OLG Frankfurt vom 28.10.1999 (2 WF 294/99)

Stichworte: Hauptsache, Erledigung, Rechtshängigkeit Klageänderung, Kostenerstattungsanspruch PKH, Beschwerde, Zulässigkeit
Normenkette: ZPO 91a, 621 Abs. 1 , 511a, 127
Orientierungssatz: In Fällen, in denen die "Erledigung" vor Rechtshängigkeit eintritt, kann der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch im Wege der Klageänderung im ursprünglichem Prozeß geltend gemacht werden (vgl. Zöller, Rdn.40 zu § 91 a ZPO und BGHZ 83, 12 ff/16). Die Sache bleibt Familiensache. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der PKH ist aber unzulässig, weil in der Hauptsache ein Rechtsmittel unzulässig wäre.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Bielefeldt und Kirsch am 28. Oktober 1999 beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 9. September 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nachdem der Kläger mit seiner Klage zunächst die Anträge angekündigt hat, einen Vergleich für unwirksam erklären zu lassen und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs zu verlangen, hat er vor Zustellung der Klage die Hauptsache für erledigt erklärt und im Wege der Klageänderung beantragt, die Beklagte zur Zahlung der entstandenen Kosten in Höhe von 417,60 DM zu verurteilen.

Hierfür hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Prozeßkostenhilfe versagt.

Die hiergegen vom Kläger geführte Beschwerde ist unzulässig.

Zwar kann nach allgemeiner Meinung in Fällen, in denen die "Erledigung" vor Rechtshängigkeit eintritt, der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch im Wege der Klageänderung im ursprünglichem Prozeß geltend gemacht werden (vgl. Zöller, Rdn.40 zu § 91 a ZPO und BGHZ 83, 12 ff/16). Auch wird davon auszugehen sein, daß die Sache nach dieser Klageänderung dann auch Familiensache bleibt. Denn Familiensache ist ein Verfahren, in dem ein Schwerpunkt des Begehrens aus Rechtsgebieten herrührt, die § 621 Abs. 1 ZPO aufzählt. Dabei verwendet der Gesetzestext die allgemein gehaltene Formulierung, die die "gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen" und erfaßt damit auch solche Verfahren, die mit den im Zuständigkeitskatalog des § 621 Abs. 1 ZPO genannten Rechtsgebieten sachlich zusammenhängen.

Unzulässig ist die Beschwerde aber deshalb, weil vorliegend in der Sache selbst eine Berufung nicht geführt werden könnte. Diese Rechtsfolge ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 127 ZPO, der Senat folgt aber der ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. besonders OLG Düsseldorf MDR 1991, 895 m.w.N.), wonach das Rechtsmittelgericht, an das die Hauptsache nicht gelangen kann, auch nicht in Nebenentscheidungen zur Sache selbst Stellung beziehen kann. Dazu zählen Entscheidungen, die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigern. In der Sache geht es vorliegend um eine Klage mit einem Streitwert von 417,60 DM, so daß der Berufungswert nach § 511 a ZPO nicht erreicht wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Schreiber Bielefeldt Kirsch