OLG Frankfurt vom 16.11.1998 (2 WF 271/98)

Stichworte: Beschwerde, Zulässigkeit, PKH, Abschluß des Verfahrens, Zweck der
Normenkette: ZPO 127
Orientierungssatz: Zweck der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe besteht darin, die Prozeßführung zu ermöglichen, nicht aber, einen bereits geführten Prozeß nachträglich wirtschaftlich abzusichern (vgl. OLG Frankfurt Jur.Büro 94, 177).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 16.November 1998 beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts Korbach vom 14.August 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Der Kläger ist der minderjährige Sohn aus der geschiedenen Ehe des Beklagten mit der gesetzlichen Vertreterin des Klägers. Die Ehe der Eltern des Klägers ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 21.Februar 1996 - 7 F 506/95 - geschieden worden. In diesem Verfahren haben die gesetzliche Vertreterin des Klägers und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 21.Februar 1996 einen Vergleich u.a. dahin geschlossen, daß der Beklagte an die gesetzliche Vertreterin des Klägers monatlichen Kindesunterhalt von 390 DM zu zahlen hat.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Abänderung dieses Vergleichs dahin begehrt, daß der Beklagte ab Zustellung der Klage -die am 17.August 1998 erfolgt ist- monatlichen Unterhalt in Höhe von 694 DM zu zahlen hat, und hierfür die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht dem Kläger insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt, als er Abänderung des Vergleichs ab 1.Juni 1998 auf monatlich 505 DM Kindesunterhalt beantragt, im übrigen das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 23.September 1998 hat der Kläger sodann den Klageantrag lediglich im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe gestellt. Daraufhin hat der Beklagte die Klageforderung anerkannt. Antragsgemäß erging sodann gegen ihn ein Anerkenntnisurteil.

Mit einem am 30.September 1998 beim Amtsgericht Korbach eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 14.August 1998 beantragt, Prozeßkostenhilfe in vollem Umfange im Wege der Abhilfe zu bewilligen, und dies damit begründet, daß das Amtsgericht seinerzeit den Unterhaltsanspruch des Klägers deshalb zu niedrig bemessen habe, weil es das mietfreie Wohnen des Beklagten nicht berücksichtigt habe. Für den Fall der Nichtabhilfe solle der Schriftsatz vom 29.September 1998 als Beschwerde angesehen werden.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.Oktober 1998 der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, daß diese unzulässig sei, weil sie erst nach Abschluß des Verfahrens durch Endurteil eingelegt worden sei, und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist zwar erst nach Abschluß des Verfahrens eingelegt worden, das durch -inzwischen rechtskräftiges- Urteil vom 23.September 1998 beendet worden ist. Ob die Beschwerde gleichwohl zulässig ist (vgl. zu dieser Frage Zöller-Philippi, ZPO, Rdn.24 zu § 127 ZPO), kann dahinstehen, denn jedenfalls ist sie in der Sache nicht begründet. Obwohl sich das Amtsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht mit der Frage des mietfreien Wohnens befaßt hatte, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klageantrag nur im Umfang der Prozeßkostenhilfebewilligung gestellt ob und damit offenbar dem Umstand Rechnung getragen, daß der Beklagte, wie er in der Klageerwiderung vom 11.August 1998 geltend gemacht hat, monatlich 1.137,70 DM an Hausabtrag aufzuwenden hat. Wenn er im Termin zur abschließenden mündlichen Verhandlung nur einen eingeschränkten Antrag gestellt hat, hat er im übrigen stillschweigend die Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO erklärt. Jedenfalls hat er jede denkbare Prozeßhandlung unterlassen, die das Anerkenntnis und das darauf basierende Anerkenntnisurteil als eine Teilerledigung des Rechtsstreits erscheinen lassen könnte. In einem solchen Fall darf dem früheren weitergehenden PKH-Antrag nicht mehr stattgegeben werden. Denn Zweck der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe besteht darin, die Prozeßführung zu ermöglichen, nicht aber, einen bereits geführten Prozeß nachträglich wirtschaftlich abzusichern (vgl. OLG Frankfurt Jur.Büro 94, 177).

Nach allem ist die Beschwerde mit der sich aus Nr.1908 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO ergebenen Kostenfolge zurückzuweisen.

Schreiber Kirsch Krämer