OLG Frankfurt vom 19.02.2021 (2 WF 286/20)

Stichworte: Bereicherung, ungerechtfertigte; Familienstreitsache; Zivilsache; Erledigung der Hauptsache; Kosten, Billigkeit; Sofortige Beschwerde; Versorgungsausgleich
Normenkette: BGB 816 Abs. 2; VersAusglG 30 Abs. 3; FamFG 113 Abs. 1 S. 1; FamFG 217; FamFG 266 Abs. 1 Nr. 3; ZPO 91a; ZPO 567 - 572
Orientierungssatz:
  • Bereicherungsansprüche nach § 30 Abs. 3 VersAusglG, § 816 Abs. 2 BGB sind Familienstreitsachen gemäß § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG und keine Versorgungsausgleichssachen gemäß § 217 FamFG.
  • Gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist daher die sofortige Beschwerde gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 567 ff., 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO und nicht die Beschwerde nach §§ 58ff FamFG das statthafte Rechtsmittel.
  • 531 F 3296/19 VA
    AG Kassel

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main … beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 5.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kassel vom 20.8.2020 wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Der Beschwerdewert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Die Antragstellerin wendet sich im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach Erledigung der Hauptsache. Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Mit Urteil vom 4.6.2002 wurde die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und der Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1.11.1981 bis 31.5.2001 durchgeführt (531 F 1550/01 Amtsgericht Kassel).

    Am 25.4.2017 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Kassel die Abänderung der Versorgungsausgleichsregelung im Scheidungsbeschluss nach § 51 Abs. 3 VersAusglG. Nach Einholung von aktuellen Auskünften der beteiligten Versorgungsträger hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.11.2017 die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 4.6.2002 mit Wirkung zum 1.5.2017 abgeändert (531 F 1214/17 Amtsgericht Kassel). Im Rahmen der Abänderungsentscheidung wurden folgende Anrechte zu Lasten der Rentenanrechte des Antragsgegners im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin übertragen:

    Anrechte in Höhe von 0,0024 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung,

    bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer … Anrechte in Höhe von 189.672,13 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung der Versorgungsordnung des Versorgungswerks,

    bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Anrechte in Höhe von 105,82 Versorgungspunkten nach Maßgabe der gültigen Versorgungsregelung.

    Das Amtsgericht hat schließlich zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,8861 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.

    Die gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde des Antragsgegners wurde vom Senat mit Beschluss vom 12.12.2018 zurückgewiesen (2 UF 51/18 Oberlandesgericht Frankfurt).

    Den Beteiligten wurde sodann am 10. Mai 2019 mitgeteilt, dass die Versorgungsausgleichsentscheidung vom 22.11.2017 am 13.12.2018 rechtskräftig geworden ist.

    Mit am 9.12.2019 beim Amtsgericht eingegangenem und dem Antragsgegner am 5.2.2020 zugestellten Antrag machte die Antragstellerin im hier zugrundeliegenden Verfahren Bereicherungsansprüche gegenüber dem Antragsgegner auf der Grundlage der erfolgten Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kassel vom 22.11.2017 hinsichtlich der Anrechte bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer … und bei der VBL geltend. Die Versorgungsträger hatten zwischenzeitlich die Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich umgesetzt und der Antragstellerin, die ab dem 1.11.2017 Altersrente bezog, Rentenbescheide übersandt. Aus dem Bescheid des Versorgungswerks der Landesärztekammer … ergab sich für die Zeit vom 1.11.2017 bis zum 30.9.2019 ein Nachzahlungsbetrag an die Antragstellerin in Höhe von insgesamt 28.170,82 €. Bei der Ermittlung dieses Nachzahlungsbetrages war für die Zeit vom 1.11.2017 bis 30.6.2019 ein Betrag in Höhe von insgesamt 4.070,90 € in Abzug gebracht worden. Das Versorgungswerk hatte in entsprechender Höhe auf der Basis der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentsscheidung in dem maßgeblichen Zeitraum Rentenleistungen an den Antragsgegner erbracht.

    Die VBL hatte mit Schreiben vom 25.7.2019 der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Rentenzahlungen an sie erst mit dem 1.7.2019 einsetzen würden und ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Rente in Höhe von 354,43 € an die Antragstellerin gezahlt wird.

    Die Antragstellerin verlangte vom Antragsgegner im zugrundeliegenden Verfahren auf der Basis dieser Bescheide hinsichtlich der Rentenanwartschaften bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer den Betrag von insgesamt 4.070,90 €, den Betrag, um den ihr Nachzahlungsanspruch im Hinblick auf die Zahlung an den Antragsgegner gekürzt worden war. Hinsichtlich der Rentenleistungen durch die VBL beanspruchte die Antragstellerin einen Zahlbetrag in Höhe von insgesamt 7.088,60 €, den sie auf der Basis der an sie ausgezahlten Rente ab Juli 2019 in Höhe von 354,43 € monatlich rückwirkend seit dem 1.11.2017 beanspruchte.

    Sie vertrat die Auffassung, der Antragsgegner sei in Höhe dieser Beträge zu ihren Lasten bereichert und demgemäß nach § 816 Abs. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet. Auf ihre außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung des entsprechenden Betrages habe der Antragsgegner mit Schreiben vom 14.11.2019 jegliche Zahlung abgelehnt.

    Die Antragstellerin beantragte erstinstanzlich zunächst, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 11.159,50 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Antragsgegner trat dem Zahlungsantrag der Antragstellerin entgegen. Er wies einerseits darauf hin, dass er am 18.3.2020 einen Betrag von 4.070,96 € an die Antragstellerin zum Ausgleich der an ihn erfolgten Überzahlungen durch das Versorgungswerk der Landesärztekammer überwiesen habe. Er vertrat darüber hinaus die Auffassung, der geltend gemachte Bereicherungsanspruch bezüglich der Rente von der VBL bestehe nicht. Die VBL habe ihn im März 2020 wegen der überzahlten Rentenbeträgen für die Zeit vom 1.3.2018 bis 30.4.2020 in Höhe von insgesamt 3.095,04 € im Hinblick auf das Abänderungsverfahren auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Diesen Betrag habe er am 29.3.2020 an die VBL überwiesen.

    Mit Schreiben vom 6.4.2020 teilte die Antragstellerin mit, dass der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 4.120 € und die VBL einen Betrag in Höhe von 7.142,44 € an sie gezahlt habe. Damit seien die bestehenden Rückstände ausgeglichen worden. Seitens der Antragstellerin werde das Verfahren daher für erledigt erklärt. Der Antragsgegner schloss sich der Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast an. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass er erst mit Schreiben des Versorgungswerks der Landesärztekammer … vom 30.4.2020 Kenntnis über die Höhe der überzahlten Renten erhalten habe. Vor diesem Zeitpunkt habe er die von der Antragstellerin geltend gemachte Forderung nicht nachvollziehen können. Auch hinsichtlich der Rentenzahlungen durch die VBL, die erst ab dem 1.3.2018 an ihn erfolgten, habe er den zu viel gezahlten Betrag erst mit der Abrechnung vom 17.3.2020 nachvollziehen können. Da die VBL den zu viel gezahlten Rentenbetrag von ihm zurückgefordert habe, läge keine Bereicherung auf seiner Seite vor.

    Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.8.2020 nach §§ 113 FamFG, 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden und hierbei der Antragstellerin die Kosten zu 64 % und dem Antragsgegner zu 36 % auferlegt. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich des geltend gemachten Ausgleichsbetrages bezüglich der Rente beim Versorgungswerk der Landesärztekammer … in Höhe von 4.070,90 € der Antragsgegner den Anspruch anerkannt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben habe. Hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs bezüglich der Rentenleistungen durch die VBL seien die Kosten demgegenüber der Antragstellerin aufzuerlegen, da diese einen Zahlungsanspruch in Höhe von 7.142,44 € gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht habe, obwohl die Überzahlung lediglich 3.095,04 € betragen habe. Der Antragsgegner habe erst nach Mitteilung der VBL im März 2020 Kenntnis vom konkreten Überzahlungsbetrag erlangt und diesen Betrag nach Aufforderung an die VBL zurückgezahlt und damit keinen Anlass zum zugrundeliegenden Verfahren gegeben.

    Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer am 5.10.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die zu ihren Lasten ergangene Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 20.8.2020, der ihr am 23.9.2020 zugestellt wurde. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3.12.2020 eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Antragsgegner in vollem Umfang auferlegt werden müssen, da er der außergerichtlichen Aufforderung zur Zahlung der geltend gemachten Beträge nicht nachgekommen sei. Sie habe keine Kenntnis von der vorgenommenen Verrechnung durch die VBL gehabt, insofern sei der Antragsgegner verpflichtet gewesen, sie entsprechend zu unterrichten. Die Antragstellerin habe nicht wissen können, inwieweit die VBL auf der Basis der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich Leistungen an den Antragsgegner erbracht habe und in welcher Höhe Leistungen von der VBL an sie zu erstatten waren. Der Gesamtanspruch habe zu Gunsten der Antragstellerin bestanden, die Aufteilung hätte zwischen dem Antragsgegner und der VBL erfolgen müssen. Eine entsprechende Auskunft hätte der Antragsgegner unschwer erteilen können. Demgegenüber habe er jede Mitwirkung an der Klärung der Forderung verweigert.

    Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Kostenentscheidung und weist im Rahmen seiner Beschwerdeerwiderung nochmals darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht in der Lage war, den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch nachzuvollziehen. Erst im Rahmen des Verfahrens seien die entsprechenden Bescheide von der Antragstellerin vorgelegt worden bzw. seitens der VBL und des Versorgungswerks ihm gegenüber erteilt worden, so dass die Forderungen auch erst zu diesem Zeitpunkt beansprucht werden konnten.

    Die zuständige Einzelrichterin des Senats hat das Verfahren mit Beschluss vom 15.2.2021 gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit auf den Senat übertragen.

    II.

    Die Beschwerde der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 567 ff., 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Ausgangsentscheidung gemäß § 569 ZPO eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG, 91 a Abs. 2 ZPO ist auch das hier statthafte Rechtsmittel, da es sich bei dem zugrundeliegenden Verfahren um ein Familienstreitverfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt, bei dem gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind.

    Entgegen verschiedener Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (OLG Dresden, Beschluss vom 20.3.2014, 22 WF 174/14; Weber in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 217 FamFG, Rn. 6; Siede/Fricke in Beck Onlinekommentar, Stand 1.12.2020 § 30 VersAusglG Rn. 42, 42.1) handelt es sich bei dem Bereicherungsanspruch auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 VersAusglG nicht um eine Versorgungsausgleichssache im Sinne des § 217 FamFG, sondern vielmehr um eine Familienstreitsache gemäß § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG.

    § 217 FamFG definiert Versorgungsausgleichssachen, bei denen sich das Verfahren allein nach den Vorschriften des FamFG richtet, als Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich insoweit auf sämtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes haben. Demgegenüber begründet § 30 Abs. 3 VersAusglG keinen originären Bereicherungsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern verweist lediglich auf allgemeine Bereicherungsansprüche. Nach der Gesetzesbegründung kommt § 30 Abs. 3 VersAusglG lediglich klarstellende Funktion zu, nämlich, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen der § 812 ff. BGB bleibt (Bundestagsdrucksache Nr.16/10144, S.70). Der Bereicherungsanspruch selbst richtet sich damit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und betrifft nicht den Wertausgleich an sich, sondern vielmehr Erstattungsansprüche nach dem Vollzug des Wertausgleichs. Von der Interessenlage her ist diese Konstellation vergleichbar mit einer Streitigkeit zwischen den jeweils versorgungsberechtigten Ehegatten und den Versorgungsträgern um den Bestand von Versorgungsanrechten. Auch derartige Streitigkeiten fallen nicht unter die Versorgungsausgleichssachen im Sinne des § 217 FamFG, sondern sind – je nachdem um welchen Versorgungstyp es sich handelt – in der Zuständigkeit der jeweiligen Gerichte zu entscheiden (Sozial-, Verwaltungs-, Arbeits-, Zivilgericht). Demgemäß spricht einerseits die Gleichbehandlung mit den Ansprüchen gegen die Versorgungsträger und andererseits der Umstand, dass es sich um eine materiell-rechtliche Streitigkeit aus Anlass von Trennung und Scheidung handelt, für die Bewertung als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 FamFG (vgl. ebenso Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, Familienrecht, 7. Aufl., § 217 FamFG, Rn. 3, Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kapitel 3, Rn. 187; Borth FamRZ 2015, 1692, 1694; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6.2015 13 UF 181/15; Amtsgericht Weißenfels, Beschluss vom 28.6.2011, 5 F 99/11).

    Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der Bereicherungsanspruch ein Verfahrensgegenstand ist, der der Dispositionsbefugnis der Beteiligten unterliegt. Es besteht insoweit auch die Möglichkeit des Verzichts oder der Aufrechnung (z.B. mit Unterhaltsansprüchen vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 6. 2015, 13 UF 181/15). Eine erhöhte staatliche Verantwortung für die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung, wie sie bei den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzunehmen ist, ist für Bereicherungsansprüche nach materiellem Recht nicht anzunehmen, auch wenn diese ihren Ursprung in einer Versorgungsausgleichsentscheidung haben. Dementsprechend ist das Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung mit dem dort geltenden Beibringungsgrundsatz – anstelle des im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes – für den hier in Rede stehenden Bereicherungsanspruch maßgeblich. Es handelt sich damit um eine Familienstreitsache, auf die gemäß § 113 Abs.1 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung und hier konkret § 91a ZPO anwendbar sind.

    Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch nicht begründet.

    Nach § 113 Abs. 1 FamFG, 91 a ZPO ist die Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Maßgeblich ist hierbei in erster Linie der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, d.h. es hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen Kostenregelungen der ZPO aufzuerlegen wären (vgl. Althammer in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, § 91a ZPO, Rn. 24 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kommt u.a. auch der Grundgedanke des § 93 ZPO zur Anwendung, das heißt, es ist zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsgegner Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegeben hat (Althammer aaO, Rn.25).

    Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kommt eine für die Antragstellerin günstigere Kostenentscheidung, als sie das Amtsgericht getroffen hat, nicht in Betracht.

    Auf der Basis der anzustellenden summarischen Prüfung des ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgangs muss prognostiziert werden, dass die Antragstellerin voraussichtlich zum überwiegenden Teil unterlegen wäre.

    Dem Grunde nach stand der Antragstellerin zwar ein Bereicherungsanspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB zu, da der Antragsgegner infolge der rückwirkenden Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 226 Abs. 4 FamFG zu Lasten der Antragstellerin sowohl vom Versorgungswerk der Landesärztekammer … als auch von der VBL zu hohe Rentenleistungen bezogen hatte. Der Bereicherungsanspruch setzte jedoch nicht in dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung zum 1.5.2017, sondern erst ab dem 1.11.2017 ein, da die Antragstellerin erst zu diesem Datum Rentenbezieherin war.

    Die Antragstellerin konnte die aufgrund der Abänderungsentscheidung erhöhte Rente für die Übergangszeit auch nicht von den Versorgungsträgern beanspruchen. Die Versorgungsträger sind gemäß § 30 Abs. 1, 2 VersAusglG von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem neu berechtigten Ehegatten bis zum letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Versorgungsträger Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erhält, befreit, wenn sie gegenüber dem ursprünglich berechtigten Ehegatten in diesem Zeitraum Leistungen erbracht haben. Kenntnis von der Rechtskraft erlangt der Versorgungsträger noch nicht durch die Zustellung der Entscheidung, sondern erst mit der Mitteilung des Familiengerichts, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist (§ 46 S. 1 FamFG). Dies gilt selbst dann, wenn das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat (Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Auflage 2015, 5. Kapitel. Die Durchführung des Wertausgleichs Rn. 550).

    Hinsichtlich der Rentenanwartschaften bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer … betrifft dies den Zeitraum vom 1.11.2017 (dem Renteneintritt der Antragstellerin) bis zum 30.6.2019, da die Versorgungsträger erst im Mai 2019 Kenntnis von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung erhielten.

    Hinsichtlich der Rentenanrechte gegenüber der VBL ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner dort erst ab dem 1.3.2018 Rente bezog. Nach § 33 der Satzung der VBL orientiert sich das dortige Renteneintrittsalter an dem der gesetzlichen Rente, so dass der am 4.8.1952 geborene Antragsgegner nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres - wie bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer … - sondern erst im Alter von 65 Jahren und 6 Monaten rentenberechtigt war (§ 235 Abs.2 SGB VI). Demgemäß kann ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner hinsichtlich zu viel gezahlter Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auch erst ab diesem Zeitpunkt einsetzen. Für die Zeit vom 1.11.2017 bis 28.2.2018 griff demgemäß die Schutzvorschrift des § 30 Abs.1,2 VersAusglG nicht zugunsten der VBL ein, sondern diese war zur Zahlung der aus der Abänderungsentscheidung resultierenden Rente an die Antragstellerin verpflichtet. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes war der von der Antragstellerin vom Antragsgegner geforderte Bereicherungsanspruch für die Zeit vom 1.11.2017 bis 28.2.2018 von vorneherein unbegründet (auf der Basis ihrer Berechnung in Höhe von 1.417 72 € (354,43 € x 4 Monate)).

    Der von der Antragstellerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch war jedoch auch darüber hinaus der Höhe nach erstinstanzlich nicht schlüssig dargelegt worden. Im Rahmen des Bereicherungsanspruchs nach §§ 30 Abs. 3 VersAusglG, 816 Abs. 2 BGB muss der ausgleichspflichtige Ehegatte nur das herausgeben, was er tatsächlich netto zu Unrecht erlangt hat. Dazu ist der Auszahlungsbetrag im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergeben hätte, wenn der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Versorgungsausgleich bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt umgesetzt hätte (vgl. Breuers in juris Praxiskommentar, 9. Aufl., § 30 VersAusglG Rn. 28; Siede/Fricke Beck Online Großkommentar, Stand 1.12.2020, § 30 VersAusglG, Rn. 35; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6.2015, 13 UF 181/15).

    Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die Berechnung der Forderung der Antragstellerin weder hinsichtlich der Rente beim Versorgungswerk der Landesärztekammer … noch bei der VBL schlüssig dargelegt, denn die Bereicherung des Antragsgegners ist nicht notwendig mit den von der Antragstellerin geltend gemachten Beträgen identisch. Hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs bezüglich der Rente bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer … beziffert die Antragstellerin ihre Forderung mit 4.070,96 €, dem Betrag, der im fraglichen Zeitraum an den Antragsgegner überzahlt wurde. Der Bereicherungsanspruch entspricht jedoch nicht dem Bruttobetrag der Überzahlung, sondern vielmehr allenfalls dem Nettobetrag, da bei höheren Rentenzahlungen auch höhere Steuern anfallen, die als Verwendungen bei der Bemessung der Bereicherung zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Aufl., § 818, Rn. 33 ff.).

    Auch hinsichtlich des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs bezüglich der Rente bei der VBL entspricht die Berechnung der Antragstellerin nicht den gesetzlichen Vorgaben, denn sie stellt nicht auf die tatsächliche Bereicherung des Antragsgegners ab, sondern ermittelt ihre Forderung auf der Grundlage ihrer aktuellen Rentenbezüge, die nicht mit der Überzahlung an den Antragsgegner übereinstimmen. Ausgehend von der vom Antragsgegner vorgelegten Berechnung der VBL vom 17.3.2020 ergibt sich tatsächlich nur ein überzahlter Bruttobetrag an den Antragsgegner für die Zeit vom 1.3.2018 bis 30.6.2019 in Höhe von 3.095,04 € und nicht der von der Antragstellerin beanspruchte Betrag von 7.088,60 €. Auch hinsichtlich der zu viel gezahlten Beträge der VBL an den Antragsgegner ist der Bereicherungsanspruch jedoch auf den Nettobetrag begrenzt, der seitens der Antragstellerin nicht ermittelt wurde. Darüber hinaus war die Bereicherung des Antragsgegners letztlich dadurch entfallen, dass er auf den Rückforderungsanspruch der VBL die erfolgte Überzahlung ausgeglichen hatte.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Mängel hinsichtlich der Schlüssigkeit des Anspruchs der Antragstellerin auf entsprechenden Hinweis behoben worden wären (vgl. Althammer in Zöller aaO, § 91a ZPO, Rn. 26 m.w.N.), lässt sich nicht feststellen, in welchem Umfang der Bereicherungsanspruch der Antragstellerin tatsächlich begründet gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist lediglich hinsichtlich des entsprechenden Teils der geltend gemachten Forderung (4.070,96 € + 3.095,04 € = 7.166 €) eine Kostenaufhebung angezeigt. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. 6.2005, XII ZR 177/03). Unter Berücksichtigung der Gesamtforderung von 11.159,50 € entspricht der Teil des Obsiegens der Antragstellerin (7.166 € / 2 = 3.583 €) einer Kostenquote von 68 % zu ihren Lasten, die noch über der vom Amtsgericht angeordneten Kostenverteilung von 64 % liegt.

    Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die Forderung der Antragstellerin teilweise ausgeglichen hat, rechtfertigt es nicht, ihm in diesem Umfang die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Erfüllung der geltend gemachten Forderung, mit der sich eine Partei in die Rolle des Unterlegenen begibt, es rechtfertigt, dass sie auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. 2. 2004, VI ZR 110/03; BGH, Beschluss vom 24.10. 2011, IX ZR 244/09). Dies gilt jedoch nur dann, wenn das erfolgte Anerkenntnis keinen anderen Grund haben kann als den, dass der Rechtsstandpunkt des Gegners im Ergebnis hingenommen wird (BGH, Beschluss vom 27. 7. 2010; VI ZR 154/08). In diesem Sinn kann das Verhalten des Antragsgegners nicht verstanden werden. Er hat den Antrag gestellt, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen, und diesen Antrag ausführlich begründet. Er ist weiterhin der Ansicht, die geltend gemachte Forderung habe nicht bestanden, sei zumindest nicht fällig gewesen. Unter diesen Umständen kann die erfolgte Zahlung nicht als Anerkennung der Forderung der Antragstellerin bewertet werden.

    Auch hinsichtlich des außergerichtlichen Verhaltens der Beteiligten ergibt sich keine Notwendigkeit zur Korrektur der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Unter Billigkeitserwägungen kommt insoweit eine Anwendung des in § 93 ZPO normierten Rechtsgedankens der Kostenlast bei Veranlassung des gerichtlichen Verfahrens in Betracht. Auch hieraus lässt sich jedoch vorliegend keine Verpflichtung des Antragsgegners zur Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens herleiten. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass seitens des Antragsgegners auf die geltend gemachte außergerichtliche Forderung durch die Antragstellerin zunächst keine Zahlung erfolgte, zumal diese Forderung in der mitgeteilten Höhe nicht berechtigt war. Es kann zwar nicht verkannt werden, dass der Antragsgegner im Rahmen seines Antwortschreibens vom 14.11.2019 auf die außergerichtliche Zahlungsaufforderung der Antragstellerin auch keinerlei Bereitschaft erkennen ließ, an der Klärung des offenen Ausgleichs mitzuwirken. Zu berücksichtigen ist allerdings auch hier, dass dem Antragsgegner bereits am 19.6.2019 seitens der VBL angekündigt worden war, dass er zur Rückzahlung zu viel erhaltener Rentenbeträge im Hinblick auf das Abänderungsverfahren verpflichtet sei und dass die Überzahlung zum Teil bereits mit der laufenden Rente verrechnet worden war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht vorwerfbar, dass für den Antragsgegner die Zahlungsaufforderung durch die Antragstellerin nicht nachvollziehbar war und er eine mögliche Kooperation verweigerte. Der Antragstellerin wäre es im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, vor der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Bereicherungsansprüche im Rahmen eines Auskunftsverfahrens gegenüber dem Antragsgegner zu klären, wie hoch letztendlich die Bereicherung auf seiner Seite zu veranschlagen ist. Wenn sie stattdessen ohne nachvollziehbare Erläuterung unmittelbar Leistungsantrag stellt, muss sie das daraus resultierende Kostenrisiko tragen. Im Ergebnis rechtfertigt demgemäß das außergerichtliche Verhalten der Beteiligten keine Abänderung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu Gunsten der Antragstellerin.

    Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

    Da die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde unterlegen ist, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO).

    Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese belaufen sich bei dem vom Amtsgericht zutreffend mit dem Leistungsantrag festgesetzten Wert von 11.159,50 € auf bis zu 2.000 € (Rechtsanwaltsgebühren: 2 x 934 € = 1.868 € + 3 Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1220, Anl. 1 zu § 3 FamGKG: 3 x 267 € = 861 €). Da die Antragsgegnerin lediglich die Abänderung der Kostenquote zu ihren Lasten in Höhe von 64 % beansprucht, beläuft sich der Wert auf 1.708 € bei Gesamtkosten von ca. 2.669 €.

    Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob der Bereicherungsanspruch nach §§ 30 Abs. 3 VersAusglG, 812ff BGB als Versorgungsausgleichssache oder Familienstreitsache anzusehen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und bislang obergerichtlich nicht entschieden wurde.

    Die Zulassung ist vorliegend auch möglich, obwohl der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nur aus materiell-rechtlichen Gründen nicht für zulässig hält. Es sei nicht Zweck einer Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts gehe (BGH, Beschluss vom 17. 3. 2004, IV ZB 21/02; BGH, Urteil vom 21. 12. 2006, IX ZR 66/05; BGH, Beschluss vom 7.10. 2008, XI ZB 24/07). Diese Rechtsprechung ist jedoch vorliegend nicht einschlägig, da es sich bei der zu klärenden Rechtsfrage nicht um eine materiell-rechtliche Frage, sondern vielmehr um die dem Verfahrensrecht zuzuordnende Frage handelt, ob vorliegend überhaupt die Zivilprozessordnung und hier § 91a ZPO als Entscheidungsgrundlage Anwendung findet.

    Schmieling Gimbernat Jonas Buda-Roß