OLG Frankfurt vom 29.10.1999 (2 WF 302/99)

Stichworte: Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Rechtsverteidigung Klageänderung, Klagebeschränkung
Normenkette: ZPO 114, 263, 264 Nr. 2
Orientierungssatz: Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung nur geringe Anforderungen an die Erfolgsaussicht, wenn eine Partei sich gegen eine Klage verteidigen möchte, insbesondere dann, wenn es um die Abänderung eines Titels geht, der zu ihren Gunsten zustande gekommen ist

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 29. Oktober 1999 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 6. Oktober 1999 abgeändert.

Der Beklagten wird für den ersten Rechtszug auch insoweit unter Beiordnung von Rechtsanwalt X., Kassel bewilligt, als sie sich gegen den mit Schriftsatz des Klägers vom 24. September 1999 erhobenen Antrag richtig, auch das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 31. Mai 1994 (521 F 2227/91) abzuändern.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

G r ü n d e :

Die Parteien waren seit dem 14. November 1952 miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 29. Mai 1979 (79 b F 38/77) geschieden. Zugleich wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 650 DM zu zahlen. Diese Unterhaltspflicht wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 31. Mai 1994 in einem vom Kläger betriebenen Abänderungsverfahren (521 F 2227/91) ab Juni 1993 auf 423,91 DM herabgesetzt.

Der Kläger ist inzwischen wiederverheiratet. Er bezieht eine Altersrente von 1.611,07 DM sowie eine Betriebsrente der Kasseler Verkehrsgesellschaft in Höhe von 978,80 DM. Seine jetzige Ehefrau ist gleichfalls Rentnerin.

Der Kläger ist seit einiger Zeit schwer erkrankt und pflegebedürftig. Seit dem 11. Juni 1999 befindet er sich in einem Pflegeheim, für das in der Pflegestufe 3 monatlich 5.868,10 DM aufgewendet werden müssen. Er erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 2.800 DM monatlich. An dem ungedeckten Betrag von monatlich 3.068,10 DM hat der Kläger sich aufgrund Bescheides des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen vom 27. Juli 1999 ab 1. August 1999 mit monatlich 1.619,13 DM zu beteiligen. Im übrigen erhält er Sozialhilfe.

Der Kläger hat Abänderungsklage erhoben, die am 2. September 1999 zugestellt worden ist und mit der er beantragt hat, das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 29. Mai 1979 dahin abzuändern, daß er ab 1. Juli 1999 keinen Unterhalt mehr schuldet. Im Schriftsatz vom 24. September 1999, zugestellt am 4. Oktober 1999, hat der Kläger seinen Antrag nunmehr auf Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 31. Mai 1994 umgestellt und begehrt nunmehr nur noch Abänderung mit Wirkung vom 1. September 1999.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Beklagten die beantragte Prozeßkostenhilfe nur teilweise bewilligt, nämlich insoweit, als sich ihre Rechtsverteidigung gegen die ursprüngliche Klage vom 26. August 1999 richtete; im übrigen hat es die Prozeßkostenhilfe versagt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.

Diese ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg auch, soweit sie sich gegen den Antrag vom 24. September 1999 wendet. Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung nur geringe Anforderungen an die Erfolgsaussicht, wenn eine Partei sich gegen eine Klage verteidigen möchte, insbesondere dann, wenn es um die Abänderung eines Titels geht, der zu ihren Gunsten zustande gekommen ist. In solchen Fällen versagt der Senat die Prozeßkostenhilfe nur dann, wenn die Klage so offenkundig begründet erscheint, daß eine verständige Partei, die die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte, den Antrag sofort anerkennen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Durch seine Unterbringung in ein Pflegeheim ist der Kläger zwar in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Ob er deswegen durch die Zahlung des titulierten Unterhalts von monatlich 423,91 DM so belastet ist, daß er seinen eigenen angemessenen Bedarf nicht mehr bestreiten kann, bedarf jedoch der Überprüfung im Rechtsstreit. Denn er verfügt insgesamt über monatliche Einkünfte in Höhe von 2.589,87 DM. An den Heimkosten in Höhe von noch 3.068,10 DM monatlich (nach Abzug der Leistungen aus der Pflegeversicherung), hat er sich aufgrund des Bescheides des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen vom 27. Juli 1999 nur mit monatlich 1.619,13 DM zu beteiligen, so daß ihm jedenfalls noch 970,74 DM verbleiben. Wenn berücksichtigt wird, daß der Kläger in vollstationärer Pflege nur noch geringe Bedürfnisse aus eigenen Mitteln zu bestreiten hat, muß ihm zwar gleichwohl für seine nach wie vor nötigen vom Pflegeheim nicht abgedeckten Aufwendungen ein angemessener Betrag verbleiben. Wie dieser Betrag zu bemessen ist, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden, weil unklar ist, inwieweit der Kläger trotz seiner schweren Erkrankung und die dadurch verursachte Pflegebedürftigkeit noch am sozialen Leben teilnimmt. Es bedarf hierzu weiterer Aufklärung im Verfahren.

Der Senat stellt klar, daß ohne Bedeutung ist, ob der Antrag vom 24. September 1999 eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO darstellt oder, wofür vieles spricht, nur als Klagebeschränkung gemäß § 264 Nr.2 ZPO, die der Zustimmung der beklagten Partei nicht bedarf. Denn jedenfalls ist eine Klageänderung hier sachdienlich damit gemäß § 263 ZPO auch ohne Einwilligung zulässig, weil es um denselben Unterhaltsanspruch geht und eine Verzögerung der Erledigung schon deshalb nicht eintreten kann, weil das Amtsgericht in jedem Falle die Leistungsfähigkeit des Klägers zu prüfen hat.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 2 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.

Schreiber Kirsch Krämer