OLG Frankfurt vom 24.11.2000 (2 WF 346/00)

Stichworte: Prozeßkostenhilfe, Ratenzahlung, Instanzen
Normenkette: ZPO 119, 115
Orientierungssatz: Prozeßkostenhilfe ist nach § 119 ZPO zwar für jede Instanz gesondert zu bewilligen; es ist aber (für beide Instanzen) nur eine Rate zu entrichten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Bielefeldt und von Lipinski am 24.November 2000 beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 13.September 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die festgesetzten Raten auf 60 DM monatlich herabgesetzt werden.

Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluß vom 2.10.1998 hat das Amtsgericht dem Kläger ratenlos Prozeßkostenhilfe bewilligt. Für die Berufungsinstanz hat der Senat ebenfalls Prozeßkostenhilfe bewilligt, jedoch mit Beschluß vom 17.5.2000 (Bl. 157 d.A.) die Zahlung monatlicher Raten von 60 DM ab 1.6.2000 angeordnet. Nunmehr hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 13.9.2000 die Nachzahlung der Kosten erster Instanz gem. § 120 Abs. 4 ZPO angeordnet, und zwar in monatlichen Raten von 120 DM, beginnend mit dem 1.11.2000. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), sie führt auch zu einem Teilerfolg.

Durch den Beschluß des Senats vom 17.5.2000 ist die Anordnung, daß der Kläger nunmehr monatliche Raten von 60 DM auf die Verfahrenskosten zu zahlen hat, an die Stelle ratenfreier Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch das Amtsgericht getreten (herrschende Meinung, vgl. BGH NJW 1983, 944; OLG Hamm FamRZ 1986, 1014; Zöller-Philippi, 21. Aufl., § 119 Rdn. 61). Jedoch beschränkt sich diese Ratenzahlungsanordnung auf die Kosten zweiter Instanz (vgl. OLG München JurBüro 1995, 532; OLG Celle JurBüro 1991, 844). Der Senat schließt sich der ganz überwiegenden Meinung (vgl. Zöller-Philippi Rdn. 61 zu § 119 ZPO, vgl. auch Musielak-Fischer Rdn. 19 zu § 119 ZPO) an, daß in einem solchen Fall die Ratenzahlungsanordnung des Rechtsmittelgerichts die Kosten der Vorinstanz allenfalls dann erfaßt, wenn sogleich eine Entscheidung nach § 120 Abs.4 ZPO getroffen werden sollte. In der Regel wird das nicht der Fall sein; auch der Beschluß des Senats vom 17.5.2000 läßt diese Absicht nicht erkennen.

Das Amtsgericht war nunmehr aber nicht gehindert, gem. § 120 Abs. 4 ZPO wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse seit einem ersten Beschluß vom 2.10.1998 die Zahlung von Raten für die Kosten erster Instanz anzuordnen. Denn der ratenfreien Bewilligung lagen erkennbar noch die durchschnittlichen Einkünfte des Jahres 1997 mit etwa 4.180 DM und eine Unterhaltsverpflichtung mit 348 DM zugrunde, während die Einkünfte bereits des Jahres 1999 bei 4.364 DM liegen (für 2000 noch gestiegen sein dürften) und die Unterhaltsverpflichtung weggefallen ist, was bei Berücksichtigung der sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten zur Festsetzung monatlicher Raten von 60 DM durch den Senat geführt hat. Für ein Überschreiten dieser vom Senat festgesetzten Rate ist jedoch Voraussetzung, daß eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seit dem Erlaß des Senatsbeschlusses vom 17.5.2000 eingetreten wäre. Das ist vom Amtsgericht nicht festgestellt worden und scheidet nach Lage der Dinge auch aus. Die vom Amtsgericht festgesetzte Rate ist deshalb auf ebenfalls 60 DM herabzusetzen.

Zur Klarstellung weist der Senat auf folgendes hin:

Die Prozeßkostenhilfe ist nach § 119 ZPO zwar für jede Instanz gesondert zu bewilligen, die Ratenzahlungsanordnung ist nach allgemeiner Meinung aber so zu treffen, daß nur eine Ratenzahlung zu leisten ist (vgl. etwa Zöller-Philippi, Rdn. 61 zu § 119 ZPO mit Nachweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere BGH NJW 83,944). Demzufolge muß der Kläger nunmehr monatliche Raten von 60 DM auf die Kosten erster und zweiter Instanz leisten, nicht etwa zwei Raten zu je 60 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1952 zum GKG, 127 Abs. 4 ZPO.

Schreiber von Lipinski Bielefeldt