OLG Frankfurt vom 30.12.1998 (2 WF 277/98)

Stichworte: Entbindung, Vertrauensverlust
Normenkette: BRAGO 48 Abs. 2
Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen der Aufhebung eines Beiordnung des RA im Rahmen der PKH

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Bielefeldt und Kirsch am 30. Dezember 1998 beschlossen:

Der mit Beschluß des Amtsgerichts vom 29.01.1998 bei- geordnete Rechtsanwalt Dr. X. in Kassel wird entpflichtet.

An seiner Stelle wird der Antragstellerin Rechtsan- walt R. in G. mit Wirkung ab 23.09.1998 mit der Maßgabe beigeordnet, daß der Staatskasse da- durch keine höheren Ausgaben entstehen dürfen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Au- ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 29.01.1998 ist der Antragstellerin im vor- liegenden Verbundverfahren Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. X. in Kassel bewilligt worden. Nachdem Rechtsanwalt Dr. X. mit Schriftsatz vom 09.09.1998 mitgeteilt hat, daß er die Antrag- stellerin nicht mehr vertritt, hat sich Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 23.09.1998 für die Antragstellerin gemel- det und um seine Beiordnung anstelle von Rechtsanwalt Dr. X. gebeten.Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 08.10.1998 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat nur Erfolg, soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt hat, ihr nach Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. X. Rechtsanwalt R. mit der Maßgabe beizuordnen, daß da- durch der Staatskasse keine höheren Kosten entstehen. Denn im übrigen hat das Amtsgericht zutreffend dargelegt, daß wichtige Gründe für eine Aufhebung der Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAGO nicht vorliegen. Die Begründung des Amtsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats, wie sie zum Bei- spiel mit Beschluß vom 22.03.1990 (FamRZ 1990, 765) formu- liert worden ist. Die Beschwerde und auch das ergänzende Vor- bringen im Schriftsatz vom 23.12.1998 geben zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Der pauschale Vortrag, die Antragstellerin habe kein Vertrauen mehr zu ihrem bisherigen Prozeßbevoll- mächtigten, genügt nicht. Nicht dargelegt ist im einzelnen, welche konkreten Aufforderungen zu welchen Maßnahmen der An- walt ohne Angabe von Gründen unbeachtet gelassen hätte. Vor diesem Hintergrund wäre also die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts nicht gerechtfertigt.

Da jedoch Rechtsanwalt Dr. X. sein Mandat niedergelegt hat und Rechtsanwalt R. sich mit seiner Beiordnung in der Weise bereit erklärt hat, daß die beim bisher beigeordne- ten Rechtsanwalt erstattungsfähigen Gebühren nicht nochmals ihm gegenüber erstattungsfähig sind, ist eine Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. X. und die gleichzeitige Beiordnung von Rechtsanwalt R. mit der Maßgabe, daß der Staatskas- se dadurch keine höheren Ausgaben entstehen dürfen, gerecht- fertigt (vgl. auch Thomas/Putzo, Rdn. 3 zu § 121 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.

Schreiber Bielefeldt Kirsch