OLG Frankfurt vom 23.10.2002 (2 WF 326/01)

Stichworte: Zwangsgeld, Androhung, Beschwerderecht
Normenkette: FGG 33
Orientierungssatz: Die Beschwerde gegen eine Zwangsgeldandrohun'g kann nur in Ausnahmefällen erfolgreich sein, wenn sie für den Betroffenen herabsetzend oder ehrenrührig ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Krämer als Einzelrichter am 23. Oktober 2002 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 17. September 2002 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Antragsgegner hat etwaige der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten (Beschwerdewert: bis 300 EUR).

Gründe:

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die beiden minderjährigen Kinder X. und Y. hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien bei der Antragsgegnerin leben.

Im vorliegenden Verfahren strebte der Antragsteller (dieses Verfahrens) eine gerichtliche Umgangsregelung im isolierten Verfahren an. Im Anhörungstermin vom 17. Juni 2002 schlossen die Parteien über das Umgangsrecht des Antragstellers einen Vergleich. Nach Protokollierung dieser Vereinbarung beschloss das Amtsgericht: "Die von den Parteien getroffene Besuchsvereinbarung wird familiengerichtlich bestätigt."

Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr, ein Zwangsgeld gegen den Antragsteller deshalb festzusetzen, weil er die Kinder zweimal später als vereinbart zu ihr zurückgebracht habe.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht beiden Parteien für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsvereinbarung ein Zwangsgeld von jeweils bis zu 3.000 EUR angedroht.

Gegen diesen ihm am 23. September 2002 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 4. Oktober 2002 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.

Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Besuchsvereinbarung nicht um eine vollstreckbare Verfügung des Gerichtes i. S. des § 33 FGG handele. Im übrigen treffe es nicht zu, dass er die Kinder verspätet zurückgebracht habe.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Senat sieht in ständiger Rechtsprechung schon in der Androhung eines Zwangsmittels einen Eingriff in die Rechte der Partei.

Die Beschwerde ist allerdings in der Sache nicht begründet. Zum einen ist die Besuchsvereinbarung der Parteien vollstreckbar, zwar nicht als Vergleich, jedoch als gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht hat diese Vereinbarung nämlich gerichtlich "bestätigt" und sie damit zu einer eigenen Entscheidung erhoben.

Die Beschwerde gegen eine Zwangsgeldandrohung kann allerdings nur in engen Ausnahmefällen erfolgreich sein, nämlich dann, wenn die Androhung des Zwangsmittels für den Betroffenen herabsetzend oder ansonsten ehrenrührig wäre. Denn das Amtsgericht hätte die Androhung schon mit Erlass des die Umgangsregelung bestätigten Beschlusses treffen können, so wie es vielfach üblich ist, um die Beteiligten von vornherein zu einer strikten Einhaltung der getroffenen Regelung anzuhalten. Deshalb kann letztlich dahinstehen, ob der Antragsgegner die Kinder tatsächlich rechtzeitig zurückgebracht hat. Dies gilt um so mehr, als das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss ein Zwangsgeld in gleicher Höhe auch gegenüber der Antragsgegnerin angedroht hat. Es hat damit im Grunde genommen nur eine Maßnahme nachgeholt, die es bereits bei Erlass seines Beschlusses vom 17. Juni 2002 hätte treffen können, als eine Zuwiderhandlung noch gar nicht absehbar war.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 3 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Krämer