OLG Frankfurt vom 05.03.1999 (2 WF 52/99)

Stichworte: Hausrat, Computer, berufliche Verwendung, einstweilige Anordnung, Anfechtbarkeit
Normenkette: FGG 19 Abs. 1
Orientierungssatz: Zugehörigkeit eines Personal-Computers zum Hausrat; zur Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung im Hausratsverfahren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 5. März 1999 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Korbach vom 4. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Beschwerdewert: bis 600 DM).

G r ü n d e :

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die jetzt 14jährige Corinna und die jetzt 9jährige R. hervorgegangen. Die Parteien leben dauerhaft getrennt. Die Kinder sind in der Obhut der Antragstellerin verblieben, die nach wie vor die eheliche Wohnung bewohnt. Im Jahre 1996, also noch während der Zeit des Zusammenlebens, haben die Parteien einen Personal-Computer mit CD-Rom-Laufwerk, Bildschirm, Drucker und Computertisch angeschafft. Der Computer wurde von der Antragstellerin zur Erledigung von Schreibarbeiten in Heimarbeit und vom Antragsgegner zur Erstellung der Speisekarten für sein Restaurant eingesetzt; außerdem nutzten die Kinder den Computer zum Spielen sowie für Lernprogramme.

Am 19. Januar 1999 hat der Antragsgegner den Computer nebst Zubehör aus der Ehewohnung entfernt und in sein Restaurant verbracht. Im vorliegenden Verfahren strebt die Antragstellerin die Zuweisung des Computers zu ihrer alleinigen Nutzung für die Zeit der Trennung an und hat den Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Anordnung beantragt.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, bei dem Personal-Computer handele es sich nicht um Hausrat, weil er überwiegend für berufliche Zwecke verwendet worden sei.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, sie benötige den Computer dringend für sich und die Kinder, während der Antragsgegner während des Zusammenlebens der Parteien den Computer nicht ein einziges Mal bedient habe. Außerdem seien Personal-Computer mittlerweile in einem Viertel der deutschen Haushalte vorhanden. Diese Geräte würden weitaus überwiegend sowohl für private als auch für berufliche Zwecke verwendet.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 19 FGG). Zwar wird vielfach noch in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, Entscheidungen in Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend Hausrat seien nicht anfechtbar. Der Senat schließt sich jedoch der seit der Entscheidung des BGH in NJW 1979, 39 im Vordringen begriffenen Auffassung an, wonach auch gegen solche Entscheidungen die einfache Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG stattfindet (vgl. OLG Rostock, FamRZ 1995, 558, 559; Gießler, vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen, Rdn. 821).

Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Entscheidungen, die im Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ergehen, überprüft der Senat nur insoweit, als Voraussetzungen und Grenzen einer solchen für die Trennungszeit im Gesetz nicht geregelten Anordnungsbegfugnis eingehalten sind. Wird vom erkennenden Gericht hingegen wie hier der Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, so ist noch größere Zurückhaltung des Rechtsmittelgerichtes geboten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Beschluß vom 13. Juni 1996 - 2 WF 93/96).

Voraussetzung für den Erlaß einer vorläufigen Maßnahme ist nämlich ein besonders dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten des Gerichtes, das ein Abwarten bis zur Beendigung der Sachuntersuchung nicht gestattet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Parteien streiten darüber, ob der Personal-Computer überhaupt zum Hausrat zählt oder allein aus beruflichen Gründen angeschafft worden ist. Sie machen jeweils für sich geltend, auf die Benutzung des Computers angewiesen zu sein. Inwieweit der Sachvortrag der Parteien zutrifft, kann allein anhand des schriftsätzlichen Vortrags kaum geklärt werden und ist schon deshalb einer vorläufigen Regelung nicht recht zugänglich. Zutreffend hat daher das Amtsgericht auf den 5. März 1999 Termin bestimmt, der allein wegen der Beschwerdeeinlegung aufgehoben werden mußte. Wenn angesichts des widersprüchlichen Vortrags der Parteien eine sofortige Klärung auch vorläufiger Art nicht möglich ist, war es sachgerecht, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, zumal das Amtsgericht bemüht war, einen möglichst nahen Anhörungstermin zu bestimmen.

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG zurückzuweisen.

Schreiber Kirsch Krämer