OLG Frankfurt vom 10.12.2004 (2 WF 404/04)

Stichworte: Feststellungklage, Ehevertrag, Feststellungsinteresse
Normenkette: ZPO 256
Orientierungssatz: Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrags besteht nur nach Einleitung des Scheidungsverfahrens

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts X. vom Y am 10.12.2004 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die Parteien haben am 30. 4. 2003 miteinander die Ehe geschlossen. Unmittelbar vor Eheschließung, d. h. am 29. 4. 2003, haben sie durch notariellen Ehevertrag im Einzelnen die rechtlichen Folgen der beabsichtigten Eheschließung geregelt, und zwar den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen und den nachehel. Ehegattenunterhaltsanspruch auf den Fall des § 1570 BGB, jedoch mit einer Unterhaltsbegrenzung auf 730 EUR pro Monat, beschränkt und gleichzeitig vereinbart, dass der Betreuende, d. h. den Ehegattenunterhalt beanspruchende Ehegatte, ab Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes, das er betreut, erwerbsverpflichtet sein soll, jedoch erst ab Vollendung des 11. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes zu einer zumindest halbschichtigen Erwerbstätigkeit und ab Vollendung des 14. Lebensjahres zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit.

Die ASt. ist dann nach Eheschließung vom AGg. schwanger geworden und hat i. J. 2004 ein Kind entbunden. Seit September 2003 besteht Streit zwischen den Eheleuten, die dann jedenfalls seit Ende 2003 ständig voneinander getrennt leben. Für die Dauer des Getrenntlebens ist der der ASt. zustehende Ehegattenunterhalt mit monatlich 579 EUR tituliert.

Die ASt. begehrt im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe [PKH] für eine in Aussicht genommene Feststellungsklage, mit der sie festgestellt wissen will, dass der am 29. 4. 2003 geschlossene Ehevertrag der Parteien nichtig ist.

Mit Beschluss v. 13. 10. 2004 hat das AmtsG - FamG - der ASt. die für ihre Feststellungsklage nachgesuchte PKH mit der Begründung versagt, dass der Ehevertrag nicht nichtig sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die ASt. mit ihrer Beschwerde, der das AmtsG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde gegen die Versagung der PKH für die in Aussicht genommene Feststellungsklage ist als unbegründet zurückzuweisen, da das AmtsG der ASt. im Ergebnis zu Recht die nachgesuchte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt hat. Dabei kann dahinstehen, ob in der Tat der angegriffene Ehevertrag der Parteien v. 29. 4. 2003 wirksam ist und die in Aussicht genommene Feststellungsklage der Kl. aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte, da die von der ASt. ins Auge gefasste Feststellungsklage zur Klärung der Wirksamkeit des abgeschlossenen Ehevertrages unzulässig wäre, weil der ASt. für eine derartige Feststellungsklage das rechtliche Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung, d. h. Sachurteilsvoraussetzung, für eine derartige Klage fehlt. Dies wäre nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Kl. ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Wirksamkeit des Ehevertrages hätte, d. h. wenn eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Bekl. ihr unter Berufung auf den Ehevertrag bestehende Rechte bestreitet. Dies ist jedoch gegenwärtig nicht der Fall. Denn die Unterhaltsfrage für die Kl. für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien ist bereits durch Titulierung des Getrenntlebenden-Unterhaltes auf monatlich 579 EUR geklärt.

Soweit es um die Frage eines Ehegattenunterhaltsanspruches der ASt. für die Zeit nach Scheidung der Ehe geht, ist eine derartige Frage gegenwärtig einer Klärung nicht zugänglich, da völlig offen ist, ob es zu einer Scheidung der Ehe der Parteien kommt und damit der Regelungsbereich des Ehevertrages hinsichtlich des Unterhaltes eröffnet ist. Soweit dieser Regelungsbereich eröffnet ist, was gegenwärtig, wie gesagt, noch nicht absehbar ist, ist weiterhin die Frage, ob nicht die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des AGg. den Unterhaltsanspruch der ASt. bereits unterhalb der durch den Vertrag gezogenen Höchstgrenze begrenzt, sodass auch in diesem Fall die Wirksamkeit des Ehevertrages nicht von Bedeutung ist, sondern offen bleiben kann. Jedenfalls wäre diese Frage zunächst bei einer bestehenden Fälligkeit des nachehel. Ehegattenunterhaltsanspruches oder als Folgesache im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu klären. Dann müsste jedoch das allgemeine Feststellungsinteresse gegenüber der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zurücktreten, sodass auch aus diesem Grund dann eine Feststellungsklage unzulässig wäre.

In gleicher Weise kann die Frage, ob der Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung der Ehe einer Zugewinnausgleichsklage auch in Form einer Stufenklage im Rahmen des Scheidungsverfahrens einer Erklärung zugeführt werden, ohne dass es einer abstrakten Feststellung und einer hierauf gerichteten Feststellungsklage bedarf.

Jedenfalls muss die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrages, die die ASt. geklärt haben will, gegenwärtig unmittelbar von Bedeutung sein, was schon nicht der Fall ist. Aus diesem Grund war die gegen die Versagung gerichtete Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Schweitzer