OLG Frankfurt vom 11.01.2000 (2 WF 297/99)

Stichworte: Zwangsvollstreckung, Einstellung, Rechtsmittel
Normenkette: ZPO 769, 793, 511a
Orientierungssatz: Zwar läßt der Senat in ständiger Rechtsprechung gegenüber einem Einstellungsbeschluß nach § 769 ZPO in Anwendung des § 793 ZPO die sofortige Beschwerde zu, jedoch nur insoweit, als auch die Hauptsache im Rechtsmittelverfahren an ihn gelangen könnte.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 11. Januar 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Eschwege vom 13. September 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Beschwerdewert bis 1.200 DM).

G r ü n d e :

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien bei der Beklagten leben.

Die Beklagte hat im Verfahren 5 F 51/94 (AG Eschwege)= 2 UF 240/96 (OLG Frankfurt am Main) den Kläger auf Zahlung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 14. Juni 1996 den Beklagten unter anderem dazu verurteilt, über die freiwillig für jedes Kind gezahlten 600 DM hinaus weitere 225 DM und 95 DM monatlich zu zahlen.

Weil inzwischen der Kläger die Ehelichkeit der beiden Kinder vor dem Amtsgericht Eschwege angefochtenen hatte, schlossen die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 1997 vor dem Senat einen Vergleich dahin, daß der Kläger ab 1. Juli 1997 zur Abwendung des einstweiligen Verfügungsverfahrens monatlich 600 DM je Kind zahlt, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluß der Anfechtungsprozesse. Eine Vollstreckung bezüglich des Kindesunterhaltes sollte nur noch aus diesem Vergleich möglich sein, nicht mehr aus dem angefochtenen Urteil. Die Ehelichkeitsanfechtungsklage ist vom Amtsgericht Eschwege im Verfahren 10 C 107/97 durch Urteil vom 9. Dezember 1997 zurückgewiesen worden.

Der Kläger hat monatlich 600 DM je Kind in der Folgezeit bis Januar 1999 weiter gezahlt.

Der Senat hat durch Teilurteil vom 13. Januar 1999 den Kindesunterhalt für die Zeit ab 1. November 1998 dahin geregelt, daß monatlich je 502 DM abzüglich der Hälfte des Kindergeldes zu zahlen sind. Durch Schlußurteil vom 15. Dezember 1999 hat der Senat den Kläger unter Eibeziehung des Teilurteils verurteilt, für die Zeit vom 1. November 1998 bis zum 31. Dezember 1998 monatlich je 392 DM Unterhalt zu leisten, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 1999 monatlich je 377 DM und für die Zeit ab 1. Juli 1999 monatlich je 385 DM.

Im vorliegenden Verfahren erhebt der Kläger Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen das Urteil des Senats vom 13. Januar 1999 mit der Begründung, für die Zeit von November 1998 bis Januar 1999 habe er nach diesem Urteil 377 DM je Kind, mithin insgesamt 2.262 DM zahlen müssen. Tatsächlich habe er 3.600 DM gezahlt, deshalb könne er die Differenz zurückverlangen und der weiteren Vollstreckung aus dem Urteil entgegenhalten. Er errechnet eine Überzahlung von 1.170 DM. Zugleich hat er in Höhe dieses Betrages die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß dem Einstellungsantrag entsprochen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Diese ist als unzulässig zu verwerfen.

Zwar läßt der Senat in ständiger Rechtsprechung gegenüber einem Einstellungsbeschluß nach § 769 ZPO in Anwendung des § 793 ZPO die sofortige Beschwerde zu, jedoch nur insoweit, als auch die Hauptsache im Rechtsmittelverfahren an ihn gelangen könnte. Denn soweit ein Urteil des Amtsgericht nicht anfechtbar wäre, würde dieses für alle Beteiligten verbindlich darüber entscheiden, ob und inwieweit die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Senats unzulässig ist. Der vorliegende Rechtsstreit könnte von keiner der Parteien mit der Berufung angefochten werden, weil die hierfür erforderliche Berufungssumme von mehr als 1.500 DM (§ 511 a ZPO) nicht erreicht ist.

Der Antrag des Klägers ist mit 1.170 DM beziffert. Dieser Betrag beruht zwar auf einer falschen Berechnung. Jedoch ergibt sich auch bei zutreffender Berechnung nur eine Überzahlung von 1.278 DM. In den drei Monaten von November 1998 bis Januar 1999 sind insgesamt 3.600 DM gezahlt worden. Der Kläger hätte für November und Dezember 1998 je 392 DM zu zahlen gehabt, insgesamt 1.568 DM, und für Januar 1999 wegen der Kindergelderhöhung je 377 DM, also 754 DM und insgesamt damit 2.322 DM, so daß sich eine Überzahlung von allenfalls 1.278 DM ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Schreiber Kirsch Krämer