vergleichbar mit der Stufenklage - dem eigentlichen Versorgungsausgleichsverfahren eine "erste Stufe", nämlich der Antrag auf Auskunftserteilung vorgeschaltet wird (vgl. zum Ganzen Palandt-Diederichsen, BGB, 58.Aufl., Rdn.2 zu § 1587 e BGB).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 18.März 1999 beschlossen

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Biedenkopf vom 28.Dezember 1998 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Antragstellerin bereits durch Beschluß des Amtsgerichts Biedenkopf vom 6. August 1998 (3 F 320/98) die beantragte Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

G r ü n d e :

Die Parteien haben am 21.Juli 1995 die Ehe geschlossen, und sie leben seit Mitte 1997 getrennt. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Ehescheidung. Hierfür hat das Amtsgericht ihr mit Beschluß vom 6.August 1998 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Mit Verfügung vom 14.August 1998 hat das Amtsgericht die Parteien unter Übersendung eines Vordrucks aufgefordert, Angaben zu den erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung zu machen. Weil der Antragsgegner dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, hat ihm das Amtsgericht mit Verfügung vom 5.November 1998 hierfür eine Frist bis zum 1.Dezember 1998 gesetzt und zugleich ein Zwangsgeld von 300 DM angedroht. Mit Beschluß vom 22.Dezember 1998 hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Trotz Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses ist der Antragsgegner nach wie vor untätig geblieben.

Bereits am 19.November 1998 hat die Antragstellerin einen "Antrag auf Auskunftserteilung in der Folgesache Versorgungsausgleich" eingereicht. Mit Schriftsatz vom 18.Dezember 1998 hat sie hierfür die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat diese Anträge als nicht im Ehescheidungsverfahren gestellt angesehen und unter Zuteilung eines neuen Aktenzeichens das Verfahren von Ehescheidungsverfahren getrennt weiter betrieben.

Durch den angefochtenen Beschluß hat es den Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil eine Partei, welche die Prozeßkosten aus eigenen Mitteln aufzuwenden hätte, zunächst den Erfolg des bereits eingeleiteten Verfahrens nach § 11 VAHRG abwarten würde.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sich darauf beruft, daß der Auskunftsanspruch der Ehegatten untereinander unabhängig von den Möglichkeiten des Familiengerichtes nach § 11 VAHRG bestehe.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 127 ZPO zulässig. Sie führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, verbunden mit der Feststellung, daß der Auskunftsantrag von der bereits für das Ehescheidungsverfahren bewilligten Prozeßkostenhilfe mit umfaßt wird.

Gemäß § 624 Abs. 2 ZPO erstreckt sich die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich, gleichgültig, ob in diesem Verfahren ein Antrag gestellt wird oder die Ermittlung der Grundlagen des Versorgungsausgleichs dem Familiengericht überlassen wird. Allerdings kann im Rahmen des Verbundverfahrens auch der Auskunftsanspruch gemäß den §§ 1587 e, 1580 BGB geltend gemacht werden, indem - vergleichbar mit der Stufenklage - dem eigentlichen Versorgungsausgleichsverfahren eine "erste Stufe", nämlich der Antrag auf Auskunftserteilung vorgeschaltet wird (vgl. zum Ganzen Palandt-Diederichsen, BGB, 58.Aufl., Rdn.2 zu § 1587 e BGB). Im Rahmen dieses Geltungsbereiches der Prozeßkostenhilfe für das Verbundverfahren ist der zusätzliche Auskunftsantrag nicht mit besonderen, die Staatskasse belastenden Kosten verbunden und wird deshalb von der Prozeßkostenhilfe umfaßt. Nach überwiegender Ansicht, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, kommt bei einer Stufenklage nur die einheitliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für beide Stufen in Betracht, weil nach § 18 GKG für die Berechnung der Verfahrenskosten nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich ist. Dies ist hier in jedem Falle das Verfahren über den (bezifferten) Versorgungsausgleich. Deshalb erscheint der rein deklaratorische Ausspruch geboten, daß auch für den Auskunftsantrag Prozeßkostenhilfe bereits bewilligt ist.

Das Amtsgericht hat zwar den Antrag auf Auskunftserteilung als auf die Einleitung eines außerhalb des Verbundverfahrens zu führenden Rechtsstreits gerichtet angesehen. Dies ist jedoch mit dem eindeutigen Wortlaut der Antragsschrift vom 12.November 1998 nicht vereinbar. Dort ist sowohl das Aktenzeichen des Verbundverfahrens angegeben als auch klargestellt, daß es sich um einen Antrag "in der Folgesache Versorgungsausgleich" handeln soll. Dies hat die Antragstellerin noch einmal in ihrer Beschwerdeschrift vom 25.Februar 1999 ausdrücklich bekräftigt.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus Nr.1952 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 2 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.

Schreiber Kirsch Krämer