OLG Frankfurt vom 16.11.1998 (2 WF 276/98)

Stichworte: Jugendamt, Sachverständigengutachten, Beweisgebühr
Normenkette: BRAGO 31
Orientierungssatz: Der Senat stimmt der von von Eicken (Gerold-Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 31 Rdn. 120 vertretenen Auffassung zu, daß sich die Ansicht des OLG Hamm, wonach es sich bei dem Bericht des vom Amtsgericht angehörten Jugendamtes um ein Sachverständigengutachten einer Fachbehörde handelt, zu Recht nicht durchgesetzt hat

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hier: Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Bielefeldt und Krämer am 16. November 1998 beschlossen:

Die zulässige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der fast einhelligen Meinung der Rechtsprechung und Literatur, ausgenommen allein OLG Hamm (Rechtspfleger 1979, 228; AnwBl. 85, 542) und OLG Saarbrücken (zuletzt JurBüro 81, 66 und 395; vgl. Gerold-Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 31 Rdn. 120 mit ausführlichem Hinweis auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, ebenso Göttlich-Mümmler, BRAGO, 15. Aufl., Stichwort Familiensachen, D 2.223 ebenfalls mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Der Senat stimmt der von von Eicken (a.a.O.) vertretenen Auffassung zu, daß sich die Ansicht des OLG Hamm, wonach es sich bei dem Bericht des vom Amtsgericht angehörten Jugendamtes um ein Sachverständigengutachten einer Fachbehörde handelt, zu Recht nicht durchgesetzt hat.

Gemäß § 128 Abs. 5 BRAGO ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten.

Schreiber Krämer Bielefeldt