OLG Frankfurt vom 24.01.2008 (2 WF 401/07)

Stichworte: PKH-Prüfungsverfahren, Fristsetzung;
Normenkette: ZPO 118 Abs. 2 S. 4
Orientierungssatz:
  • Gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzte Fristen sind weder Ausschlussfristen noch Notfristen.
  • Deswegen muss in der Regel auch später eingehender Vortrag berücksichtigt werden, wenn er vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingeht (Philippi, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl., Rn. 17a zu § 118 ZPO; LAG Köln, Beschluss vom 5. August 2004 zu 4 Ta 269/04 (juris)).
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. November 2007 durch Richterin Dr. Lies-Benachib am 24. Januar 2008 beschlossen :

    Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kirchhain vom 31. Ok-tober 2007 in der gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Dezember 2007 wird abgeändert: Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt. Eine Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

    Dem Antragsteller wird zur Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt XXX beigeordnet.

    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

    Gründe:

    I.

    Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Kirchhain Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverbundverfahren beantragt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab er monatliche Bruttoeinnahmen aus dem selbständige Betrieb einer physiotherapeutischen Praxis in Höhe von 3.167,74 EUR an, eine Steuerlast in Höhe von 637 EUR , Krankenversicherungskosten in Höhe von 382,42 EUR , monatliche Kosten für eine Unfallversicherung in Höhe von 76,66 EUR und Altersvorsorgekosten in Höhe von monatlich 574,75 EUR an. Am 6. September 2007 erläuterte der Antragsteller diese Angaben und führte zum Bruttoeinkommen aus, er habe ein Mittel aus den in den letzten 42 Monaten erzielten Gewinnen gebildet. Der Gewinn aus der Praxis habe im Jahr 2004 einen Betrag von 43.392,61 EUR ; im Jahr 2005 einen Betrag von 39.967,18 EUR ; im Jahr 2006 einen Betrag von 32.086,51 EUR und in der ersten Jahreshälfte 2007 insgesamt 16.262,92 EUR betragen. Zum Beleg dafür bezog er sich auf die bereits zuvor vorgelegte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und die Steuererklärung für 2004 sowie die Gewinnermittlung und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005. Der Antragsteller gab an, für sein Haus monatlich 1.159 EUR an Kreditabtrag zu leisten; für Heizungskosten gab er monatlich 450 EUR an. Die Kreditkosten belegte er durch Vorlage zweier Auszüge der Commerzbank. Diese bestätigte für einen Kredit am 30. September 2005 einen verbleibenden Saldo in Höhe von 145.024,26 EUR bei monatlichen Kreditraten in Höhe von 907,27 EUR . Ein anderer Kredit valutierte am 30. September 2005 mit einem Saldo von 38.649,62 EUR , hier sind monatliche Zahlungen von 252,38 EUR belegt.

    Der Antragsteller bewohnt seit der Trennung von der Antragsgegnerin zusammen mit der 1989 geborenen Tochter ... eine 110 m2 große Wohnung im eigenen Haus. In diesem Haus lebt in einer 80 m2 großen Wohnung außerdem die Mutter des Antragstellers, der ein dingliches Wohnrecht eingeräumt ist. Außerdem befindet sich in dem Haus die Massagepraxis mit 157 m2.,

    Unter dem 2. Oktober 2007 teilte das Amtsgericht dem Antragsteller mit, im Hinblick auf sein Grundvermögen bestünden Zweifel an der Bedürftigkeit. Er müsse wenigstens nachweisen, wie hoch der Anteil der Hauskosten auf Zinszahlungen und Nebenkosten für die privat genutzte Wohnung seien. Dem Antragsteller wurde binnen zwei Wochen Gelegenheit zur Ergänzung gegeben.

    Dieser Hinweis ging dem Antragsgegner am 9. Oktober 2007 zu. Am 16. Oktober 2007 erinnerte das Amtsgericht an die Erledigung dieser Verfügung und setzte den Hinweis " letzte Frist: 29.10.2007" hinzu. Am 24. Oktober 2007 (Bl. 52 d.A.) legte der Antragsteller zu den Hauskosten die Anlage V zur Einkommensteuererklärung 2005 vor. Er erklärte, dass er 2005 Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 3.060 EUR erzielt habe. Er zahle auf Hauskredite insgesamt Zinsen in Höhe von 8.672 EUR . Aus der Anlage V sei zu ersehen, dass nicht mit der Vermietung in Zusammenhang stehende Kosten in Höhe von 7.457 EUR entstanden seien. Der Antragsteller erläuterte ferner aus der Anlage V die weiteren Kosten unter Benennung aller einzelnen Positionen. Ausweislich der vom Antragsteller übergebenen Anlage V zur Einkommensteuererklärung 2005 sind dies die genannten Kosten für Grundsteuer (186 EUR ), Müllabfuhr (514 EUR ), Wasserversorgung (468 EUR ), Entwässerung (945 EUR ), Hausbeleuchtung (65 EUR ), Heizung (1.883 EUR ), Schornsteinfegerkosten (52 EUR ) und Hausversicherungen (770 EUR ). Ausweislich dieser Anlage sind jeweils 86 % dieser Kosten nicht durch die vermietete Wohnung verursacht, der Antragsteller teilte mit dass einschließlich der für den vermieteten Gebäudeteil zugeordneten Abschreibung für Abnutzung (AfA) 3.100 EUR an Kosten entstanden seien. Diese allein auf die Wohnung entfallenden Kosten übersteigen die Mieteinnahmen.

    Am 31. Oktober 2007 wies das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Berufung auf § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe die Angaben zu seinen Einkünften trotz Auflage nicht innerhalb der am 2. Oktober 2007 gesetzten Frist beigebracht. Ergänzend wurde ausgeführt, die nach Fristablauf vorgelegte Anlage V sei nicht geeignet, die Werte zu ermitteln. Auf die Frage, ob es sich bei dem Hausgrundstück um Schonvermögen handele, das gemäß § 115 Abs. 2 SGB XII nicht verwertet werden müsse, komme es wegen der Verfristung der Angaben nicht an.

    Gegen diesen ihm am 12. November 2007 zugestellten Beschluss führt der Antragsteller Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, dass er fristgerecht vorgetragen und auch aussagekräftige Unterlagen beigebracht habe, aus denen sich die Aufteilung zwischen privaten und Vermietungsbezogenen Positionen in einem Verhältnis 86 % zu 14 % ergebe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, der Antragsteller habe nicht erläutert, welcher Anteil der Hauskosten bereits in seinen Gewinn- und Verlustermittlungen berücksichtigt sei. Der Antragsteller hat unter Vorlage einer Bestätigung der VR-Bank Schwalm Eder mitgeteilt, dass ihm eine weitere Kreditaufnahme versagt bleibt.

    II.

    Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Antragsteller ist gemäß §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverbundverfahren zu gewähren, weil er weder aus Einkommen noch aus Vermögen dazu in der Lage ist, die Kosten für das Verfahren auch nur teilweise selbst aufzubringen. Die nach §§ 114, 115 ZPO vorausgesetzte Bedürftigkeit liegt vor.

    Der angefochtene Beschluss leidet daran, dass er sich auf eine nicht gegebene Fristversäumung stützt. Denn der Antragsteller hat die vom Amtsgericht gesetzte Frist eingehalten.

    Da hier keine förmliche Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgte, ergibt sich allein aus der von seinem Prozessbevollmächtigten aus eigenen Stücken zurückgesandte Durchschrift, dass ihm die Verfügung am 9. Oktober 2007 zugegangen ist. Da der Tag der Zustellung für die Fristberechnung nicht einzurechnen ist, endete gemäß § 187, 188 BGB diese Frist am 24. Oktober 2007. An diesem Tag ging die ergänzende Erläuterung zu der Aufteilung der Hauskosten in privat veranlasste und durch Vermietung veranlasste Kosten nebst Unterlagen ein.

    Dazu kommt, dass das Gericht mit der Erinnerung vom 16.Oktober 2007 eine weitere Frist gesetzt hatte, die erst zum 29. Oktober 2007 auslief. Außerdem sind gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzte Fristen weder Ausschlussfristen noch Notfristen. Deswegen muss in der Regel auch später eingehender Vortrag berücksichtigt werden, wenn er vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingeht (Philippi, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl., Rn. 17a zu § 118 ZPO; LAG Köln, Beschluss vom 5. August 2004 zu 4 Ta 269/04 (juris)).

    Die Auffassung des Amtsgerichts, der Antragsteller habe binnen einer gesetzten Frist die geforderten Angaben nicht gemacht, ist daher unter keinem Gesichtspunkt zutreffend. Das gilt vor allem deswegen, weil die Angaben auch hinreichend spezifiziert sind. Der Antragsteller hat sich nicht allein auf die Übersendung der Anlage V beschränkt, sondern diese auch erläutert (Bl. 48). Die Gewinn- und Verlustermittlungen hatte der Antragsteller bereits zuvor überreicht. Darin sind die Abschreibungen für Gebäude und die Zinsaufwendungen für Kreditverbindlichkeiten ersichtlich. Diese Angaben konnten daher bei der Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs berücksichtigt werden.

    Unabhängig von diesen Erwägungen muss die Beschwerde auch aus einem anderen Grund Erfolg haben. Von der Beantwortung der Anfrage vom 2. Oktober 2007 hing die Entscheidung der Frage ab, ob wegen der Höhe der Einkünfte des Antragstellers im Verhältnis zu den Hauskosten Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann oder nicht. Es ging ersichtlich darum, die Höhe des abzugsfähigen Betrages für die Hauskosten, die der Antragsteller im Fragebogen unter der Position " Wohnkosten" angegeben hatte, zu ermitteln. Dies sind die Kosten für die beiden Kredite und die mit 450 EUR angegebenen Hauskosten. Selbst eine fehlende Beantwortung von Fragen dazu durfte daher nicht dazu führen, dass dem Antragsteller unter Verweis auf die Verfristung gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die Prozesskostenhilfe gänzlich versagt wird. Eine solche Auslegung des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO würde in einer vom Sinn dieser Bestimmung nicht mehr gedeckten Weise am Wortlaut haften. Es genügt, wenn in einem solchen Falle angesichts des Schweigens der Partei die Ermittlung des einsatzfähigen Einkommens gemäß § 115 ZPO nach der für sie ungünstigeren Alternative - also möglicherweise zu hoch - erfolgt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 66. Aufl., Rn. 39 zu § 118; Philippi, in: Zöller, a.a.O., Rn. 17 a zu § 118 ZPO; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 579; LAG Köln, a.a.O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1852ff.). Ein Grund dafür, der Partei wegen ihrer mangelnden Mitwirkung Prozesskostenhilfe überhaupt zu verweigern, ist nicht erkennbar, da § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO sich nicht als Sanktionsnorm für Säumnis deuten lässt. Die damit gebotene Überprüfung des Gesuchs unter Berücksichtigung der bereits am 6. September 2007 eingereichten Unterlagen ergibt, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Anders als das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss ausführt, kommt es nämlich auf die Frage zu der Aufteilung der Hauskosten nicht an. Auch aus diesem Grund ist der ablehnende Beschluss in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses aufzuheben und dem Antragsteller ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

    Das einsatzfähige Einkommen des Antragstellers unterschreitet nach Berücksichtigung aller abzusetzenden Freibeträge und Lasten auch ohne die ergänzenden Angaben die Grenze des § 115 ZPO. Angesichts der nachgewiesenen Kreditbelastungen des Antragstellers kann darauf abgestellt werden, dass die mit rund 1.600 EUR angegebenen Kreditkosten und Nebenkosten nur zum Teil für Wohnkosten aufgewendet werden. Dabei ist im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO darauf abzustellen, dass sich in den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen lediglich geringfügige Abschreibungswerte finden, die lediglich um die Zinsanteile der Kreditlast, nicht jedoch den Abtrag ergänzt werden. Es kann daher gem. § 287 ZPO davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller, der mit seiner erwachsenen Tochter in der im eigenen Haus befindlichen Wohnung lebt, für Wohn- und Heizkosten etwa 500 EUR aufbringen muss.

    Der Antragsteller hat für seine Einkünfte den Schnitt aus den letzten 42 Monate zugrunde gelegt, obwohl die Einkünfte in dem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Vorjahr der Antragstellung einen geringeren anderen Monatsschnitt ausweisen (Philippi, in: Zöller, a.a.O., Rn. 13 zu § 115 ZPO). Auch wenn trotz der kontinuierlichen Verringerung der Einkünfte dieser Schnitt zugrunde gelegt wird, ist der Antragsteller aus Einkommen zu Ratenzahlungen nicht in der Lage. Die Einkommensteuerlast des Antragstellers ist bei der vorgelegten Durchschnittsberechnung zutreffend ermittelt worden, die Altersvorsorgekosten und Krankenversicherungskosten sind hinreichend belegt. Bei Nettoeinkünften in Höhe von 1.496 EUR bleiben ein Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 173 EUR und ein Einkommensfreibetrag der Partei in Höhe von 380,00 EUR anrechnungsfrei. Der Antragsteller zahlt für den nicht bei ihm lebenden Sohn Barunterhalt in Höhe von 199 EUR, für die bei ihm lebende einkommenslose Tochter sind 266 EUR als Unterhaltsfreibetrag: anzuerkennen. Setzt man vom verbleibenden Einkommen trotz der nachgewiesenen höheren Kreditlasten lediglich 500 EUR als angemessene Wohn- und Heizkosten an, bleibt kein einsatzfähiges Einkommen. Stattdessen ergibt sich rechnerisch ein Fehlbetrag von 22 EUR. Danach scheidet die Anordnung einer Ratenzahlung aus dem Einkommen aus.

    Der Antragsteller kann auch aus Vermögen die Prozesskosten nicht bestreiten. Er ist zwar Eigentümer einer größeren immobilie, in der neben seiner Wohnung und der Wohnung der Mutter auch seine Massagepraxis belegen sind. Ein nach § 115 SGB XII dem Schonvermögen angehörendes Hausgrundstück ist bei dieser Größe nicht mehr anzunehmen. Daher ist wie bei anderem Grundvermögen üblich zunächst darauf abzustellen, ob dem Antragsteller eine Veräußerung zumutbar ist (OLG Koblenz, FamRZ 2006, 136). Diese an den Besonderheiten der finanziellen Belastbarkeit des Antragstellers auszurichtende Überprüfung ergibt, dass der Antragsteller keine Möglichkeit hat, das konkrete Grundsück derzeit für die Deckung von Prozesskosten einzusetzen.

    Es ist für den Antragsteller nicht zumutbar, das Haus zu veräußern. Davon ist deswegen auszugehen, weil der Antragsteller selbst mit Tochter in dem Haus lebt, das Wohnrecht der Mutter zu respektieren ist und der Antragsteller seine Praxis in dem Haus unterhält. Der Antragsteller hat auch keine tatsächliche Möglichkeit, durch eine weitere Belastung des Hauses sich die für die Prozessführung notwendigen Mittel zu beschaffen. Das ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Bank, die ihm keinen weiteren Kredit gewährt. Diese Bestätigung ist glaubhaft. Die Immobilie ist jetzt schon mit langfristigen Krediten belastet, die auf rund 200.000 EUR valutieren. Dazu kommt, dass der Antragsteller auf die mit der Immobilie aufgenommenen Kredite monatlich rund 1.160 EUR zahlt. Bei der Aufnahme eines grundstücksgesicherten Darlehens ist zu prüfen, ob die zu erwartenden Darlehensraten diejenigen Prozesskostenhilferaten nicht übersteigen, die bei einer Prozesskostenhilfebewilligung zu zahlen wären. Es muss auch berücksichtigt werden, aus welchen Mitteln ein Antragsteller die Rückzahlungsraten aufbringen soll. (OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1340-1341; LAG Nürnberg, JurBüro 2005, 359, 371). Da der Antragsteller bei seinem Einkommen nicht dazu in der Lage ist, überhaupt Prozesskostenraten aufzubringen, kann er auch keine weiteren Kreditraten bestreiten. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm keine Bank einen weiteren Kredit gewähren wird.

    Danach kann der Antragsteller das Grundvermögen nicht zur Deckung der Prozesskosten einsetzen und Prozesskostenhilfe ist ratenfrei zu bewilligen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

    Dr. Lies-Benachib