OLG Frankfurt vom 11.10.1999 (2 WF 259/99)

Stichworte: Erstattungsfähigkeit, Reiskosten, notwendige, auswärtiger Anwalt
Normenkette: ZPO 91 Abs. 2 S. 2
Orientierungssatz: Keine Erstattung von Mehrkosten des nicht am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts von Hofgeismar nach Kassel bei Wohnsitz der Partei in Baunatal

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 11. Oktober 1999 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Kassel vom 25. August 1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 13. Juli 1999 sind von der Klägerin an Kosten 2.440,64 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juli 1999 an den Beklagten zu erstatten. Im übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Beschwerdewert 141,98 DM).

G r ü n d e :

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 13. Januar 1998 im Verfahren 521 F 1076/97 - AG Kassel - geschieden. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin trotz eines mit notarieller Urkunde vom 24. Juni 1996 erklärten Unterhaltsverzichts Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung verlangt. Mit Urteil vom 13. Juli 1999 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. Der Beklagte hat die Festsetzung der ihm entstandenen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.582,62 DM einschließlich Umsatzsteuer gegen die Klägerin beantragt; hierin sind 141,98 DM (einschließlich Umsatzsteuer) für zwei Fahrten des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von Hofgeismar zum Amtsgericht Kassel enthalten.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die Kosten in der beantragten Höhe festgesetzt.

Gegen diesen ihr am 31. August 1999 zugestellten Beschluß wendet sich die Klägerin mit ihrer als sofortigen Beschwerde anzusehenden Erinnerung. Sie macht geltend, die beantragten Reisekosten und Tagegelder seien nicht erstattungsfähig und deshalb abzusetzen.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 577, 567 Abs. 2, 104 Abs. 3 ZPO, 11 RpflG zulässig und in der Sache begründet. Die Reisekosten des in Hofgeismar ansässigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu den Terminen beim Amtsgericht Kassel sind gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht erstattungsfähig. Nach dieser Bestimmung sind der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichtes befindet. Rechtsanwalt Dr. L. hat seine Kanzlei in Hofgeismar, also nicht am Sitz des Amtsgerichts Kassel. Er ist zugelassen beim übergeordneten Landgericht Kassel und damit auch beim Amtsgericht Kassel. Gerade bei Beauftragung eines solchen auswärtigen Anwaltes sieht das Gesetz keine Erstattung vor.

Zwar wären, wie der Beklagte geltend macht, die Fahrtkosten seines Anwaltes möglicherweise bis zur Höhe von einer oder zwei Informationsfahrten des Beklagten zu seinem Anwalt erstattungsfähig. Der Beklagte hätte allerdings die Möglichkeit, einen in Kassel ansässigen Anwalt in dessen Kanzlei aufzusuchen, ohne daß nennenswerte Fahrtkosten entstanden wären. Der Beklagte wohnt in einem nordöstlichen Stadtteil Kassels und arbeitet in Baunatal. Der kürzeste Weg von und zur Arbeit führt über die Kasseler Innenstadt, wo eine größere Anzahl von Anwälten ansässig ist. Selbst wenn es für ihn günstiger gewesen wäre, von Baunatal aus einen Anwalt aufzusuchen, hätte es nahegelegen, einen der in Baunatal ansässigen Anwälte, deren es mehrere gibt, zu beauftragen.

Nach allem war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß um die Reisekosten zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO.

Schreiber Krämer Kirsch